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Beweisantrag II: „Klassiker“ Zeugenbeweisantrag, oder: Ausreichende Individualisierung des Zeugen?

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In diesem zweiten Posting geht es dann um den Klassiker, nämlich den Zeugenbeweisantrag.

Der Angeklagte hatte die rechtsfehlerhafte Ablehnung seines Beweisantrages gerügt. Der BGH sieht BGH im BGH, Beschl. v. 4 StR 371/24 – als nicht begründet an:

„Ergänzend bemerkt der Senat:

Eine Verletzung von § 244 Abs. 3 und 6 StPO, wie sie der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vom Landgericht abgelehnte Einvernahme eines Zeugen rügt („Erste Verfahrensrüge“), liegt nicht vor. Die Strafkammer hat den entsprechenden Antrag der Verteidigung zu Recht als bloßen Beweisermittlungsantrag behandelt. Denn das Beweismittel ist dort nur unzureichend bezeichnet, der benannte Zeuge damit nicht hinreichend individualisiert. In einem Beweisantrag ist der Zeuge als Beweismittel grundsätzlich mit vollständigem Namen und – woran es hier zumindest fehlt – genauer Anschrift zu benennen. Nur wenn der Antragsteller dazu nicht in der Lage ist, genügt es, im Einzelnen den Weg zu beschreiben, auf dem die Person des Zeugen zuverlässig ermittelt werden kann (vgl. Rn. 11; Urteil vom 3 StR 446/93, BGHSt 40, 3, 6 f.; s. auch Rn. 21 f.). Über die pauschale Behauptung dieser Möglichkeit hinaus sind dem Antrag jedoch keine Ausführungen zu entnehmen, wie die Person des Zeugen hier zuverlässig zu ermitteln wäre; auch die Vorlage eines Lichtbildes der Beweisperson genügt insofern nicht (vgl. Becker in Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 105 mwN).“

Vorschnell, oder: Ist der nicht erschienene Zeuge wirklich unerreichbar?

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Ein wenig früh/vorschnell hatte in einem beim LG Aachen anhängigen Verfahren mit dem Vorwurf der besonders schweren räuberischen Erpressung die Strafkammer die Flinte in Korn geworfen, als es ihr trotz aller Bemühungen um die Ladung eines Zeugen nicht gelungen ist, den in die Hauptverhandlung zu bekommen und den vermeintlich einfacheren Weg über die Ablehnung des entsprechenden Beweisantrages wegen Unerreichbarkeit gegangen. Das Verfahrensgeschehen war wie folgt:

In der Hauptverhandlung vom 07.04.2015 stellte der Verteidiger des Angeklagten G. einen Beweisantrag, der sich aus einer Vielzahl von unter Beweis gestellten Behauptungen zusammensetzte und unmittelbar auf das Tatgeschehen auf einem Parkplatz bezog, auf dem sich neben dem Angeklagten „mehrere andere Personen“, die nur teilweise mit vollständigem Namen bekannt seien, aufhielten. Im Beweisantrag selbst war zunächst nur ein Zeuge namentlich aufgeführt. Später wurden drei weitere als Zeugen in Betracht kommende Personen benannt, darunter ein „M. “ (Nachname nicht bekannt), H. straße, E., genannt „P.“. Der Vorsitzende erklärte nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass die zum Beweisantrag genannten Zeugen zum nächsten Hauptverhandlungstermin geladen würden. Am darauf folgenden Hauptverhandlungstag, dem 10.04.2015, wurden – mit Ausnahme des „M. “ – die als Zeugen im Beweisantrag aufgeführten Personen in der Hauptverhandlung vernommen. Der noch am 08.04.2015 geladene Zeuge M. D. , der der „P. “ sein solle, erschien nicht. Es gelang in der Folgezeit nicht, diesen Zeugen zu laden. Auch eine Einwohnermeldeamtsanfrage bzgl. „M. B., E., alternative Schreibweisen M. B., M. B., M. B. “ bzw. „M. D. “ blieb erfolglos. Es gelang auch nicht den Zeugen unter anderen Anschriften zu laden. Ein als Zeuge geladener M.D. erschien nicht in der Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat dann den auf den Zeugen „M. “ bezogenen Beweisantrag zurückgewiesen. Dieser sei unerreichbar.

Das BGH, Urt. v. 02.11.2016 – 2 StR 556/15 – hebt das landgerichtliche Urteil mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren auf. Begründung: Vorschnelle Ablehnung des Beweisantrages. Dazu:

  • Der BGH bejaht (zunächst) das Vorliegen eines Beweisantrages. Der als Zeuge benannte „M. “ sei durch die Angabe der genauen ladungsfähigen Anschrift, unter der nur eine Person mit diesem Vornamen gemeldet war, sowie durch die Angabe des Spitznamens hinreichend individualisiert. Es fehle auch nicht an der Konnexität zwischen Beweistatsache und Beweismittel. Nach dem Inhalt des Beweisantrags seien als Zeugen für den unter Beweis gestellten Sachverhalt ersichtlich jeweils nur Personen benannt, die vor Ort anwesend gewesen seien und das Geschehen insgesamt beobachtet haben sollten. Es liege angesichts dessen auf der Hand, dass sie und damit auch der Zeuge „M. “ zu den unter Beweis gestellten Tatsachen Angaben machen können.
  • Nach Auffassung des BGH hat das LG den Beweisantrag nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen dürfen. Der Zeuge „M. “ sei nicht unerreichbar gewesen. Unerreichbar sei ein Zeuge, wenn alle Bemühungen des Gerichts, die der Bedeutung und dem Wert des Beweismittels entsprechen, zu dessen Beibringung erfolglos geblieben sind und keine begründete Aussicht besteht, es in absehbarer Zeit herbeizuschaffen. Und an der Stelle nimmt der BGH das LG in die (weitere) Pflicht und verlangt weitere Anstrengungen des LG, die nach seiner Auffassung auch nicht von vornherein aussichtslos gewesen wären. Der Zeuge habe offensichtlich in der Wohnung gelebt, ohne dass es einen Anhalt für ein mögliches Verschwinden gegeben hätte. Versuche der Polizei, ihn vor Ort aufzusuchen, ggf. eine weitere Vorführungsanordnung oder die Androhung von Maßnahmen zur Erzwingung des Zeugnisses wären nicht von vornherein vergebliche Schritte gewesen, die beantragte Beweiserhebung in einer überschaubaren Zeitspanne zu ermöglichen. Der voreilige Verzicht hierauf lasse – so der BGH – besorgen, dass das LG die Bedeutung des Beweismittels, die der BGH, da es sich um einen unmittelbaren Tatzeugen gehandelt haben soll, unzutreffend eingeschätzt und damit vorschnell vom Vorliegen von Unerreichbarkeit ausgegangen sei.