Heute, am letzten Arbeitstag vor Weihnachten ein gebührenrechtlicher Hinweis:
Die Einziehungsgebühr Nr. 4142 VV RVG wird in Strafverfahren (leider) häufig übersehen. Und das ist fatal, da da eine Menge Geld drin steckken kann. Denn: Die Gebühr entsteht auch bei einer außergerichtlichen Beratung über Einziehung/Verfall im Ermittlungsverfahren, und zwar auf der Grundlage des zu dem Zeitpunkt streitigen Betrages = Gegenstandswertes. Wenn die StA also in der Anklage „den Mund zu voll“ nimmt, nicht ärgern, sondern auf der Grundlage dann abrechnen, auch wenn das Gericht später einen geringeren Betrag einzieht/für verfallen erklärt. Nachzulesen bei OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.12.2009 – 1 Ws 643/09.
Es wird sich nun ab 01.07.2017 zeigen, wieviel Geld in der Gebühr tatsächlich steckt, wenn die Vermögensabschöpfung gemäß der neuen Vorschriften (§§ 73 ff. StGB) greift und quasi in jedem Urteil mit Vermögensschaden eine Einziehung zumindest des festgestellten Wertersatzes erfolgen soll. Eine nicht unerhebliche, zusätzliche Einnahmequelle auch des Pflichtverteidigers, wenn nicht doch noch das RVG zu unseren Ungunsten geändert wird.
Zu den Fragen gibt es inzwischen ja eine Menge Rechtsprechung. Derzeit ist eine Änderung des RVG wohl nicht geplant.
Wie ich schon erwartet hatte, regt sich nach zahlreichen Anträgen der Gebühr 4142 nun der erste Widerstand der Rechtspfleger, nachdem mir die Einziehungsgebühr 4142 in den letzten Verfahren noch ohne Worte genehmigt wurde. Das Gericht ordnete in einem Urteil wegen Betrugs die nunmehr obligatorische Einziehung von Wertersatz des ergaunerten Vermögensvorteils an; wie immer stelle ich dazu meine eigenen Anträge und rechne dazu auch selbst nach; das Haftungsrisiko ist nicht ganz ohne hierbei!. Der Rechtspfleger meint nun (erstmalig), diese Einziehung erfolge nicht zu Gunsten der Staatskasse, sondern nur zum Zweck der Rückgewinnungshilfe, was keine Gebühr auslöse (unter Verweis auf Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl. VV 4142 Rn. 8).
Schauen Sie in die 23. Auflage, die in Kürze erscheint, oder in unserem RVG-Kommentar. Dazu OLG Stuttgart und LG Essen.