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Beweiswürdigung II: Wiedererkennensproblematik, oder: Sprachliche Auffälligkeit nicht erörtert

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In der zweiten Entscheidung, dem BGH, Beschl. v. 03.03.2021 – 2 StR 11/21 – geht es um eine sog. Wiedererkennungsproblematik. Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt. Der Angeklagte hat Revision eingelegt, mit der er Erfolg hatte. Dem BGH gefallen die Ausführungen des LG zum Wiedererkennen des Angeklagten durch eine Zeugin nicht:

„b) Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten im Wesentlichen auf die Schilderung des Tathergangs und die Identifikation des Angeklagten durch die Zeugin D. gestützt. Diese hatte am Tattag das äußere Erscheinungsbild eines zwischen 35 und 40 Jahre alten, vermutlich deutschen, sehr ungepflegten Täters („Junkietyp“) mit schmaler Statur bei einer Größe von ca. 1,70 m, hellblauen Augen, keinen Bart, braunen kurzen Haaren und dreckigen Händen beschrieben. In der Hauptverhandlung hat sie zum Erscheinungsbild des Täters dargestellt, dieser sei ca. 1,70 m groß gewesen, habe dreckige Hände gehabt, so dass sie gedacht habe, dass es sich um einen Drogenabhängigen aus dem Bahnhofsviertel gehandelt habe. Auch sei ihr ein „leichter deutschsprachiger Akzent“ bei dem Täter aufgefallen. Sie glaube, ihn mehrere Wochen nach der Tat im Dunkeln erneut im Bahnhofsviertel gesehen zu haben, da sie „auch kurz seine Stimme und seinen Gang“ erkannt habe. Einige Wochen später habe sie ihn direkt vor dem Kiosk gesehen. Bei diesem Treffen − das zur Verhaftung des Angeklagten durch die von der Zeugin herbeigerufenen Polizeibeamten führte − habe sie ihn sofort an „seinem Gesicht und seinen Augen“ erkannt. Um sich zu vergewissern, sei sie auf ihn zugelaufen und habe ihn „insbesondere an seiner Stimme“ wiedererkannt. Die Person habe mit „leichtem deutschsprachigen Akzent“ gesprochen, was ihr bei dem Täter im Kiosk ebenfalls aufgefallen sei. Auch in der Hauptverhandlung war die Zeugin „absolut sicher“, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter aus dem Kiosk handele.

c) Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten darauf gestützt, dass dessen Erscheinungsbild in der Hauptverhandlung wie auch auf einem in Augenschein genommenen Lichtbild seiner letzten erkennungsdienstlichen Behandlung zu der Beschreibung der Zeugin mit einer „schmale[n] Statur, braune[n] kurzen Haare[n], vermutlich Deutscher, Junkietyp und sehr ungepflegt“, passe. Zudem hat die Strafkammer die subjektive Überzeugung der Zeugin von der Täterschaft des Angeklagten in einer Gesamtschau für verlässlich erachtet. Sie hat dabei berücksichtigt, dass die Zeugin gegenüber der die Festnahme durchführenden Beamtin erklärt habe, dass sie den Angeklagten „zu 100% an seinem Gesicht erkannt habe und sich sehr sicher sei“. Die hohe Zuverlässigkeit der Identifizierung werde dadurch belegt, dass die Zeugin anlässlich einer Lichtbildrecherche aus ca. 300 Bildern, unter denen sich kein Foto des Angeklagten befunden habe, keinen Täter erkannt habe, was dafür spreche, dass die Zeugin nur dann eine Zuordnung vornehme, wenn sie in hohem Maße sicher sei. Ferner werde die Täterschaft des Angeklagten dadurch gestützt, dass bei dem Angeklagten eine Visitenkarte ‒ weiße Karte mit schwarzer Schrift − gefunden worden sei, die die Zeugin am Tag der Verhaftung als diejenige erkannt habe, die der Täter bei dem ersten Aufenthalt im Kiosk vorgelegt habe. Der Angeklagte habe sich zur Tatzeit auch im Bahnhofsgebiet aufgehalten, sei drogensüchtig, habe an Geldnot gelitten und bereits bei früheren Taten ein Messer als Tatmittel eingesetzt.

Seine Körpergröße von 1,80 m spreche nicht gegen seine Täterschaft, weil der Zeuge F. , der beim ersten Betreten des Kiosks durch den Täter hinter diesem in der Reihe gestanden habe, den Täter als etwas größer als sich selbst (1,78 m) beschrieben habe. Soweit der Angeklagte braune und keine hellblauen Augen habe, liege hierin nur eine unwesentliche Abweichung bei der ansonsten zutreffenden Täterbeschreibung durch die Zeugin.

2. Diese Beweiswürdigung trägt die Verurteilung nicht.

a) Es ist allein die Aufgabe des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 ‒ 2 StR 451/18, StV 2019, 317, 318; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 ‒ 1 StR 385/16, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015 ‒ 4 StR 387/15, StV 2017, 538, 539; jeweils mwN).

Besondere Darlegungsanforderungen bestehen in schwierigen Beweislagen, zu denen auch Konstellationen zählen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht (BVerfG, NJW 2003, 2444, 2445 mwN). Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne Weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2016 ‒ 2 StR 480/16, StraFo 2017, 111, 112). Der Tatrichter ist daher aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese Täterbeschreibung zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen (Senat, Beschluss vom 29. November 2016 ‒ 2 StR 472/16, NStZ-RR 2017, 90; BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 ‒ 4 StR 412/15, StraFo 2016, 154, 155). Darüber hinaus sind in den Urteilsgründen auch diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatrichters beruht, dass insoweit eine tatsächliche Übereinstimmung besteht (BGH, Beschluss vom 17. Februar 2016 ‒ 4 StR 412/15, aaO).

b) Hieran gemessen erweist sich die Beweiswürdigung der Strafkammer als lückenhaft und damit als durchgreifend rechtsfehlerhaft. Denn die Urteilsgründe verhalten sich nicht zu den von der Zeugin D. geschilderten Auffälligkeiten im sprachlichen Ausdruck des Angeklagten. Dies war hier aber deshalb unerlässlich, weil dessen „deutschsprachige[m] Akzent“ aus Sicht der Zeugin ein maßgeblicher Wiedererkennungswert zukam. Diese „glaubte“, den Täter erstmalig mehrere Wochen nach der Tat gesehen zu haben, wobei sie „kurz seine Stimme und seinen Gang“ erkannt habe. Am Tag seiner Verhaftung identifizierte sie den Angeklagten auf offener Straße als Täter des Überfalls anhand dessen „Gesicht und seinen Augen“ sowie „insbesondere an seiner Stimme“. Letzteres begründete sie damit, der Angeklagte habe mit „leichtem deutschsprachigen Akzent“ gesprochen, was ihr bei dem Täter im Kiosk ebenfalls aufgefallen sei“.

Bei dieser Beweissituation oblag der Strafkammer zum einen die Erörterung, wie sich der aus Sicht der Zeugin „leichte deutschsprachige Akzent“ des Täters in dessen Sprachgewohnheit, möglicherweise in dessen Phonetik, Intonation, Betonungsmuster oder Satzrhythmus ausdrückte. Zudem bedurfte es der Feststellung, ob sich die so ‒ anhand der Angaben der Zeugin ‒ objektivierte Auffälligkeit im Ausdrucksverhalten des Täters bei dem Angeklagten, der sich in der Hauptverhandlung zu seiner Person und zur Sache eingelassen hat, wiederfindet. Hierzu schweigen die Urteilsgründe in Gänze. Ein ‒ wie auch immer gearteter ‒ „Akzent“ in der Sprachgewohnheit des Angeklagten versteht sich auch nicht von selbst. Dieser ist in Deutschland geboren und aufgewachsen.

Dem Vorliegen bzw. dem Fehlen einer solchen sprachlichen Auffälligkeit im Sprachausdruck des Angeklagten kommt angesichts der Darstellung der Zeugin ein erheblicher Beweiswert zu. Denn dieser war sowohl beim ersten Wiedererkennen wenige Wochen nach der Tat wie auch am Tag der Verhaftung des Angeklagten insbesondere auch dessen „Stimme“ aufgefallen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass der Strafkammer bei der von ihr vorgenommenen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Indizes ‒ das Fehlen einer sprachlichen Auffälligkeit beim Angeklagten unterstellt ‒ trotz der weitgehenden Übereinstimmung im äußeren Erscheinungsbild sowie der weiteren belastenden Indizien, insbesondere der bei dem Angeklagten aufgefundenen Visitenkarte, Zweifel an dessen Täterschaft verblieben wären.

c) Der Senat kann offenlassen, ob das angefochtene Urteil im Übrigen den aufgezeigten Darstellungsanforderungen gerecht wird. Bedenken ergeben sich insoweit, als sich die Urteilsgründe nicht zu der Frage verhalten, anhand welcher objektiven Kriterien die Zeugin den Angeklagten wenige Wochen nach der Tat auf offener Straße erkannte. Die Angabe der Zeugin, sie habe den Angeklagten „sofort an seinem Gesicht und seinen Augen erkannt“, wird nicht weiter unterlegt. Hierzu hätte jedoch möglicherweise deshalb Anlass bestanden, weil die Zeugin ausweislich ihrer ersten Vernehmung die Augenfarbe des Täters mit hellblau bezeichnet hatte und der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen über braune Augen verfügt. Weitere objektive Merkmale, die belegen könnten, aufgrund welcher Signifikanz die Zeugin den Angeklagten an „seinem Gesicht und seinen Augen“ erkannte, werden im Urteil jedoch nicht mitgeteilt.“

Pflichti I: Schwierige Sachlage, oder: Beurteilung des Wertes eines wiederholten Wiedererkennens

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Heute dann ein „Pflichtverteidigungstag“.

Und den eröffnet der LG Magdeburg, Beschl. v. 19.07.2019 – 25 Qs 961 Js 82097/18 (63/19) –, den mir der Kollege Siebers aus Braunschweig vor einiger Zeit geschickt hat.

Der hatte in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Körperverletzung seine Bestellung beantragt, die das AG aber abgelehnt hat. Begründung: Weder die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 StPO noch die des § 140 Abs. 2 StPO seien gegeben. Es komme insbesondere auch nicht auf die vom Kollegen angeführte Vorschrift des § 27 JGG an, da die angeklagte Tat vor der Entscheidung gemäß § 27 JGG und damit nicht in der Bewährungszeit begangen worden sei.

Das LG Magdeburg hat das anders gesehen und den Kollegen bestellt. Allerdings auch nicht wegen § 27 JGG, sondern wegen einer Beweisproblematik:

„Dem Angeklagten ist aufgrund der Schwierigkeit der Sachlage ein Verteidiger gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu bestellen. Nach Aktenlage wurde mit insgesamt vier Zeugen, darunter auch mit dem Geschädigten, jeweils eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt. Zwei Zeugen haben den Angeklagten als Täter hierbei nicht wiedererkannt, ein weiterer Zeuge stellte bei drei Personen Ähnlichkeiten mit dem Täter fest, und lediglich der Geschädigte konnte den Angeklagten als Täter mit Sicherheit wiedererkennen. Aus der Aussage des Geschädigten ergibt sich jedoch, dass er vor Durchführung der Wahllichtbildvorlage einem Bekannten von dem Vorfall erzählt und ihm gegenüber den Täter beschrieben hat. Daraufhin habe dieser Bekannte ihm gegenüber geäußert, er kenne den von ihm so beschriebenen Täter vom Handballsport und habe daraufhin alte Mannschaftsbilder herausgesucht, und auf diesen Bildern habe er den Täter wiedererkannt.

Nach Aktenlage ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Beweise auch die Beurteilung des Wertes eines wiederholten Wiedererkennens im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage aufgrund einer vorherigen Wiedererkennung auf Fotos , die dem Zeugen zuvor durch Dritte gezeigt worden sind, zu würdigen bzw. zu erörtern. Für diesen Fall hat die Kammer bereits in einer Entscheidung vom 20.06.2018 — Az.: 25 Qs 56/18 —, veröffentlicht in juris, entschieden, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für eine Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen der schwierigen Sachlage geboten ist.“