Die mit der Verwertung einer unter Verletzung des Richtervorbehalts gewonnenen Blutprobe (§ 81a StPO) zusammenhängenden Fragen sind schwierig. Deshalb ist in den Fällen dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Das hat jetzt das OLG Brandenburg entschieden (vgl. Beschl. v. 26.01.2009, 1 Ws 7/09).
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http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/12ii/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=22&numberofresults=70&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE204022009%3Ajuris-r00&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1