Ein Kollege schildert mir gerade den Ablauf eines Haftprüfungstermins (ERi = Ermittlungsrichter; RA = Rechtanwalt
ERi in Urlaub, die Vertreterin – eine sehr toughe junge Richterin erscheint.
RA: Ich beantrage die Beiordnung als PflV
ERi: Rechtsgrundlage?
RA: § 140 I Nr. 4 StPO n.F. (nF ganz leise genuschelt…)
ERi: Der gilt aber erst ab 1.1.2010
RA: Aber der Rechtsgedanke findet bereits jetzt Anwendung. Schließlich handelt es sich ja nur um die Umsetzung der bereits bekannten höchstrichterlichen Rspr.
ERi: Ja schon, aber ich bin nicht zuständig.
Zur AE dann folgender Dialog:
RA: Ich wüsste gerne die wesentliche Grundlage der Haftentscheidung.
ERi: Ich gebe die Akte keinesfalls raus.
RA: Die Basis der Haftentscheidung muss aber dem Besch bzw. dem Verteidiger bekannt gemacht werden.
ERi: (wie vor)
RA: Können Sie mir nicht wenigstens den Inhalt sonst irgendwie bekannt machen?
ERi: (wie vor)
RA: Dann dürfen Sie den HB nicht erlassen, denn ich kenne die Basis der Entscheidung nicht. Das Verfahren ist nicht kontradiktorisch, Verstoß gegen Waffengelichheit, bla bla bla…
ERi: (wie vor)
RA: Sie wissen, dass die Invollzugsetzung dann rechtswidrig ist
ERi: (wie vor) Zusatz: Dafür ist die STA zuständig.
RA: Die ist aber nicht hier. Und wenn ich keine AE bekomme, dann beantrage ich sofort nach Erlass Haftprüfung und die muss gleich durchgeführt werden, da muss ich dann AE bekommen und (siehe oben) bla bla bla
ERi: Ja ich könnte ja mal anrufen
RA: Tun sie das.
ERi telefoniert, murmel murmel….ERi: Kein Problem, hier ist die Akte…
Kurze Pause, während der RA Akte einsieht…
Zur „Strafe“ kommt Mandant in eine JVA, die über 1 Stunde Fahrtzeit von der Kanzlei einfache Strecke – wobei das nicht ERi verfügt hat, sondern die Geschäftsstelle vorher schon abgeklärt hat.
Schwank am Rande: Der Kollege nach mir meinte, dass er ja nur gekommen sei, weil § 140 I Nr. 4 StPO ja seit 1.9. gelte. Sonst wäre er gar nicht erschienen. Ohne Beiordnung gehe gar nix… Ich habe ihn in dem Glauben gelassen…“
Ein m.E. „schönes“ (?) Beispiel der „Rechtswirklichkeit. Natürlich gilt der der neue § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO noch nicht, aber man könnte ja schon mal an ihn denken. Natürlich ist der Ermittlungsrichter derzeit für die Beiordnung nicht zuständig. Demnächst ist er es (§ 141 Abs. 4 Hs. 2 StPO n.F.).
„Schlimmer“ finde ich das Umgehen mit der AE. Die Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG scheint zunächst mal nicht zu interessieren (vgl. z.B. EGMR StRR 2008, 98 ff. und die gerade diese Entscheidung bestätigende Entscheidung der Kammer des EGMR. Man kann nur hoffen, dass das alles ab 01.01.2020 (upps, Anm. von mir: hier muss natürlich 2010 stehen, typischer Freudscher Versprecher :-)) anders wird. Bekanntlich stirbt die Hoffnung ja zuletzt.