In der Praxis imemr wieder von Bedeutung ist die Frage, wann eigentlich genügend Anhaltspunkte vorliegen, um gegen einen Betroffenen die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alternative StPO anzuordnen. Die Ermittlungsbehörden sehen das häufig sehr weit und kommen schnell zu der entsprechenden Anordnung. Dem hat jetzt das OVG Lünburg in seinem Beschl. v. 31.08.2010 – 11 ME 288/10 einen Riegel vorgeschoben und ausgeführt, dass auf den örtlich, zeitlich und gegenständlich nicht näher konkretisierten Verdacht eines allgemeinen (erneuten) Verstoßes gegen § 29 BtMG eine sofort vollziehbare Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO nicht gestützt werden kann. War aber auch wirklich nicht viel, was die Behörde als Grundlage für die Anordnung vorliegen hatte. Mehr als „Vorermittlungen“ waren es nicht. Und das reicht eben nicht, sagt das OVG.
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Wochenspiegel für die 13. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand
Da ist mal wieder – wegen meines Urlaubs ein wenig verspätet – eine kleine Zusammenstellung von m.E. interessanten Beiträgen aus anderen Blogs.
- Von „Vorermittlungen gegen einen OLG-Richter“ wird hier berichtet.
- „Österreichische Halterhaftung ausgebremst“ meint der Beck-Blog.
- Mit der Festnahme von J. Kachelmann befasst sich (noch einmal) der Beitrag „Bemerkungen zur Festnahme von Kachelmann„; im Übrigen sind die Beiträge zu dem Thema inzwischen kaum noch zu überschauen. Dazu passt ganz „gut“ der Beitrag: „Zweierlei Maß„, der auf diesem Artikel der „Rechtsanwäldin“ beruht.
- „Strafprozess und anderes Ungereimtheiten“ berichtet über einen Richter, der aufklärt, und zwar hier.