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Corona I: Wenn die Hochzeitsfeier abgesagt wird, oder: Corona-Sonderzahlung als unpfändbare Zulage?

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Heute stelle ich dann nach längerer Zeit mal wieder Entscheidungen zur Thematik: „Corona und seine Folgen“ vor. Zunächst hier zwei Entscheidungen mit zivilrechtlichem Bezug.

Im AG Wiesbaden, Urt. v. 26.07.2022 – 91 C 3017/21 – hat das AG über die Rückzahlung einer Anzahlung für eine geplante Hochzeitsfeier entschieden.Die haben die Kläger von der Beklagten, die Betreiberin einer der Hochzeits- und Event Location sit, zurückgefordert. es sollte in den Räumlichkeiten der Beklagten am 04.07.2020 eine Hochzeitsfeier stattfinden. Die Kläger haben  eine Anzahlung i.H.v. 933,00 EUR gezahlt. Aufgrund der Corona-Pandemie und der dazu erlassenen Infektionsschutzverordnungen des Landes Hessen konnte die Feier nicht stattfinden und wurde auf den 14.5.2021 verschoben. An dem Tag konnte die geplante Hochzeitsfeier dann aber ebenfalls nicht stattfinden. Die Kläger haben daraufhin die Anzahlung zurückgefordert und, als nicht gezahlt wurde, geklagt. Das AG hat die Klage abgewiesen.

Hier die Leitsätze der Entscheidung:

1. Die wegen der gesetzlichen Beschränkungen im Rahmen der Covid-19-Pandemie erforderliche Absage eine Hochzeitsfeier mit vereinbarter Bewirtung führt nur dann zu einer Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 BGB, wenn die Hochzeitsfeier nicht nachgeholt werden kann.

2. Bei Nachholbarkeit hat grundsätzlich gemäß § 313 Abs. 1 BGB eine Vertragsanpassung, insbesondere durch Verlegung des Termins, stattzufinden.

3. Falls eine Verlegung trotz Zumutbarkeit von dem Brautpaar abgelehnt wird, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung i.H.v. 10 % der erwarteten Vergütung, die deutlich unter den zu erwartenden ersparten Aufwendungen im Sinne des § 648 BGB liegt.

In der zweiten Entscheidung, die ich hier vorstelle, dem LG Hannover, Beschl. v. 08.07.2022 – 11 T 23/22 -, geht es um die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob eine Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers als unpfändbare Erschwerniszulage anzusehen und deshlab „pfändungsfrei“ ist. Im entschiedenen Fall hat es sich um eine Corona-Sonderzahlung für Lehrer gehandelt. Das LG hat die Frage bejaht.

Hier der Leitsatz der Entscheidung:

Die Corona-Sonderzahlung des Arbeitgebers kann im Einzelfall eine unpfändbare Erschwerniszulage i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO, damit dem Zugriff der Gläubiger gem. § 36 Abs. 1 InsO entzogen und folglich freizugeben sein.

Pflichti II: Entscheidungen zu den Beiordnungsgründen, oder: Vollstreckung, stationäre Therapie, Einziehung

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Im zweiten Posting zu Pflichtverteidigungsentscheidungen dann hier drei Entscheidungen zu den Bestellungsvoraussetzung, und zwar:

    1. Das „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BVerfG, Beschluss vom 8. November 2006 – 2 BvR 578/02) erhebt die gerichtliche Verpflichtung zur Einholung eines kriminalprognostisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens in § 454 Abs. 2 Satz 1 StPO zum gesetzlichen Regelfall und indiziert damit zugleich eine besondere Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im Sinne von § 140 Abs. 2 StPO.
    2. Die Verneinung des „Erwägens“ einer Strafaussetzung in § 454 Abs. 2Satz 1 StPO kommt nur dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer Aussetzung der Vollstreckung völlig fernliegend ist und als ernsthafte Alternative zur Fortdauer der Strafhaft von vornherein ausgeschlossen erscheint (Festhalten an Senat, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 2 Ws 291/09, NJW 2009, 3315 m.w.N.).
    3. Ob eine solche Ausnahme im konkreten Einzelfall vorliegt, stellt eine im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO schwer zu beurteilende Sachfrage dar, die regelmäßig nicht allein nach Aktenlage, sondern erst nach der durch § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ausdrücklich vorgeschriebenen und aufgrund der Gesetzessystematik vorbehaltlich Satz 4 der Bestimmung grundsätzlich zuvor durchzuführenden mündlichen Anhörung des Verurteilten beantwortet werden kann.
    1. Zu der Anstaltsunterbringung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO gehören insbesondere die verschiedenen Formen der Haft sowie die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB, ebenso indes auch – in analoger Anwendung – die stationäre Behandlung in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 BtMG sowie ein die persönliche Freiheit erheblich einschränkender Aufenthalt in einer stationären Alkoholentzugsbehandlung.
    2. Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO ist sowohl ihrem Wortlaut als auch ihrer systematischen Stellung nach lediglich auf Fälle der Pflichtverteidigerbestellung von Amts wegen nach § 141 Abs. 2 StPO anzuwenden, nicht jedoch auf Fälle der Bestellung auf Antrag des Beschuldigten nach § 141 Abs. 1 StPO.

Auch wenn es sich bei der Einziehung nach §§ 73 ff. StGB nicht um eine Nebenstrafe handelt, sondern um eine Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB eigener Art, ist sie als sonstige Rechtsfolge, die einem Angeklagten ggf. im Fall seiner Verurteilung droht, bei der Beurteilung der „Schwere der Rechtsfolge“ i.S. des § 140 Abs. 2 StPO zu berücksichtigen.

 

 

Auslagenerstattung nach Einstellung des Verfahrens, oder: Ermessen wie?

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In der zweiten Entscheidung, dem LG Hannover, Beschl. v. 18.12.2019 – 96 Qs 114/19, hat das LG über die Frage der Auslagenerstattung nach einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO entschieden, also Problematik: § 467  Abs. 4 StPO. Das AG hatte ein Verfahren wegen  unerlaubten Entfernens vom Unfallort eingestellt und dann abweichend von § 467 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen des Angeklagten diesem nach § 467 Abs. 4 StPO auferlegt. Dagegen die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte:

„Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 StPO ist zunächst, dass das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wurde, die das Verfahren endgültig abschließt. Eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO ist im Hinblick auf die Kostenentscheidung eine endgültige und verfahrensbeendende Entscheidung, und zwar unabhängig davon, ob die Einstellung bereits endgültig, oder aber vorerst nur vorläufig erfolgt (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 464 Rn.2).

Bei der Entscheidung, ob der Auslagenersatz versagt wird oder nicht, handelt es sich weder um eine Strafe noch um eine strafrechtliche Sanktion, welche nur zulässig wäre, wenn die strafrechtliche Schuld positiv festgestellt ist. Vor einer Schuldspruchreife darf daher bei der Entscheidung nicht auf die strafrechtliche Schuld abgestellt werden (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 11). Bei der Ermessensentscheidung nach § 467 Abs. 4 StPO sollen aber dennoch Verdachtsgründe berücksichtigt und für die Entscheidung bewertet werden. So kann die Versagung des Auslagenersatzes insbesondere dann begründet sein, wenn das Gericht den Angeklagten als prozessordnungsgemäß überführt ansieht. Nur wenn Zweifel an der vollständigen Tatbestandsverwirklichung oder ihrer Nachweisbarkeit bleiben, muss die Grundregel des Abs. 1 StPO Anwendung finden (BVerfG, Beschl. v. 16.8.2013 -2 BvR 864/12).

In der Sache war gegen den Angeklagten der Erlass eines Strafbefehls wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB beantragt worden, gegen den der Angeklagte Einspruch eingelegt hatte. Der geschädigte Zeuge pp., war am 16.10.2017 bei der Polizei erschienen und gab dort zu Protokoll, dass der Angeklagte am 14.10.2017 beim Ausparken rückwärts gegen sein Fahrzeug gefahren sei. Der Geschädigte habe sich zu diesem Zeitpunkt mit Freunden neben seinem Fahrzeug stehend unterhalten. Der Angeklagte sei dann ein Stück vorwärtsgefahren und hätte angehalten. Er hätte zu dem Geschädigten gesagt, dass dieser wegen der Personalien im benachbarten Kiosk nachfragen solle, dort würde man ihn kennen. Dann sei er weggefahren. An dem Fahrzeug des Geschädigten sei es infolge des Unfalls an der Fahrertür in einer Höhe von ca. 71 cm zu einer drei mm große Lackabplatzung und kaum erkennbaren oberflächlich Lackkratzern gekommen. Zwei der Freunde des Geschädigten, die den Vorfall auch beobachtet hätten, sagten ebenfalls bei der Polizei aus und bestätigten die Aussage des Geschädigten. Die Aussage des Geschädigten nahm POK’in pp. auf, die auch das Fahrzeug in Augenschein nahm. Im Rahmen der Hauptverhandlung über den Einspruch des Angeklagten am 16.08.2018 waren ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung (BI. 70 ff. d. A.) POK’in pp., der Geschädigte sowie seine beiden Freunde als Zeugen geladen und erschienen. Der Angeklagte ließ im Rahmen der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass sein Fahrzeug an den betreffenden Abend zugeparkt gewesen sei und er gefragt hätte, ob er rausfahren könne. Er habe sich von den anderen anwesenden Personen bedroht gefühlt. Er habe kein Piepen in sein Fahrzeug gehört und für ihn sei es kein Unfall gewesen. An seinem Fahrzeug habe er keine Schäden feststellen können, für ihn habe es kein Zusammenstoß gegeben. Der Geschädigte hätte ihm auch nicht gezeigt, wo an seinem Fahrzeug Schäden zu sehen sein. Die Zeugin POK’in pp. sagt im Rahmen der Hauptverhandlung aus, dass der Geschädigte zwei Tage später auf der Wache erschienen sei und die vorliegende Anzeige aufgegeben habe. Sie habe an dem Tag leichte Kratzer an der Fahrertür und ein Lackschaden am Fahrzeug wahrnehmen können. Daraufhin wurde das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe im Hinblick auf die im Verfahren 231 Cs 2853 Js 71015/17 (256/17) festgesetzte Strafe nicht ins Gewicht falle, und beschlossen, dass die Kosten des Verfahrens die Landeskasse zu tragen habe und dass der Angeklagte seine notwendigen Auslagen gemäß S 467 Abs. 4 StPO selbst getragen habe.

Die Zeugin POK’in pp.bestätigte mit ihrer Aussage, dass der Geschädigte den Sachverhalt wie oben dargestellt bei der Polizei zur Anzeige brachte. Darüber hinaus konnte die Zeugin POK’in pp. die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten bezeugen. Sie konnte sich augenscheinlich noch an einen Vorgang und die Schäden am Fahrzeug des Geschädigten erinnern. Im Übrigen bestreitet der Angeklagte auch nicht, an dem Abend das Fahrzeug gefahren zu sein. Er bestreitet auch nicht, neben einem dicht neben ihm gepackten Fahrzeug rückwärts ausgepackt zu haben. Er bestreitet lediglich, dass es bei dem Ausparkversuch zu einem Zusammenstoß gekommen sei. Die Aussage der Zeugin POK’in pp. stellt somit einen Verdachtsgrund dafür dar, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Tat schuldhaft begangen hat. Sie rechtfertigt somit ein Abweichen vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO und damit eine Versagung des Auslagenersatzes. Dabei hat die Kammer auch nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Geschädigte selbst und seine beiden Freunde im Rahmen der Hauptverhandlung zeugenschaftlich nicht vernommen worden sind. Anhaltspunkte, um an der Glaubhaftigkeit der gegenüber der Polizei getätigten Aussagen des Geschädigten und seiner beiden Freunde, die sämtlichst zur Hauptverhandlung erschienen waren zu zweifeln, bestehen nicht, da insbesondere die von der Zeugin POK’in pp. dargestellten Schäden zu dem geschilderten Unfallgeschehen passen.2

Nun ja, die Argumentation des LG halte ich nicht für zwingend. Die Versagung der Erstattung wird allein auf die Aussage der Poliziebeamtin gestützt. Das hätte man auch anders lösen können…..

Edit: Mich weist gerade ein Kollege darauf hin, dass die Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig (gewesen) sein dürfte. Recht hat er. Peinlich (für mich) 😀

Keine Gebühren ohne Erstreckungsantrag, oder: Sicher ist sicher

entnommen wikidmedia.org
Fotograf Faßbender, Julia

Bei der zweiten Gebührenentscheidung, die ich heute vorstelle handelt es sich im Grunde um einen „Reminder“ aus dem Bereich der gebührenrechtlichen Erstreckung, also § 48 RVG. Das LG Hannover sagt im LG Hannover, Beschl. v. 23.05.2019 – 33 Qs 34/19 – nämlich: Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren:

„Die Beschwerde ist gemäß § 56 RVG statthaft und zulässig. Sie hat jedoch in der Sache auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2018 den Antrag des Verteidigers auf eine weitergehende Erstreckung der Beiordnung als Pflichtverteidiger für die Verfahren 6132 Js 32839/17 und 6132 Js 78364/17 zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Verurteilte nicht angefochten.

Pflichtverteidigergebühren – auch für die Tätigkeit vor der förmlichen Bestellung — kann jedoch nur der beigeordnete Verteidiger gemäß § 48 Abs. 5 RVG [Anm. Muss § 48 Abs. 6 RVG heißen] verlangen. In den beiden hier in Rede stehenden hinzuverbundenen Verfahren ist der Verteidiger aber vor der Verbindung nicht beigeordnet gewesen. Eine kostenrechtlich relevante Rückwirkung der Beiordnung auf die nachträglich hinzu verbundenen Verfahren nach § 48 Abs. 5 RVG [Anm.: Muss § 48 Abs. 6 RVG heißen] scheidet hier aus, denn das Amtsgericht hat ausdrücklich die nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderliche Erstreckung der Beiordnung auch auf die verbundenen Verfahren abgelehnt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 48 Abs. 6 S. 3 RVG ausdrücklich klargestellt, dass die Rückwirkung einer Beiordnung sich nicht automatisch auf verbundene Verfahren erstrecken, sondern dem Gericht (nur) die Möglichkeit zur Erstreckung eingeräumt werden soll (HansOLG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2017 — 2 Ws 179/17 —, Rn. 12, juris; OLG Celle, Beschluss vom 02. Januar 2007 — 1 Ws 575/06 —, Rn. 21 – 23, juris). Ohne Erstreckungsentscheidung nach § 48 Abs. 6 Satz 3 RVG besteht kein rückwirkender Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse für der Beiordnung vorausgehende Tätigkeiten als Wahlverteidiger in den hinzuverbundenen Verfahren.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen, da die entschiedene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

Fazit: Es ist dringend zu empfehlen, immer Erstreckung zu beantragen, auch wenn das m.E. nicht in allen Fällen erforderlich ist. Aber: Sicher ist sicher.

Kostenerstattung nach Freispruch, oder: Wenn der Privatgutachter in der Hauptverhandlung war

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Als zweite gebührenrechtliche Entscheidung stelle ich heute dann den LG Hannover, Beschl. v. 15.03.2019 – 46 Qs 19/19 – vor, der sich zur Erstattungsfähigkeit der durch die Teilnahme eines (Privat)Sachverständigen an der Hauptverhandlung entstandenen Kosten äußert.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem es um die Vermeidbarkeit eines Verkehrsunfalls ging. Der Angeklagte hat zu der Frage ein „Privatgutachten“ eingeholt, der Gutachter hatte auch an der Hauptverhandlung teilgenommen. Nach Freispruch des Angeklagten wollte die Staatskasse die dadurch entstandenen Kosten nicht ersetzt. Das LG hat sie aber festgesetzt:

„2. Die geltend gemachten Aufwendungen für den vom freigesprochenen Angeklagten privat beauftragten Sachverständigen G. sind in voller Höhe festzusetzen.

Entgegen der Ansicht der Landeskasse gilt dies auch für die Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen am Hauptverhandlungstermin. Auch sie waren aus Sicht des Angeklagten erforderlich. Denn ob ein von dem Angeklagten eingeholtes privates Sachverständigengutachten erforderlich war und dessen Kosten im Fall des Freispruchs von der Staatskasse zu tragen sind, beurteilt sich aus einer Betrachtung „ex ante“ aus der Sicht des Angeklagten zum Zeitpunkt des Gutachtenauftrags, und zwar unabhängig davon, ob sich das Gutachten tatsächlich auf den Prozess ausgewirkt hat (OLG Celle, Beschluss vom 05. Januar 2005 – 2 Ss 318/04 -, juris). Zutreffend weist der Verteidiger mit dem Beschwerdevorbringen darauf hin, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung nicht wissen konnte, zu welchem Ergebnis der als „Obergutachter“ beauftragte Sachverständige M. gelangen würde, und dass er auf dessen Ausführungen aber noch innerhalb der Hauptverhandlung hätte reagieren müssen. Denn das schriftliche Gutachten enthielt keine Ausführungen zur entscheidenden Frage der Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens und der Sachverständige wurde dementsprechend vom Gericht unter dem 19. September 2018 gebeten, sich auf diese Frage zusätzlich vorzubereiten und dazu im Termin mündlich Ausführungen zu machen. Aus Sicht des Angeklagten war es deshalb – gerade aufgrund der widersprüchlichen Einschätzungen der beiden anderen beteiligten Sachverständigen – erforderlich, auch im Termin die Hilfe des privat beauftragten Sachverständigen in Anspruch nehmen zu können.

Entgegen der Auffassung der Landeskasse ist für die Tätigkeit des privat beauftragten Sachverständigen ein Stundensatz von bis zu 170 Euro anzusetzen. Der Angeklagte kann insoweit nicht auf die Honorarsätze des JVEG verwiesen werden. Denn diese spiegeln nicht die tatsächlichen Preise für privat beauftragte Gutachten wider. Bei der Bestimmung der gesetzlichen Honorarsätze wurde vielmehr mit Rücksicht auf die öffentlichen Haushalte ein Abschlag auf die ermittelten Marktpreise vorgenommen, der damit begründet wurde, dass die Justiz als öffentlicher Auftraggeber ein solventer Schuldner sei und auf dem Markt als „Großauftraggeber“ auftrete (BT-Drs. 17/11471, S. 145). Auszugehen ist deshalb von den Stundensätzen, die für den freigesprochenen Angeklagten am Markt verfügbar waren. Soweit sich die Landeskasse auf eine gegenläufige Rechtsansicht des Landgerichts Wuppertal bezieht, verweist der Verteidiger zutreffend darauf, dass es bei der Bestimmung der notwendigen Auslagen nicht um eine mögliche Besserstellung des privat beauftragten Sachverständigen geht, sondern auf die Notwendigkeit der Auslagen aus Sicht des Freigesprochenen ankommt. Diese Notwendigkeit lässt sich nur anhand der für ihn zugänglichen Marktpreise bestimmen.

Nach diesen Maßstäben sind die vom freigesprochenen Angeklagten an den Sachverständigen G. gezahlten Stundensätze von 160 Euro im Jahr 2017 und 170 Euro im Jahr 2018 in voller Höhe erstattungsfähig. Denn diese entsprechen den ortsüblichen Marktpreisen. Die Kamer hat sich hierzu – nach einer ergebnislosen Anfrage an die Industrie- und Handelskammer Hannover – durch eigene Nachfragen die Überzeugung verschafft, dass die Kosten für privat beauftragte unfallanalytische Gutachten in Hannover bei mehreren Sachverständigen in der Größenordnung von 160 Euro oder darüber liegen. Günstigere Stundensätze sind der Kammer nicht bekannt.“