Ich hatte ja bereits darüber berichtet, dass der BGH in seinem Urteil v. 05.11.2009 – IX ZR 237/08 den Streit zwischen Literatur und Rechtsschutzversicherern, ob bei Abgabe des Verfahrens an die Bußgeldbehörde nach Einstellung des Strafverfahrens die Nr. 4141 VV RVG entsteht oder nicht, – zur Freude der RSV – im Sinne der RSV entschieden hat. Die Gebühr entsteht nicht.
Jetzt liegt der Volltext für die Entscheidung vor. M.E. ist die Begründung des BGH – vorsichtig ausgedrückt – nicht zwingend. Denn, wenn das Strafverfahren eingestellt wird: Welches Verfahren sonst soll die Formulierung in Nr. 4141 VV RVG denn meinen? Und wenn der BGH von „endgültiger“ Einstellung spricht: Ist die Einstellung des Strafverfahrens nicht endgültig? In der Passage liegt auch eine Gefahr. Denn die RSV könnten jetzt auch anfangen zu argumentieren, dass die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO keine endgültige sei. Aber: Roma locuta, causa finita. Wenn auch falsch, wird sich die Praxis im Zweifel jetzt danach richten (müssen). 🙁