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Heute dann der nächste StPO-Tag. Aber heute dann keine Entscheidungen vom BGH, sondern von den Instanzgerichten.
An der Spitze der Postings setze ich die Bericherstattung zu EncroChat fort. Nachdem ich gerade erst am Montag über den OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.08.2021 – 2 Ws 102/21 –
und den OLG Celle, Beschl. v. 12.08.2021 – 2 Ws 250/21 – berichtet habe (vgl. Nachtrag II: EncroChat – OLG Brandenburg u. OLG Celle, oder: Wir machen es wie alle anderen OLG) hier dann jetzt der KG, Beschl. v. 30.08.2021 – 2 Ws 79/21 – zum LG Berlin, Beschl. v. 01.07.2021 – (525 KLs) 254 Js 592/20 (10/21).
Ja, das war die bisher einzige Entscheidung, die die gewonnenen Erkenntnisse als unverwertbar angesehen hat (vgl. dazu EncroChat: Ein rechtsstaatlicher Lichtblick aus Berlin, oder: Beweisverwertungsverbot endlich bejaht mit den Verweisen auf weitere OLG-Rechtsprechung). Das KG hat nun also endlich über die Nichteröffnung entschieden. Und wen wundert es – mich nicht: Es sieht die Erkenntnisse in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der anderen OLG als verwertbar an und hat das Verfahren vor dem LG eröffnet. In der Argumentation m.E. nichts wesentliche Neues. Der Satz:
„…. Die Nichtverwertung von legal durch Behörden der Republik Frankreich — nicht nur eines Gründungsmitgliedes der europäischen Union, sondern auch eines der Mutterländer des modernen Menschenrechtsverständnisses — beschaffter Informationen über derart schwerwiegende Straftaten, verstieße auch in erheblicher Weise gegen das allgemeine Gerechtigkeitsempfinden der rechtstreuen Bevölkerung….“
irritiert mich allerdings. Heißt das, das diejenigen, die die Erkenntnisse als unverwertbar ansehen, nicht „rechtstreu“ sind?
Im Verfahren hat das KG den Weg eingeschlagen, den ich ja auch schon als möglich angekündigt hatte. Es hat den Beschluss des LG Berlin aufgehoben und das Hauptverfahren vor eröffnet, aber vor einer anderen Strafkammer des LG Berlin:
„Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Hauptverfahren vor einer anderen Strafkammer des Landgerichts Berlin zu eröffnen (§ 210 Abs. 3 Satz 1 StPO). Mit ihrer ausführlich begründeten Rechtsansicht in dem angefochtenen Beschluss, die nicht nur im Widerspruch zur Ansicht des Senats, sondern auch der Oberlandesgerichte Bremen, Hamburg, Rostock, Schleswig, Düsseldorf und Brandenburg steht, hat sich die 25. Strafkammer in einer Weise festgelegt, die besorgen lässt, dass sie sich die Auffassung des Senats nicht innerlich zu eigen machen kann (vgl. BGH NStZ 2017, 420). Mithin steht zu befürchten, dass sie im Hinblick auf ihre ursprünglich abweichende Bewertung außer Stande ist, das Verfahren mit der gebotenen Objektivität fortzuführen (vgl. KK-StPO/Schneider 8. Aufl., § 210 Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt StPO, 64. Aufl., § 210 Rn. 10).“
Das ist vom Standpunkt des KG ausgesehen konsequent.
Im Übrigen: damit ist nun m.E. unterhalb der Zuständigkeit des BGH „die Messe gelesen“ bzw. die Musik spielt nicht mehr bei den OLG, sondern demnächst beim BGH und dann ggf. beim BVerfG/EGMR. Da werden die Fragen entschieden, nicht bei einem OLG.