Immer wieder die „kriminalistische Erfahrung“, aber „Vorermittlungen“ reichen nicht für eine erkennungsdienstliche Behandlung

In der Praxis imemr wieder von Bedeutung ist die Frage, wann eigentlich genügend Anhaltspunkte vorliegen, um gegen einen Betroffenen die erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b 2. Alternative StPO anzuordnen. Die Ermittlungsbehörden sehen das häufig sehr weit und kommen schnell zu der entsprechenden Anordnung. Dem hat jetzt das OVG Lünburg in seinem Beschl. v. 31.08.2010 – 11 ME 288/10 einen Riegel vorgeschoben und ausgeführt, dass auf den örtlich, zeitlich und gegenständlich nicht näher konkretisierten Verdacht eines allgemeinen (erneuten) Verstoßes gegen § 29 BtMG eine sofort vollziehbare Anordnung nach § 81b Alt. 2 StPO nicht gestützt werden kann. War aber auch wirklich nicht viel, was die Behörde als Grundlage für die Anordnung vorliegen hatte. Mehr als „Vorermittlungen“ waren es nicht. Und das reicht eben nicht, sagt das OVG.

3 Gedanken zu „Immer wieder die „kriminalistische Erfahrung“, aber „Vorermittlungen“ reichen nicht für eine erkennungsdienstliche Behandlung

  1. Ex Officio

    Man könnte auch sagen, die Verwaltungsgerichte sähen das in Ermangelung kriminalistischer Erfahrung häufig ein wenig eng.

    Dass „Vorermittlungen“ nicht reichen, sagt das OVG übrigens gerade nicht, sondern lässt es explizit offen („Fraglich ist aber, …. Die Frage braucht hier aber nicht abschließend entschieden zu werden.“). Tragend war vielmehr die Aussage, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Antragstellers sei nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht „notwendig“ i. S. d. § 81b Alt. 2 StPO (i.V. mit einem allerdings ärgerlichen Begründungsmangel: „Ob nicht bereits der vom Antragsteller eingeräumte mehrfache strafbare Erwerb und Besitz von Marihuana im Jahr 2008 seine erkennungsdienstliche Behandlung gerechtfertigt hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 13.11.2009 – 11 ME 440/09 -, NdsVBl. 2010, 52 ff.), ist in diesem Verfahren unerheblich. Denn hierauf hat die Antragsgegnerin die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Antragstellers nicht tragend gestützt und könnte dies nach Ablauf von fast zwei Jahren jedenfalls hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides auch nicht mehr tun.“).

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