Schlagwort-Archive: Zeuge

Lachen während der Hauptverhandlung – das kostet dann ggf. 150 EUR, oder: Teures Lachen

© kostsov – Fotolia.com

Vor einiger Zeit ist in einigen anderen Blogs schon über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 50/17 – berichtet worden, allerdings nur auf der Grundlage der dazu vom OLG herausgegebenen PM. Mir reicht(e) das – i.d.R. – nicht aus und daher habe ich den Volltext beim OLG angefordert. Und der ist dann in der vergangenen Woche eingegangen.

Es geht um die Verhängung eines Ordungsgeldes gegen eine Zeugin. Die war nach ihrer Vernehmung noch als Zuschauerin im Gerichtssaal geblieben. Als der nächste Zeuge an der Reihe war, kommentierte die Zeugin dessen Aussage durch mehrfaches Lachen und Zurufe, wie „Das stimmt nicht!“. Zwei Ermahnungen durch die Amtsrichterin halfen nichts. Die Frau lachte ein weiteres Mal. Hierfür verhängte die Richterin dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- EUR ersatzweise drei Tage Ordnungshaft. Die Zeugin ist mit ihrer Beschwerder beim OLG gescheitert;

„Auch inhaltlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Gemäß § 178 GVG kann u.a. gegen Zeugen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 2). Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung hatte die zuvor als Zeugin vernommene und nun als Zuhörerin anwesende Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor zwei Mal ermahnt worden war, Zurufe und Lachen zu unterlassen, erneut gelacht. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Vorsitzenden unterschrieben worden, so dass kein Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die den Sachverhalt davon teilweise abweichend dargestellt hat, folgt der Senat deshalb nicht.

Ein derartiges Verhalten stellt eine Ungebühr gegenüber dem Gericht dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Prozesssituation möglicherweise einer emotionalen Belastung ausgesetzt war, so war es für das Gericht nicht hinnehmbar, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin durch Zurufe, wie etwa „Das stimmt nicht!“ und Lachen fortwährend gestört wurde, zumal nicht auszuschließen war, dass diese Störungen das Aussageverhalten des Zeugen beeinflussen. Die Vernehmung von Zeugen in einem Gerichtsverfahren erfolgt ausschließlich durch den Gerichtsvorsitzenden und anschließend durch Befragung durch weitere Prozessbeteiligte und keineswegs durch Zurufe oder anderweitige Unmutsäußerungen aus dem Zuhörerraum, mögen sie auch aus deren subjektiver Sicht ein berechtigtes Anliegen verfolgen.

Auch stellt sich die Verhängung des Ordnungsgeldes als angemessene Reaktion auf das Verhalten der Beschwerdeführerin dar. Bei einer einmaligen Entgleisung hätte ein Ordnungsmittel nach § 178 GVG möglicherweise noch entbehrlich sein können. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch trotz mehrfacher Ermahnungen nicht von weiteren Störungen abhalten ließ, verblieb als letztes Mittel die Verhängung eines Ordnungsmittels, das auch in der festgesetzten Höhe angemessen erscheint.“

Vorschnell, oder: Ist der nicht erschienene Zeuge wirklich unerreichbar?

© dedMazay – Fotolia.com

Ein wenig früh/vorschnell hatte in einem beim LG Aachen anhängigen Verfahren mit dem Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung die Strafkammer die Flinte in Korn geworfen, als es ihr trotz aller Bemühungen um die Ladung eines Zeugen nicht gelungen ist, den in die Hauptverhandlung zu bekommen und den vermeintlich einfacheren Weg über die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit gegangen. Das Verfahrensgeschehen war wie folgt:

In der Hauptverhandlung vom 07.04.2015 stellte der Verteidiger des Angeklagten G. einen Beweisantrag, der sich aus einer Vielzahl von unter Beweis gestellten Behauptungen zusammensetzte und unmittelbar auf das Tatgeschehen auf einem Parkplatz bezog, auf dem sich neben dem Angeklagten „mehrere andere Personen“, die nur teilweise mit vollständigem Namen bekannt seien, aufhielten. Im Beweisantrag selbst war zunächst nur ein Zeuge namentlich aufgeführt. Später wurden drei weitere als Zeugen in Betracht kommende Personen benannt, darunter ein „M. “ (Nachname nicht bekannt), H. straße, E., genannt „P.“. Der Vorsitzende erklärte nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass die zum Beweisantrag genannten Zeugen zum nächsten Hauptverhandlungstermin geladen würden. Am darauf folgenden Hauptverhandlungstag, dem 10.04.2015, wurden – mit Ausnahme des „M. “ – die als Zeugen im Beweisantrag aufgeführten Personen in der Hauptverhandlung vernommen. Der noch am 08.04.2015 geladene Zeuge M. D. , der der „P. “ sein solle, erschien nicht. Es gelang in der Folgezeit nicht, diesen Zeugen zu laden. Auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage bzgl. „M. B., E., alternative Schreibweisen M. B., M. B., M. B. “ bzw. „M. D. “ blieb erfolglos. Es gelang auch nicht den Zeugen unter anderen Anschriften zu laden. Ein als Zeuge geladener M.D. erschien nicht in der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat dann den auf den Zeugen „M. “ bezogenen Beweisantrag zurückgewiesen. Dieser sei unerreichbar.

Das BGH, Urt. v. 02.11.2016 – 2 StR 556/15 – hebt das landgerichtliche Urteil mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren auf. Begründung: Vorschnelle Ablehnung des Beweisantrages. Dazu:

  • Der BGH bejaht (zunächst) das Vorliegen eines Beweisantrages. Der als Zeuge benannte „M. “ sei durch die Angabe der genauen ladungsfähigen Anschrift, unter der nur eine Person mit diesem Vornamen gemeldet war, sowie durch die Angabe des Spitznamens hinreichend individualisiert. Es fehle auch nicht an der Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel. Nach dem Inhalt des Beweisantrags seien als Zeugen für den unter Beweis gestellten Sachverhalt ersichtlich jeweils nur Personen benannt, die vor Ort anwesend gewesen seien und das Geschehen insgesamt beobachtet haben sollten. Es liege angesichts dessen auf der Hand, dass sie und damit auch der Zeuge „M. “ zu den unter Beweis gestellten Tatsachen Angaben machen können.
  • Nach Auffassung des BGH hat das LG den Beweisantrag nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. Der Zeuge „M. “ sei nicht unerreichbar gewesen. Unerreichbar sei ein Zeuge, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer Zeit herbeizuschaffen. Und an der Stelle nimmt der BGH das LG in die (weitere) Pflicht und verlangt weitere Anstrengungen des LG, die nach seiner Auffassung auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen wären. Der Zeuge habe offensichtlich in der Wohnung gelebt, ohne dass es einen Anhalt für ein mögliches Verschwinden gegeben hätte. Versuche der Polizei, ihn vor Ort aufzusuchen, ggf. eine weitere Vorführungsanordnung oder die Androhung von Maßnahmen zur Erzwingung des Zeugnisses wären nicht von vornherein vergebliche Schritte gewesen, die beantragte Beweiserhebung in einer überschaubaren Zeitspanne zu ermöglichen. Der voreilige Verzicht hierauf lasse – so der BGH – besorgen, dass das LG die Bedeutung des Beweismittels, die der BGH, da es sich um einen unmittelbaren Tatzeugen gehandelt haben soll, unzutreffend eingeschätzt und damit vorschnell vom Vorliegen von Unerreichbarkeit ausgegangen sei.

Dolmetscher/Sachverständiger im Ermittlungsverfahren – Zeuge im Strafprozess, oder: Das geht…-,

© Dan Race Fotolia .com

© Dan Race Fotolia .com

Folgender Sachverhalt lag dem BGH, Beschl. v. 20.01.2016 – 4 StR 376/15 – zugrunde: In einem BtM-Verfahren werden im Ermittlungsverfahren zwei Dolmetscher beschäftigt. und zwar als Sachverständige. In der Hauptverhandlung werden sie dann „nur“ als Zeugen vernommen. Das wird mit der Verfahrensrüge geltend gemacht. Der BGH sagt dazu geht und im Übrigen Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet:

„Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Strafkammer durch den Umstand, dass die beiden Übersetzer im Ermittlungsverfahren bei der Übertragung aufgezeichneter Telefongespräche in die deutsche Sprache als Sachverständige tätig waren, nicht gehindert gewesen, sie in der Hauptverhandlung ausschließlich als Zeugen zum Gegenstand ihrer sinnlichen Wahrnehmung zu vernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, NJW 2003, 150, 151; Trück in MüKo-StPO, § 85 Rn. 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1965 – 2 StR 92/65, BGHSt 20, 222, 223 f.; Beschlüsse vom 15. August 2001 – 3 StR 225/01, NStZ 2002, 44; vom 18. März 2010 – 3 StR 426/09, NStZ-RR 2010, 210 [Ls]).Die Rüge, mit welcher der Angeklagte P. beanstandet, dass die beiden Übersetzer vor ihrer zweiten Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung auf Veranlassung des Gerichts einzelne Telefongespräche erneut anhörten, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dabei kann dahinstehen, ob der pauschale Verweis der Revision auf eine Vorgabe „des Gerichts“ den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, weil sich aus den Urteilsgründen, die der Senat aufgrund der gleichfalls erhobenen Sachrüge zur Kenntnis nimmt, ergibt, dass die Aufforderung zum erneuten Abhören einiger Telefongespräche durch den Vorsitzenden der Strafkammer am 16. Hauptverhandlungstag erfolgte. Die Rüge ist aber unzulässig, weil dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung des Vorsitzenden, bei der es sich um eine auf die Sachleitung bezogene Anordnung handelte (vgl. Schneider in KK-StPO, 7. Aufl., § 238 Rn. 11), nach § 238 Abs. 2 StPO beanstandet hat. …

Interessant auch das, was der BGH offen gelassen hat:

„Der Senat braucht daher nicht zu entscheiden, ob die Grundsätze, die für die Vorbereitung von Zeugenvernehmungen zu in amtlicher Eigenschaft gemachten Wahrnehmungen gelten (vgl. BGH, Urteile vom 28. November 1950 – 2 StR 50/50, BGHSt 1, 4, 8; vom 11. November 1952 – 1 StR 465/52, BGHSt 3, 281, 283; vom 21. März 2012 – 1 StR 43/12, NStZ 2012, 521, 522 f.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 69 Rn. 8; Ignor/Bertheau in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 69 Rn. 9; Franke in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 69 Rn. 4), auf von der Polizei im Ermittlungsverfahren hinzugezogene sachverständige Hilfspersonen übertragen werden können.“

„Ich will doch bloß für den Zeugen Akteneinsicht“ – Pflichtverteidiger für den Angeklagten, ja oder nein?

© pedrolieb -Fotolia.com

© pedrolieb -Fotolia.com

Und zum Tagesabschluss eine Entscheidung aus dem Bereich der Pflichtverteidigung, und zwar mit folgendem Sachverhalt: In einem Strafverfahren meldet sich für einen Zeugen ein Rechtsanwalt, der lediglich zur Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche legitimiert ist und Akteneinsicht beantragt. Pflichtverteidiger für den Angeklagten, ja oder nein?

Der LG Braunschweig, Beschl. v. 21.10.2015, 3 Qs 109/15 – hat „nein“ gesagt:

„Dem Angeklagten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Eine solche Pflichtverteidigerbeiordnung ist schon nicht gem. § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO bzw. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten, denn der Zeuge und mögliche Geschädigte xxx ist kein anwaltlich vertretener Nebenkläger, ihm ist auch nicht gem. § 397 a StPO Prozesskostenhilfe bewilligt noch ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden.

Bei dem Zeugen xxx handelt es sich auch nicht um einen im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Verletzten, welches ggf. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit bzw. des fairen Verfahrens eine Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen könnte. Der Rechtsanwalt des Zeugen xxx hat sich in dem vorliegenden Strafverfahren lediglich zur Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche legitimiert (vgl. Bl. 158) und Akteneinsicht beantragt. Eine darüber hinaus gehende anwaltliche Vertretung des Zeugen xxx in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten ist derzeit nicht feststellbar.“

Nun ja, könnte man – je nach den Umständen – auch anders sehen.

Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen in der Revision

© eyetronic Fotolia.com

© eyetronic Fotolia.com

Ist ein Zeuge bereits einmal vernommen und entlassen, ist es i.d.R. schwierig, seine erneute/nochmalige Vernehmung durchzusetzen. Da hilft dann nur ein entsprechend begründeter Beweisantrag, in dem dargelegt wird, zu welchen Themen der Zeuge warum – noch einmal – gehört werden soll. Aber das ist jetzt gar nicht das Thema, sondern: Die Schwierigkeiten gehen nämlich weiter, und zwar dann, wenn dieser Beweisantrag abgelehnt worden ist und das mit der Revision gerügt werden soll. Dann sind besondere Voraussetzungen in der Verfahrensrüge zu erfüllen, soll die Rüge nicht scheitern. Dazu verhält sich (noch einmal) der BGH, Beschl. v. 01.06.2015 – 4 StR 21/15:

„a) Die Verfahrensrügen, die die nochmalige Vernehmung der Zeugin J. zum Gegenstand haben, greifen – wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. April 2015 ausgeführt hat – nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieser Rügen. Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nämlich mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 – 5 StR 322/01; vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 407/12). Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 – 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 257, 258 f. – bei Becker; vom 18. Februar 2004 – 2 StR 462/03, NStZ 2004, 630, 631; Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 338/04) und ob der An-trag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80).

Ob hierfür – auch angesichts der Besonderheiten des Falles (vgl. UA S. 35 f.) – der bloße Vortrag ausreicht, die Zeugin sei in ihrer früheren Ver-nehmung weder zu den nunmehr behaupteten Tatsachen befragt worden noch habe sie sich hierzu geäußert, kann dahinstehen. Die Rügen sind nämlich jedenfalls wegen fehlenden Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet…….“