Das OLG Naumburg weist in (s)einem Beschluss vom 29.09.2009 – 1 Ws 602/089 – (noch einmal) darauf hin, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung der während der laufenden Hauptverhandlung beantragten Akteneinsicht gemäß § 305 S. 1 StPO unzulässig ist , wenn – wie im entschiedenen Fall – die Akteneinsicht die Vorbereitung der Verteidigung auf die anstehende Vernehmung eines Zeugen bezweckte und damit in unmittelbarem Zusammenhang mit der durchgeführten Beweisaufnahme stand. Gleiches gilt für die Beschwerde gegen die Ablehnung der – in Verbindung mit dem Akteneinsichtsgesuch gestellten – Anträge der Verteidigung auf Unterbrechung bzw. Aussetzung der Hauptverhandlung durch das erkennende Gericht. Der Verteidiger muss, wenn er die Frage in der Revision zur Überprüfug stellen will, in der HV noch einmal einen Antrag stellen. § 338 Abs. 1 Nr. 8 StPO verlangt einen Gerichtsbeschluss.