Nach dem OLG Hamm soll nun auch das OLG Dresden in einem Beschl. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 – im Fall der Verletzung des Richtervorbehalts aus § 81a StPO – ein Beweisverwertungsverbot angenommen haben. Mal sehen, wie die Entscheidung begründet ist. Die Luft für die Ermittlungsbehörden und die „gängige Praxis“ wird also dünner.
Update vom 14.05.2009:
Den nunmehr vorliegenden Volltext können sie unter LexisNexis® Strafrecht Online: OLG Dresden, Urt. v. 11.05.2009 – 1 Ss 90/09 abrufen.
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Soweit ersichtlich ist der § 81a Abs.2 StPO i.V.m. einem Beweisverwertungsverbot von den Gerichten nur im Rahmen einer möglichen Strafbarkeit geprüft bzw. angewendet worden. Kann sich aber die Rechtslage in einer Ordnungswidrigkeit-Angelegenheit wirklich anders darstellen, wenn die richterlicher Anordnung zumindest nach der Konzeption des Gesetzgebers/des Gesetzes notwendige Voraussetzung für den gegen den erklärten Willen durchzuführenden Eingriff (Blutentnahme) beim Betroffenen ist?
hallo, verstehe das Problem nicht ganz. Einige der Entscheidungen, die sich mit einem BVV beschäftigen betreffen Verfahren wegen des Vorwurfs nach § 24a StVG. Das macht keinen Unterschied.