Und als zweite Entscheidung dann der BGH, Beschl. v. 21.04.2022 – 3 StR 81/22 – zur Einordnung eines Teleskopschlagstocks.
Das LG hat u.a. festgestellt, dass die Angeklagten in einem PKW die Grenze von den Niederlanden nach Deutschland überquerten und dabei knapp 1,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 17,4 % THC mit sich führten, das unbekannte Hinterleute gewinnbringend verkaufen wollten. Beide trugen während der Fahrt in einer um die Brust gehängten Tasche einen Teleskopschlagstock bei sich. Das LG hat die Angeklagten jeweils wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit einem „vorsätzlichen Verstoß gegen das Waffengesetz“ verurteilt
Dagegen die Revision, die (nur) zu einer Änderung des Schuldspruchs geführt hat. Die Verurteilung der Angeklagten wegen des „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ ist entfallen. Dazu der BGH:
„Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG ist unter Strafe gestellt, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3 WaffG einen Gegenstand führt, der in einer der in der Vorschrift genannten Nummern der Anlage 2 angeführt ist. Bei dem Teleskopschlagstock handelt es sich zwar um eine Waffe im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2a WaffG i.V.m. Anlage 1 Unterabschnitt 2 Ziffer 1.1, er unterfällt aber nicht der Strafnorm des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG. Die dort in Bezug genommene Nr. 1.3.2 der Anlage 2 Abschnitt 1 nennt lediglich Stahlruten, Totschläger und Schlagringe. Bei den Totschlägern handelt es sich um biegsame Gegenstände, welche im Unterschied zu vielen Stahlruten nicht zusammengeschoben werden können und zudem einen oder mehrere Metallköpfe aufweisen. Dementsprechend werden Totschläger auch als flexibler Griff beschrieben, an dessen einem Ende sich eine Beschwerung (meist aus Metall) befindet. Die Biegsamkeit ist wesentliches Kriterium, da nur durch diese die beabsichtigte Verstärkung der Schlagwirkung gewährleistet wird (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 62 Rn. 40; MüKoStGB/Heinrich, 3. Aufl. 2018, WaffG § 2 Rn. 13). Bei einem Teleskopschlagstock handelt es sich nicht um einen Totschläger i.S. der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG (BGH, Urt. v. 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111; Beschl. v. 1. Juli 2009 – 2 StR 84/09, NStZ-RR 2009, 355; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 62 Rn. 40; Erbs/Kohlhaas/Pauckstadt-Maihold/Lutz, 238. EL September 2021, WaffG § 52 Rn. 42; Steindorf/B. Heinrich, 10. Aufl. 2015, WaffG § 2 Rn. 12). Da der Teleskopschlagstock nicht bei einer öffentlichen Veranstaltung geführt wurde, kommt auch die Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 9 i.V.m. § 42 Abs. 1 WaffG nicht in Betracht. Soweit es nach § 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG verboten ist, einen Teleskopschlagstock zu führen, stellt ein Zuwiderhandeln nur eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a WaffG dar. Da diese tateinheitlich zur Straftat des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht worden ist (BGH, Urt. v. 7. Juli 2020 – 1 StR 242/19, BeckRS 2020, 21332), wird nur das Strafgesetz angewendet (§ 21 Abs. 1 OWiG).“
Dem ist zuzustimmen.“