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Mal eben schnell verwerfen… manchmal fehlen einem die Worte

entnommen wikimedia.org Urheber Ulfbastel

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Na, da ist es aber ein wenig schnell gegangen beim AG Tiergarten mit der Verwerfung des Einspruchs. Das KG meint – m.E. zu Recht – im KG, Beschl. v. 05.11.2014 – 3 Ws (B) 575/14 – „zu schnell“. Folgender Ablauf liegt dem Beschluss zugrunde: Der Betroffene hat gegen einen Bußgelbescheid Einspruch eingelegt. Auf den Einspruch bestimmt das AG einen Hauptverhandlungstermin und weist mit Schreiben vom 04.09.2014 darauf hin, dass der Betroffene mit einer deutlich erhöhten Geldbuße zu rechnen habe, wenn sich in der Haupteverhandlung die Richtigkeit des Vorwurfs und die Wahrheitswidrigkeit seiner den Unfallgegner belastenden Einlassung ergäben. Am Terminstag ist dann um 12.07 Uhr mit der Hauptverhandlung begonnen worden. Um 12.10 Uhr ist die Verhandlung auf Wunsch des Verteidigers unterbrochen worden, der das gerichtliche Schreiben vom 04.09.2014 mit seinem Mandanten erörtern wollte. Der Vorsitzende hat nach drei Minuten, also um 12.13 Uhr, die Fortsetzung der Verhandlung verfügt und die Protokollführerin entsprechend aufrufen lassen. Nachdem der Betroffene und sein Verteidiger auf den Aufruf nicht im Saal erschienen waren, hat das AGden Einspruch um 12.17 Uhr nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. In den Urteilsgründen hat es den Verfahrensablauf geschildert und ausgeführt, der Betroffene habe „nicht das Recht für sich herausnehmen“ dürfen, „das Schreiben des Gerichts vom 4.9.14 über Gebühr lange mit seinem Verteidiger zu erörtern und den Aufruf zur Fortsetzung zu ignorieren“.

Dazu das KG:

„Das Amtsgericht hat den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen Einspruch ohne Verhandlung zur Sache nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen hat.

1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann verworfen werden kann, wenn der Betroffene zu dem zunächst anberaumten Termin erschienen war, dann aber bei dem Folgetermin ausbleibt (vgl. OLG Hamm Prozessrecht aktiv 2004, 212 [Volltext bei juris]); das gilt auch dann, wenn der Fortsetzungstermin wenige Stunden nach dem ersten Termin stattfindet (vgl. Thüringer OLG VRS 105, 137). Daneben entspricht es zumindest herrschender Meinung, dass das Amtsgericht den Einspruch nach § 74 Abs. 2 OWiG auch dann verwerfen kann (oder muss), wenn der Betroffene sich vorzeitig aus der Verhandlung entfernt (vgl. BayObLGSt 1972, 17; KrG Saalfeld NStZ 1994, 41; Göhler/Seitz, OWiG 16. Aufl., § 74 Rn. 28; KK-OWiG/Senge, 3. Aufl., § 74 Rn. 30; a.M. BayObLG VRS 62, 206).

2. Der überwiegend durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesene und auch dem Prozessurteil entsprechende Sachvortrag der Rechtsbeschwerde belegt weder, dass der Betroffene einem Fortsetzungstermin ferngeblieben ist, noch lässt er erkennen, dass der Betroffene sich aus der Hauptverhandlung vorzeitig entfernt hat. Protokoll, Urteil und Rechtsbeschwerde lassen nämlich nicht erkennen, dass die Unterbrechung durch den Vorsitzenden befristet worden wäre. Mag einem Betroffenen und seinem Verteidiger bei dieser Sachlage beim Überschreiten einer längeren Zeit auch ein prozessordnungswidriges Agieren vorzuhalten sein, so lässt das hier festgestellte Verhalten jedenfalls nicht darauf schließen, dass der Betroffene sich vorzeitig aus dem Saal entfernt hat. Erst recht bei der hier – zumal nur stillschweigend – auf drei bis höchstens sieben Minuten begrenzten Unterbrechung war der vom Amtsgericht gezogene Schluss, der Betroffene habe sich aus der Hauptverhandlung entfernt, verfrüht. Er lag tatsächlich und rechtlich fern, zumal der Betroffene seine Sachen im Saal zurückgelassen hatte.“

Manchmal fehlen einem die Worte….

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…