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Was bringen sechs Monate Verfahrensverzögerung beim BGH?

Tja, was bringen denn nun sechs Monate Verfahrensverzögerung beim BGH. Antwort: Nicht viel, wenn man den BGH, Beschl. v.07.09.2011 2 StR 600/10 liest. Da musste eine unwirksame Urteilszustellung wiederholt werden. Darüber gingen sechs Monate ins Land. Dazu dann der BGH:

„Auf der Grundlage der Vollstreckungslösung (BGH NJW 2008, 860) stellt der Senat fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten ein Monat Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt“

Ist also nicht so ganz doll.

 

 

Kleiner Grundkurs Verfahrensverzögerung, oder: Doppelt geht nicht

Der BGH, Beschl. v. 21.04.2011 – 3 StR 50/11 gibt einen kleinen Grundkurs im Umgehen mit der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Strafverfahren. Der BGH führt dazu aus:

„Für den Fall, dass die festgestellte überlange Verfahrensdauer – ganz oder teilweise – auf einem konventions- und rechtsstaatswidrigen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden beruht, ist – von der Strafzumessung im engeren Sinne gesondert und hieran anschließend – zu prüfen, ob zur Entschädigung für diese Verfahrensverzögerung die – in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringende – Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt. Reicht diese zur Entschädigung des Angeklagten nicht aus, so hat das Gericht festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe zur Kompensation der Verzögerung als vollstreckt gilt und dies in der Urteilsformel auszusprechen. Allgemeine Kriterien für diese Festlegung lassen sich nicht aufstellen; entscheidend sind stets die Umstände des Einzelfalls, wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden Verzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie die Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Jedoch muss stets im Auge behalten werden, dass die Verfahrensdauer als solche sowie die hiermit verbundenen Belastungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen sind und es daher in diesem Punkt der Rechtsfolgenbestimmung nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursachung dieser Umstände geht.

b) Danach erweist sich die durch das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne vorgenommene zusätzliche Berücksichtigung der rechtsstaats- und konventionswidrigen Verfahrensverzögerung als rechtsfehlerhaft; denn das Landgerichts hat damit im Ergebnis das früher geltende Strafabschlagsmodell und die nunmehr gültige Vollstreckungslösung nebeneinander angewandt und damit der Sache nach die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zweifach kompensiert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Vorgehensweise auf eine höhere Strafe erkannt hätte. …“

Verfahrensverzögerung: Doppelte Berücksichtigung bei der Strafzumessung

Der BGH, Beschl. v. 16.03.2011 – 5 StR 585/10 weist (noch einmal) auf einen Punkt hin, der bei der Strafzumessung manchmal übersehen wird, nämlich: Bei der Strafzumessung kann eine überlange Verfahrensdauer doppelt strafmildernd zu beachten sein, und zwar eben nicht nur bei der „allgemeinen Strafzumessung“, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob nicht eine eigenständig bedeutsame Verfahrensverzögerung insgesamt eingetreten ist und ob die Verfahrensverzögerung als solche auch einen Verstoß gegen die EMRK dargestellt hat, was im Rahmen einer Kompensation im Wege der Vollstreckungslösung zu beachten ist.

BVerfG (ein wenig) gegen BGH?

Jetzt hat sich auch das BVerfG (noch einmal) mit der Verfahrensverzögerung auseinandergesetzt. In seiner Entscheidung vom 10.03.2009 – 2 BvR 49/09 – hat es der 2. Senat nicht beanstandet, dass das LG Mannheim trotz der inzwischen vom BGH vertretenen Vollstreckungslösung in einem „Übergangsfall“ noch die frühere Kompensationslösung angewendet hatte. Allerdings war das Urteil des LG vor der Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen und der darin vollzogenen Wende in der Rechtsprechung ergangen. Insbesondere in diesen Fällen müsse das tatrichterliche Urteil nicht allein deshalb aufgehoben werden, um den Strafausspruch von der Strafzumessungs- auf die Vollstreckungslösung umzustellen. Anders hatte der 3. Strafsenat des BGH in seinem Beschl. v. 13.02.2008 – 3 StR 563/07 – entschieden. Er hatte in einem „Übergangsfall“ den landgerichtlichen Strafausspruch aufgehoben und statt der Strafzumessungslösung die Vollstreckungslösung angewendet.