Schlagwort-Archive: vorbereitendes Verfahren

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich denn noch nach Rücknahme der Anklage?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Was verdiene ich denn noch nach Rücknahme der Anklage? –habe ich dann wie folgt beantwortet:

„Hallo, ich glaube da kann der Papst helfen. Durch die Rücknahme der Anklage wird das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurückversetzt:

Folge: Es entsteht für den RA, der bis dahin im vorbereitenden Verfahren nicht tätig war, die Nr. 4104 VV RVG und natürlich wegen der Einstellung die Nr. 4141 VV RVG. Ich hänge mal die dazu gehörenden Entscheidungen an.

Wenn noch fragen: Melden 🙂 „.

Die Nr. 4141 VV RVG hängt natürlich von „Mitwirkung“ des Kollegen ab. Ich gehe mal davon aus, dass er irgendetwas getan hat, so die Gebühr entstanden ist. Kein Problem auch wegen der Pflichtverteidigerbestellung. Die gilt bis zum Abschluss des Verfahrens, teilweise geht die Rechtsprechung davon aus, dass sogar noch das Wiederaufnahmeverfahren erfasst wird.

Im Übrigen: Immer schön, wenn man bei Antworten Entscheidungen anhängen kann. Und das war in diesem Fall möglich, nämlich:

  • LG Berlin,Beschl. v. 28.01.2016 – 536 Qs 22/16 – mit dem Leitsatz: Nimmt die Staatsanwaltschaft nach Erlass eines Strafbefehls und Einspruchseinlegung ihre Anklage zurück, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.
  • AG Gießen, 29.06.2016 – 507 Ds – 604 Js 35439/13 –  mit den Leitsätzen: 1. Nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Anklage, versetzt sie damit das Verfahren in den Stand des Ermittlungsverfahrens zurück, mit der Folge, dass der Rechtsanwalt, der vom Beschuldigten erst nach Anklageerhebung beauftragt worden ist, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG verdient.
    2. Eine Einstellungsentscheidung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO ist auch nach Rücknahme der Anklage ein Anwendungsfall der Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 1 VV RVG.

Auch Kleinvieh macht Mist – 20 € haben oder nicht haben…

© Ulf Gähme – Fotolia.com

Es gibt ein paar gebührenrechtliche Fragen, die beschäftigen Rechtsprechung und Literatur seit Inkrafttreten des RVG, also seit nunmehr acht Jahren. Dazu gehört die Frage, ob im Strafverfahren (Teil 4) das vorbereitende Verfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren bzw. im Bußgeldverfahren (Teil 5)  das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren dieselbe oder verschiedene Angelegenheiten sind. Die Antwort hat Auswirkungen auf die Abrechnung des Verteidigers. Denn handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten kann der Rechtsanwalt nach der Anm. zur Nr. 7002 VV RVG in jeder die Postentgeldpauschale in Höhe von 20 € abrechnen.

Welche Antwort richtig ist, ist höchst umstritten. Die Literatur geht weitgehend übereinstimmend davon aus, dass es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt. Die Rechtsprechung kommt im Strafverfahren wohl überwiegend dazu, dass es sich um dieselbe Angelegenheit handelt, während im Bußgeldverfahren m.E. die Auffassung überwiegt, die von verschiedenen Angelegenheiten ausgehen. Und die RSV? Nun, die Antwort liegt, wie ich es von Kollegen immer wieder höre, auf der Hand: Natürlich dieselbe Angelegenheit.

Das Hin und Her hat nun demnächst ein Ende. Denn der Regierungsentwurf zum 2. KostRMoG sieht – abweichend vom Referentenentwurf – vor, die Frage gesetzlich zu regeln, und zwar durch einen neuen § 17 Nr. 10b bzw. Nr. 11 RVG. Danach handelt es sich um verschiedene Angelegenheiten. Demnächst kann dann immer mindestens zweimal die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden. Ist nicht viel mehr, eben  nur 20 €. Aber auch Kleinvieh macht Mist.

Eins muss man allerdings beachten: Das gilt wegen der Übergangsregelungen in §§ 60, 61 RVG nur für die Mandate, in denen der unbedingte Auftrag ab 01.07.2013  erteilt worden ist. In den laufenden Mandaten gilt das noch nicht. Es sei denn, die Staatskasse, der Mandant und die RSV sind großzügig.

Ach so: Solche Änderungen machen natürlich auch RVG-Kommentatoren Freude. Zumal, wenn sie die Auffassung, die jetzt Gesetz werden soll, vertreten haben :-).