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Darf man bekifft Auto fahren?, oder: Konsum von Medizinal-Cannabis

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner die PM des VG DÜsseldorf zum VG Düsseldorf, Urt. v. 24.10.2019 – 6 K 4574/18. Inzwischen liegt der Volltext zu der Entscheidung vor, so dass ich hier über die Entscheidung berichten kann.

In der Sache ging es um die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Verwaltungsbehörde hatte das abgelehnt. Dagegen die Klage beim VG, die Erfolg hatte. Dazu aus der PM – ich mache es mir einfach 🙂 :

„……Das hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch heute verkündetes Urteil entschieden und der gegen den Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde gerichteten Klage des Medizinal-Cannabis-Patient stattgegeben.

Das dem Rhein-Kreis Neuss im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten gelangte zwar zu dem Ergebnis, dass der Kläger im Falle einer erteilten Fahrerlaubnis die Einnahme von Medizinal-Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht werde trennen können. Zugleich attestierte es ihm jedoch seine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung.

Die 6. Kammer stellte fest, dass der Medizinal-Cannabis-Patient auf Grund der Einschätzungen des Gutachtens einen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis hat. Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könne derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein. Er könne eine Fahrerlaubnis erhalten, wenn er auch unter der Wirkung von Medizinal-Cannabis ausreichend leistungsfähig sei, um ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.

Bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis komme es für die Frage der Fahreignung darauf an, ob der Betroffene

  • Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung einnimmt,
  • keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind,
  • die Grunderkrankung für sich genommen der sicheren Verkehrsteilnahme nicht im Wege steht und
  • der Betroffene verantwortlich mit dem Medikament umgeht, insbesondere nicht fährt, wenn die Medikation verändert wird.

Aus dem vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten ergebe sich in nachvollziehbarer Weise, dass der Kläger diese Voraussetzungen erfülle.

Dem Medizinal-Cannabis-Patient dürfe nicht von vornherein auferlegt werden, sich regelmäßig erneut untersuchen zu lassen. Die Fahrerlaubnisbehörde könne ihn aber wegen der möglicherweise schädlichen Langzeitwirkung von dauerhafter Cannabiseinnahme in einiger Zeit auffordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.“

Unzulässiges Kfz-Kennzeichen, oder: VIE-HH 1933 ist sittenwidrig

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So, zunächst in eigener Sache:

Heute ist der 1. Juni 2019. Und passend zum Monatsanfang hat das Blog ein neues Gesicht bekommen. Angepasst an das Outfit von Burhoff-Online. Schön minimalistisch – passend auch demnächst zum neuen Stand/Wohnort in Leer.

Besten Dank an den Blogmaster :-), den Kollegen Mirko Laudon aus Hamburg für seine Hilfe/Unterstützung. Und bei der Gelegenheit hat er auch „umgestellt“. Jetzt heißt es richtig „Ältere Beiträge“.

Als ersten Beitrag im neuen Gewand dann der VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2019 – 6 L 175/19. Über die dazu ergangene PM haben ja schon einige andere Blogs berichtet. Hier dann jetzt der Volltext zu dem im „§ 80 Abs. 5-Verfahren ergangenen Beschluss.

Der Antragsteller des Verfahrens ist Halter eines Kraftfahrzeugs. Der Antragsgegner ließ das Fahrzeug am 00.0.2018 auf den Antragsteller zu, wobei er ihm „..-HH 1933“ als Wunschkennzeichen zuteilte. Im Januar 2019 ist ihm von der Verwaltungsbehörde aufgegeben worden, sein Fahrzeug auf eine andere Kennzeichenkombination umzukennzeichnen. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung erhoben (6 K 386/19), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Über den hat das VG Düsseldrof entschieden. Das VG hat teilweise vorläufigen Rechtsschutz gewährt.

Die Leitsätze der Entscheidung lauten:

1. Die Kennzeichenkombination „HH1933“ ist sittenwidrig i.S.d. § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV, da der durchschnittliche Bürger der Bundesrepublik Deutschland sie mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich assoziiert.

2. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung ermächtigt die Zulassungsbehörde nicht, den Fahrzeughalter zur Vollziehung der gemäß § 8 Abs. 3 FZV angeordneten Kennzeichenänderung durch Eintragung in der Zulassungsbescheinigung und Wechsel der Kennzeichenschilder zu verpflichten. Eine solche Ermächtigung ergibt sich weder aus § 8 Abs. 3 FZV, noch aus § 5 Abs. 1 FZV oder § 10 Abs. 3 FZV.

Zur Sittenwidrigkeit führt das VG aus:

„Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsgegner entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen, indem er seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, dass die Erkennungsnummer „HH1933“ gegen § 8 Abs. 1 Satz 3 FZV verstößt. Nach dieser Vorschrift dürfen die Zeichenkombination der Erkennungsnummer sowie die Kombination aus Unterscheidungskennzeichen und Erkennungsnummer nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Die Erkennungsnummer „HH1933“ verstößt gegen die guten Sitten.

Eine Kennzeichenkombination ist in diesem Sinn sittenwidrig, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.

Vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1977 – III ZR 164/75 -, juris Rn. 10; RG, Urteil vom 15. Oktober 1912 – VII 231/12 -, juris.

Ein Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden liegt vor, wenn die Kennzeichenkombination nicht mit den in der Gemeinschaft anerkannten moralischen Anschauungen, also der dort herrschende Rechts- und Sozialmoral, in Einklang steht. Maßstab ist also die Rechts- und Sozialmoral eines durchschnittlichen Bürgers. Gemeint sind insbesondere die der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien, wie sie im Grundgesetz verkörpert sind. Für das Verständnis dessen, was heute unter „guten Sitten“ zu verstehen ist, hat die Wertordnung des Grundgesetzes, wie sie insbesondere auch in den Grundrechten niedergelegt ist, wesentliche Bedeutung.

Vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1953 – IV ZR 242/52 -, juris Rn. 8 und vom 9. Februar 1978 – III ZR 59/76 -, juris Rn. 48; BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – juris und Beschluss vom 7. Februar 1990 – 1 BvR 26/84 -, juris Rn. 49; Palandt, BGB, 76. Auflage 2017, § 138 Rn. 2 ff.

In diesem Sinne sittenwidrig sind insbesondere Kennzeichen mit politisch extremistischem Symbolgehalt.

Vgl. Dauer, in: König/Hentschel/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, FZV, § 8 Rn. 18 Wohlfarth, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, FZV. § 8 Rn. 10; vgl. auch: Zuteilung von amtlichen Kennzeichen nach § 23 StVZO, Runderlass des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – IV/A 2 – 21 – 13/1 (3/85) (am1.1.2003: MVEL) v. 14.1.1985.

Nach diesen Maßgaben verstößt die Kennzeichenkombination „HH1933“ gegen die guten Sitten.

Die Kombination aus den Buchstaben „HH“ und den Ziffern „1933“ assoziiert der durchschnittliche Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit dem Nationalsozialismus im Dritten Reich. Denn 1933 ist das Jahr, das zeitgeschichtlich für die Machtergreifung der Nationalsozialisten durch die Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler am 30. Januar 1933 und die anschließende Umwandlung der bis dahin bestehenden parlamentarischen Demokratie der Weimarer Republik und deren Verfassung in eine nach dem nationalsozialistischen Führerprinzip agierende zentralistische Diktatur steht. „HH“ ist neben „88“ eine in der rechtsextremistischen Szene verwendete Abkürzung des in der Zeit des Nationalsozialismus üblichen Grußes „Heil Hitler“.

Vgl. zu den Abkürzungen „HH“ bzw. „88“: Bundesamt für Verfassungsschutz: Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisationen, Stand: Oktober 2018, S. 67; Ministerium des Innern Brandenburg: Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus – Eine Information des Verfassungsschutzes, Stand: Oktober 2014, S. 14 ff. Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Verfassungsschutz: Rituale und Symbole der rechtsextremistischen Szene, Stand: Juli 2015; S. 12; Bundeszentrale für politische Bildung: Woran erkenne ich Rechtsextreme?, vom 25. Juli 2008; abrufbar unter: https://www.bpb.de/politik/extremismus/rechtsextremismus/41314/woranerkenneichrechtsextreme?p=all.

Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die Freie und Hansestadt Hamburg die Buchstaben „HH“ seit Jahren als Unterscheidungszeichen für ihren Verwaltungsbezirk benutzt und diese daher von dem durchschnittlichen Betrachter nicht mit dem Dritten Reich in Verbindung gebracht werden dürften, sondern mit Hamburg. Dies gilt jedoch nur, solange die Buchstabenkombination – anders als hier – das Unterscheidungszeichen und nicht die Erkennungsnummer darstellt und nicht mit weiteren im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und dem Dritten Reich stehenden Buchstaben oder Zahlen kombiniert wird.

Ein Kennzeichen, das – wie hier – bei dem durchschnittlichen Bürger der Bundesrepublik Deutschland Assoziationen zum Dritten Reich weckt, ist mit der Werteordnung des Grundgesetzes und damit mit den in Deutschland anerkannten moralischen Anschauungen nicht zu vereinbaren. Die Zeit des Nationalsozialismus steht in fundamentalem Widerspruch zur dem in den Grundrechten verkörperten Wertesystem des Grundgesetzes, insbesondere der Unantastbarkeit der Menschenwürde, des Rechts auf Leben, dem Gleichheitsgrundsatz und der Religions-, Meinungs- und Pressefreiheit.“

Behinderndes Parken vor der Garage, oder: Abschleppen erlaubt

entnommen wikimedia.org
Urheber Sterilgutassistentin

Im „Kessel Buntes“ „köchelt“ dann heute zunächst das VG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2017 – 14 K 6193/17. Das VG hat über die Kosten für das Abschleppen/Versetzen eines auf einem privaten Grundstück/Garagenhof abgestellten Pkw entschieden. Der war so von der Enkelin des Halters abgestellt, dass er einen anderen Mieter an der Ausfahrt aus seiner Garage behinderte. Die herbeigerufene Polizei hat dann den Abschlepper bestellt und die dadurch entstandenen Kosten wurden dann gegen den Halter des behindernd abgestellten Pkw geltend gemacht. Im Verfahren ist es ein wenig hin und her gegangen. Der Halter hatte eingewandt: Mit etwas gutem Willen hätte man aus der Garage herausrangieren können, der Mieter hatte behauptet: Geht nicht und ich muss jederzeit ohne Behinderungen herausfahren können. Ein als Zeuge gehörter Polizeibeamter hat im Verfahren dann die Version des Mieters bestätigt. Und das war es dann: Der Großvater/Halter muss zahlen:

„Dabei ist die Polizei nach § 1 Abs. 2 PolG NRW auch für den Schutz privater Rechte zuständig, wenn und soweit gerichtliche Hilfe nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Dies war hier der Fall.

Es lag eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Hinblick auf den Verdacht einer strafbaren Nötigung vor. Indem das Fahrzeug derart vor der Garage eines Mieters geparkt war, dass er die Garage nicht verlassen konnte, wurde dieser mit Gewalt dazu genötigt, auf ein Verlassen der Garage zu verzichten. Damit wurde der objektive Tatbestand einer Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht. Ob für den einschreitenden Polizeibeamten darüber hinaus der Verdacht eines verwerflichen Handelns im Sinne von § 240 Abs. 2 StGB bestand, richtet sich nach dessen Sach- und Erkenntnisstand zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme getroffen werden muss. Aus Gründen einer effektiven polizeilichen Gefahrenabwehr ist es ausreichend, wenn die zum Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens bekannten Umstände keinen Anhalt für ein sozial unschädliches und damit nicht verwerfliches Verhalten des Störers bieten, mithin der begründete Verdacht verwerflichen Handelns besteht. Eine vertiefte, dem Einzelfall gerecht werdende, eingehende Verwerflichkeitsprüfung kann dem Polizeibeamten im Einsatz vor Ort regelmäßig nicht abverlangt werden.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 25 ff., juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 24 ff., juris; VG Köln, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 20 K 7869/08 -, Rn. 19, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.

Ob der Kläger auch den subjektiven Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt, kann vorliegend offenbleiben, denn für die Frage, ob das Verhalten des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellte, kommt es lediglich darauf an, ob der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt ist und für die einschreitenden Polizeibeamten der begründete Verdacht eines verwerflichen Handelns gemäß § 240 Abs. 2 StGB besteht, so dass der Polizeibeamte auch auf dem privaten Grundstück des Klägers die Versetzungsmaßnahme durchführen konnte.

Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 6. Mai 1993 – 1 R 106/90 -, Rn. 28, juris; OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 6/93 -, Rn. 35, juris; VG Bremen, Urteil vom 7. Mai 2009 – 5 K 1816/08 -, Rn. 17, juris.

Der Kläger ist der richtige Adressat des Leistungsbescheides. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungs- und Gebührenbescheides hat er sich als der Verantwortliche für das Fahrzeug dargestellt, so dass der Beklagte ihn zutreffend als Zustandsstörer gemäß § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 PolG NRW in Anspruch genommen hat,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Februar 2013 – 14 K 6304/12 – juris.

Die Abschleppmaßnahme war auch verhältnismäßig. Der Beklagte hat in fehlerfreier Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO.

Die Abschleppmaßnahme war geeignet, den Rechtsverstoß zu beenden und den durch das Fahrzeug teilweise blockierten Raum vor der Garage wieder vollständig freizugeben. Die Maßnahme war auch erforderlich, da kein milderes und gleich effektives Mittel zur Beseitigung des Rechtsverstoßes in Betracht kam. Es ist dem Mieter einer Garage nicht zuzumuten, mit einem Taxi einen Weg zu bewältigen, den er beabsichtigte, mit seinem eigenen PKW durchzuführen. Auch war der Fahrer oder Halter des Fahrzeuges nicht erreichbar. Wenn ein PKW auf diese Weise abgestellt wird, ist es angeraten, eine Telefonnummer im Auto zu hinterlassen, unter der der Verantwortliche immer erreichbar ist.

Die Abschleppmaßnahme war auch angemessen. Ihr Nutzen stand nicht außer Verhältnis zu den dem Kläger entstandenen Unannehmlichkeiten. Die Maßnahme belastete den Kläger lediglich mit den Kosten für die Versetzung des Fahrzeugs in Höhe von 49,99 Euro und der Verwaltungsgebühr in Höhe von 86,00 Euro. Die Höhe des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind damit geringfügig. Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Erfolg, dem Mieter die ungehinderte Ausfahrt aus seiner Garage zu ermöglichen, in keinem offensichtlichen Missverhältnis. Hinzu kommt, dass eine Abschleppmaßnahme regelmäßig geboten erscheint und mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht, wenn – wie vorliegend – andere Verkehrsteilnehmer konkret behindert werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 – 3 B 149.01 -, Rn. 4, juris; BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 2000 – 3 B 51.00 -, Rn. 3 f., juris.“

Den Ärger des Mieters kann man nachvollziehen. Zumal: Das Ganze hat 2 1/2 Stunden gedauert. Da fragt man sich schon, wo denn Großvater und Enkelin waren. Wenn man schon behindert, dann aber bitte so bzw. in der Nähe bleiben, dass man ggf. umsetzen kann.

Darf der Steuerhinterzieher weiter mit seinem Privatflugzeug fliegen?, oder: Unzuverlässig?

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Kann/Darf ein Privat-/Hobby-Pilot weiterhin mit seinem Privatflugzeug fliegen oder ist er nicht mehr „zuverlässig“ i.S. des Luftsicherheitsgesetz, wenn er wegen Steuerhinterziehung durch Strafbefehl rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 350 Tagessätzen zu 480 EUR = 168.000 EUR verurteilt worden ist? Das war die Frage, mit der sich das VG Düsseldorf im VG Düsseldorf, Urt. v. 18.05.201z – 6 K 7615/16 – zu befassen hatte.

Der Hobby-Pilot ist/war Unternehmer mit mehreren Firmen im Bereich von Abrechnungen im Gesundheitswesen tätig. Er hatte von 2006 bis 2009 ihm nahestehende Personen zum Schein angestellt und ihnen Löhne bis zu 170.000 EUR im Jahr gezahlt, obwohl diese nie für seine Firma tätig waren. Dadurch hat er Steuern in Höhe von mehr als 150.000 EUR hinterzogen. Nach rechtskräftiger Verurteilung durch das AG hat er die Strafe bezahlt und den Steuerschaden ausgeglichen.

Das VG hat die gestellte Frage verneint und meint: Von seiner deutschen Privatflugzeugführererlaubnis (PPL-A Lizenz) kann er gleichwohl keinen Gebrauch machen, weil er unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Sinne sei. Das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG sei durch den rechtskräftigen Strafbefehl erfüllt. Die Sicherheit des Luftverkehrs sei ein sehr hohes Rechtsgut und empfindlich für Sabotage, Entführungen, Terroranschläge und so weiter. Luftsicherheitsrechtlich zuverlässig sei daher nur, wer so viel Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringe, dass er die Rechtsordnung jederzeit einhalte. Auch wenn ihm Vorteile geboten oder Nachteile angedroht würden, müsse er die Sicherheit des Luftverkehrs wahren. Bestünden auch nur geringe Zweifel daran, dass etwa ein Privatpilot diesen Anforderungen genüge, sei er unzuverlässig. Bei verurteilten Straftätern lägen, abgesehen von Bagatellstrafen, in der Regel solche Zweifel vor. Das gelte auch für verurteilte Steuerhinterzieher, obwohl die Straftat mit dem Luftverkehr selbst in keinem engeren Zusammenhang stehe.

Das VG hat auch besondere Umstände verneint, die die gesetzliche Vermutungswirkung des Regelbeispiels hätten widerlegen können. Das hat dem Hobby-Piloten auch die von ihm nach seiner Auffassung erstattete Selbstanzeige nicht geholfen: „Durch eine Steuerhinterziehung kommen fehlender Respekt vor der Rechtsordnung und die Tendenz des Täters, seine Individualinteressen über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten zu stellen, zum Ausdruck.“ Und: Auch der Hinweis auf straffreie Führung hat nichts gebracht:

„Die Tatsache, dass der Betroffene seit der Verurteilung straffrei geblieben ist, genügt als solches noch nicht zur Bejahung eines grundlegenden Wandels. Weitere Umstände, die eine positive Prognose stützen, müssen hinzukommen.  Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

Diese vor der Einführung von § 7 Abs. 1a LuftSiG geltenden Grundsätze beanspruchen auch danach weiterhin Geltung. Liegt die Verurteilung innerhalb des von § 7 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums, führt das nur zu einer gesetzlichen Vermutung. Ein Lebens- und Einstellungswandel nach den o.g. Maßstäben kann die Vermutung im Einzelfall widerlegen.

Der Grad der Anforderungen, die an einen Lebens- und Einstellungswandel zu stellen sind, unterscheidet sich je nach Schwere, Zahl und Dauer der begangenen Straftaten. Die erhebliche Höhe der vom Kläger begangenen Steuerverkürzungen, die in den verhängten Einzelstrafen von bis zu 250 Tagessätzen ihren Niederschlag gefunden hat, und der Zeitraum der Tatbegehungen von immerhin vier Jahren wiegen verhältnismäßig schwer. Der Hinterziehungsbetrag liegt über 50.000 Euro, was nach der Rechtsprechung des BGH das Merkmal des „großen Ausmaßes“ gem. § 370 Abs. 3 Satz 1 AO erfüllt. Vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28; vgl. ferner die jeweils im Zusammenhang mit Steuerstraftaten verneinte luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit bei VG München, Urteil vom 16. Juni 2016 – M 24 K 16.1381 (Steuerhinterziehung i.H.v. 135.000 Euro; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – OVG 6 S 24.15 (Steuerhinterziehung i.H.v. 60.000 Euro); BayVGH, Beschluss vom 26. Januar 2016 – 8 ZB 15.470 (Mittelbare Falschbeurkundung im Zusammenhang mit der Rückerstattung von 418,00 Euro Umsatzsteuer).

Wegen des strengen Maßstabs, der bei der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung anzulegen ist, sind die Anforderungen an einen Lebens- und Einstellungswandel daher entsprechend höher als bei einer einmaligen, weniger gravierenden Verfehlung. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 11. Januar 2012 – W 6 K 11.109, Rn. 37 (juris).

In Anwendung dieser Grundsätze vermag das Gericht noch keinen Lebens- und Einstellungswandel beim Kläger zu erkennen. Seine beruflichen und privaten Lebensumstände unterscheiden sich – soweit sie dem Gericht bekannt sind – nicht wesentlich von denen bei Begehung der Steuerhinterziehungen. Dem Kläger ist zwar zugute zu halten, dass er sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kooperativ zeigte und den entstandenen fiskalischen Schaden wiedergutmachte. Andererseits trug er noch in den Schriftsätzen zum hier zu entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ? jedenfalls anfänglich – vor, er habe seinerzeit vorsatzlos gehandelt; allein der ehemalige tatsächliche Geschäftsführer habe die betreffenden Steuererklärungen zu verantworten. Vorbehaltlose Einsicht in das von ihm begangene Unrecht kann das Gericht beim Kläger daher nicht feststellen. Dies wäre aber grundlegende Voraussetzung für die Bejahung eines Einstellungswandels.“

Demnächst lässt dann auch noch der neue § 44 StGB – Fahrverbot in allen Fällen – grüßen.

Erledigung einer Fahrtenbuchauflage bei Geschäftsfahrzeugen?

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Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) ist unbeliebt – das ist kein Geheimnis. Und das gilt erst recht, wenn es sich um Firmenfahrzeuge handelt und die Auflage auf Ersatzfahrzeuge erstreckt wird. Aber man kann der Auflage kaum entkommen. Das zeigt mal wieder das VG Düsseldorf, Urt. v. 12.05.2016 – 6 K 8199/14, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Nach den polizeilichen Feststellungen im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren wurde mit dem auf die klagende GmbH zugelassenen Kraftfahrzeug am 28.03.2014 um 19.04 Uhr auf der BAB 8 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Der Täter konnte nicht ermittelt werden, da sich der Geschäftsführer der Klägerin nicht zum Fahrer einließ. Das OWi-Verfahren wurde daraufhin am 04.08.2014 eingestellt. Nach Anhörung der Klägerin legte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 31.10.2014 die Verpflichtung auf, für die Dauer eines Jahres ab Unanfechtbarkeit der Verfügung für das betroffene Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen. Die Anordnung wurde auf Ersatzfahrzeuge für dieses Fahrzeug erstreckt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das aufgrund der Geschwindigkeitsüberschreitung vom 28.03.2014 eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fehlender Täterermittlung habe eingestellt werden müssen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin auch geltend gemacht, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von zwölf Monaten unverhältnismäßig sei, da von der Klägerin in der Vergangenheit keine erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen worden seien, die nicht hätten aufgeklärt werden können. Sie hat zudem vorgetragen, das betroffene Leasingfahrzeug sei am 30.10.2015 an die Leasinggeberin zurückgegeben worden und befinde sich nicht mehr in ihrem Besitz. Bei der Klägerin sei zuvor beschlossen worden, künftig grundsätzlich keine Dienstwagen mehr zur Verfügung zu stellen und daher keine neuen Fahrzeuge anzuschaffen. Zwischenzeitlich hätten sich sämtliche Geschäftsführer der Klägerin privat Fahrzeuge angeschafft. Bei der Klägerin sei derzeit nur noch ein Fahrzeug verblieben, das ausschließlich von Herrn C. genutzt werde und nach Ablauf des Leasingvertrages ebenfalls nicht mehr ersetzt werden solle.

Die Klage blieb erfolglos. Dazu die Leitsätze des VG:

  1. Erstreckt die Behörde eine Fahrtenbuchauflage auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug, erledigt sich die Fahrtenbuchauflage nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeuges endgültig aufgibt.
  2. Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeuges kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grundsätzlich unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebes nutzt.
  3. Haben die Gesellschafter der Halterin den jederzeit änderbaren Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern zukünftig keine Geschäftsfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage in der Regel nicht aus.