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Vernehmung eines Mitbeschuldigten – Anwesenheitsrecht des Verteidigers?

In Rechtsprechung und Literatur umstritten ist die Frage, ob dem Verteidiger bei der Vernehmung eines Mitbeschuldigten ein Anwesenheitsrecht zusteht. Die h.M. in der Rechtsprechung verneint das, in der Literatur wird es zum Teil bejaht. Der OLG Köln, Beschl. v.10.06.2011 – 2 Ws 313 u. 315/11 hat sich der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung angeschlossen und ein Anwesenheitsrecht verneint. Dem Verteidiger eines Mitbeschuldigten stehe kein Anwesenheitsrecht bei Vernehmungen eines anderen Beschuldigten – im Haftprüfungsverfahren- zu. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Anwesenheitsrecht werde auch nicht durch die EMRK verbürgt.

Ausschluss der Öffentlichkeit – neue oder „alte“ Vernehmung?

Der Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 172 ff. GVG ist ein Bereich, in dem es in der Hauptverhandlung häufig zu Verfahrensfehlern kommt., und zwar dann, wenn eine Zeuge mehrfach vernommen wird. Dann wird nämlich nicht selten nicht sorgfältig geprüft, ob die Vernehmung zunächst bereits abgeschlossen war oder ob es sich nur um die Fortsetzung einer begonnenen, dann aber unterbrochenen Vernehmung gehandelt hat. Im ersten Fall ist ein erneuter Ausschließungsbeschluss erforderlich, im zweiten Fall gilt der ursprüngliche fort. Dazu verhält sich der BGH-Beschl. v. 17.08.2011 – 5 StR 263/11. Der BGH führt dazu aus:

„…..2. Die vom Landgericht getroffenen Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit sind zwar nach § 171b Abs. 3 GVG insoweit unan-fechtbar und deshalb der Revision entzogen (§ 336 Satz 2 StPO), als es sich um die in § 171b Abs. 1 Satz 1 GVG aufgeführten Voraussetzungen für den Ausschluss handelt. Doch kann in einem solchen Fall die Revision – wie hier – darauf gestützt werden, die Ausschließung der Öffentlichkeit sei nicht durch einen den Anforderungen des § 174 Abs. 1 GVG entsprechenden Beschluss gedeckt (vgl. BGH StV 1990, 10; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 171b GVG Rdnr. 12).

3. Die Strafkammer hat mit Beschluss vom 11. Juni 2010 die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägerin gemäß §§ 174 Abs. 1 Satz 2, 171b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GVG ausgeschlossen. Zwar gilt ein Beschluss, der die Ausschließung der Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen anordnet, grundsätzlich bis zur Beendigung des Verfahrens und deckt auch den Öffentlichkeitsausschluss, wenn eine Vernehmung unterbrochen und an einem anderen Verhandlungstag fortgesetzt wird (vgl. BGH NStZ 1992, 447). Doch wenn derselbe Zeuge in der laufenden Hauptverhandlung nochmals unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen werden soll, ist grundsätzlich gemäß §§ 171b, 174 Abs. 1 Satz 2 GVG ein neuer Gerichtsbeschluss erforderlich und mithin eine Anordnung des Vorsitzenden, in der auf einen vorausgegangenen Ausschließungsbeschluss Bezug genommen wird, nicht ausreichend (vgl. BGH NStZ 1992, 447; 2008, 476; 2009, 286, 287; NStZ-RR 2009, 213, 214).

4. So lag es hier.

Die Nebenklägerin wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls am 18. Juni 2010 im Einvernehmen sämtlicher Verfahrensbeteiligter als Zeugin entlassen (PB S. 17). Damit ist ihre Vernehmung abgeschlossen gewesen und ihre nochmalige Vernehmung am 30. Juni 2010 in nichtöffentlicher Sitzung hat einen neuen Gerichtsbeschluss gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 GVG erfordert. Ein solcher ist ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vor der Vernehmung der Zeugin am 30. Juni 2010 nicht ergangen….“

Kindermund spricht Wahrheit…

habe ich gedacht, als ich in der heutigen Tagespresse die Kurznachricht „Fünfjähriger verpetzt Vater“ gelesen habe, über die dann auch im Internet berichtet worden ist (vgl. z.B. hier bei Focus). Zum Sachverhalt: Der stark angetrunkene Vater hatte wohl eine Radfahrerin angefahren und war weitergefahren. Kurz darauf fuhr er dann auf einen Pkw, der an einer Ampel wartete, und beschädigte ein parkendes Auto. Wieder fuhr er weiter. Zeugen konnten sich das Kennzeichen merken, darüber kam man (= die Polizei= dann zur Wohnung des Fahrers. Und weiter heißt es bei Focus:

Beim Besuch der Polizisten in seiner Wohnung tat der stark angetrunkene Mann ahnungslos. Der Sohn aber nicht. „Ich weiß, warum ihr da seid“ , sagte er zu den Polizisten. „Bestimmt wegen dem Unfall eben.“ Gegen den Mann wurde dann Strafanzeige erstattet.

Lassen wir mal die rechtlichen Fragen außen vor: Vernehmung des Sohnes, Zustimmung, Pflegerbestellung, informatorische Befragung, Spontanäußerung, Beweisverwertungsverbot, Widerspruchslösung – im Grunde das Richtige für eine Klausur im Examen oder im FA-Kurs :-), wobei man allerdings den Fall auch praktisch lösen kann und wahrscheinlich wird und auf die Vernehmung des Sohnes verzichtet, da ja offenbar andere Zeugen zur Verfügung stehen. Unabhängig davon stellt sich die Frage: Was lernt man daraus? Wie gesagt: Sicherlich „Kindermund spricht Wahrheit“ (?). Oder abgewandelt: Jedenfalls lernt man daraus: Kinder in ihr Zimmer, wenn die Polizei kommt und Nachforschungen anstellen will. 🙂 🙂

Bei der Einschätzung der Meldung bitte beachten: Wir kennen alle die Akten nicht.

Geständnisüberfall der StA und Polizei…

so lautet die Überschrift zu einem Posting – man kann eher sagen zu einem Hilfeschrei oder auch zu einem Aufschrei – eines Kollegen in unserem Forum bei Heymanns Strafrecht, das ich mit dessen Genehmigung hier wiedergeben/einstellen darf. Natürlich nicht ganz uneigennützig, denn es geht um die Frage der Rechtsmittel.

Vielleicht fällt ja dem ein oder anderen noch etwas ein. Der Kollege hatte selbst schon eine ganze Menge Ideen, die ich hier aber zunächst mal noch nicht einstellen will. Denn, wenn man das „Publikum befragt“ ist es nie gut, sich vorher schon zu weit aus dem Fenster herauszulehnen. Also: Folgender Sachverhalt soll Gegenstand der Betrachtung sein – und wem nichts einfällt, der nimmt es zumindest – gelinde gesagt – erstaunt zur Kenntnis:

Liebe Listenkollegen,

ich hatte den „Spaß“ diese Woche Katz und Maus in Dunkeldeutschland spielen zu müssen oder dürfen.

Meiner Meinung nach wurde der Rechtsstaat mit Füssen getreten. Die Rechtsmittel gegen dieses Vorgehen muss ich noch einlegen und begründen.

Ich hoffe auf rege Diskussion und vielleicht sachdienliche Anregungen.

Leider ist die Sachverhaltsdarstellung lang. Ich werde das Forum in Stücken bedienen, die hoffentlich inhaltlich leichter verdaulich sind. Sie werden dann verstehen, dass ich die ganze Woche schon an Bluthochdruck leide.

Vorbemerkung:

Es handelt sich um ein Ermittlungsverfahren wegen angeblichen Doppelmord.

Die 2. Leiche ist bislang nicht gefunden worden. Mandant schweigt aus für manche nicht nachvollziehbaren Gründen bislang, trotz der dafür doch verordneten U-Haft von bislang über 6 Monaten.

Sachverhalt:

Am Montag 14.03.2011 – 13:58 Uhr erhält Verteidiger Fax von der Staatsanwaltschaft:

„Termin zur [b]Gewährung rechtlichen Gehörs[/b] wird bestimmt auf Dienstag, 15.03.2011, 09:00 Uhr Polizeipräsidium München (…) Die Vorführung des Beschuldigten zu diesem Termin aus der JVA-Stadelheim wird angeordnet. Die JVA wird um Überstellung in die Haftanstalt des PP München gebeten.“

Da die Staatsanwältin telefonisch nicht erreichbar ist schreibt die Verteidigung per Fax um 15:50 Uhr:

„… Bekanntlich will mein Mandant keine Angaben zur Sache machen. Daher ist hierin der Versuch zu sehen, durch einen kurzfristigen Vernehmungstermin die Konsultation mit dem Verteidiger zu verhindern.

Ich beantrage die Verfügung aufzuheben. Eine Vernehmung unter Umgehung des Anwalts wäre sowieso nicht verwertbar. Schon das Nicht-Gewähren der Verteidigerkonsultation führt zu Verwertungsverboten, dies gilt natürlich umso mehr, wenn die Möglichkeit gezielt ausgeschaltet wird.“

Die Staatsanwältin bleibt telefonisch unerreichbar. Sie hat aber Zeit für ein Fax um 17:01 Uhr:

„An dem Termin wird festgehalten. Es besteht die Möglichkeit, vor 09:00 Uhr mit dem Beschuldigten in der Haftanstalt zu sprechen.

Es ist bekannt, dass der Beschuldigte keine Angaben mehr machte. Es geht aber auch lediglich um die Gewährung rechtlichen Gehörs und nicht um die Herbeiführung einer Einlassung.“

Staatsanwältin und ermittelnde Polizisten bleiben telefonisch unerreichbar.

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Vorhalt in der Hauptverhandlung – Vortrag in der Revision

Der Vorhalt an Zeugen in der Hauptverhandlung macht nicht nur in der Hauptverhandlung Schwierigkeiten – sowohl dem Gericht, als auch dem Verteidiger – sondern auch in der Revision. In der Hauptverhandlung wird ggf. darum gestritten, ob und in welchem Umfang ein Vorhalt gemacht werden darf. In der Revision stellt sich dann die Frage, was man vortragen muss, wenn eine Verletzung des § 253 StPO rügt. Dazu BGH, Beschl. v 08.02.2001 – 5 StR 501/10, der ausführt:“

Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 253 Abs. 1 StPO geltend gemacht wird, gehört, namentlich bei umfangreichen Anklagevorwürfen, auch, dass vorgetragen wird, ob und in welcher Weise die Vernehmung durch die Strafkammer gegliedert wurde.“

Die Gliederung der Vernehmung eines Zeugen? Das Problem stellt sich insbesondere bei der Vernehmung zu umfangreichen Anklagevorwürfen.