Heute nur kurz der Hinweis darauf, dass sich das OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 07.01.2010 – 2 Ss OWi 552/09 der h.M. in der Rechtsprechung in der Frage der Verwertbarkeit von Voreintragungen angeschlossen hat. Bisger war das OLG FFM als einziges Obergerichte davon ausgegangen, dass der Tatrichter nicht gehindert istl, Voreintragungen zu verwerten, wenn der neue Verstoß vor Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist der Voreintragungen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StVG) begangen worden ist, die neue Verurteilung aber erst innerhalb der sich anschließenden einjährigen Überliegefrist (§ 29 Abs. 7 StVG) erfolgt. Das hatte die h.M. anders gesehen. Der „Anschluss“ des OLG FFM bedeutet, dass nun eine Vorlage an den BGH entbehrlich ist.
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Umfassendes Verwertungsverbot im StVG
Das OLG Celle hat gerade eine ganz interessante Entscheidung zu § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG gemacht. Tja, wer kennt den schon bzw. wer liest eine Vorschrift schon bis Absatz 8 :-).
Dort ist ein Verwertungsverbot normiert. Danach dürfen Eintragungen, die einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, nach Ablauf einer fünfjährigen Tilgungsfrist nur noch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat.
Das OLG Celle (Beschl. v. 05.08.2009, 322 SsBs 137/09) sieht darin ein umfassendes Verwertungsverbot, das dazu führt, dass die von ihm erfasste Straftat auch nicht herangezogen werden darf, um die Tilgungshemmung von nachfolgend begangenen, an sich tilgungsreifen Ordnungswidrigkeiten zu begründen. Das hat zur Folge, dass der betroffene unter Anwendung dieses Verwertungsverbotes z.B. Ersttäter bleibt.