Mit der Begründung hatten AG und LG Berlin Einwendungen des Halters gegen den Kostenbescheid nach § 25a StVG zurückgewiesen. Der Betroffene hatte erst in diesem späten Verfahrensstadium zum Parkverstoß Stellung genommen. Dazu dann aufgrund der Verfassungsbeschwerde der VerfGH Berlin, Beschl. v. 15.04.2011 VerfGH 97/09:
„Wendet der Betroffene gegen einen Kostenbescheid nach § 25a StVG ein, er habe den im Bußgeldverfahren formlos an ihn abgesandten Anhörungsbogen nicht erhalten, und legt er mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 25a Abs. 3 StVG) substantiiert dar, ein Parkverstoß liege unabhängig von der Frage der Halterverantwortlichkeit nicht vor, so ist das Amtsgericht verpflichtet, letzteren Vortrag im Rahmen der Überprüfung des Kostenbescheides zu würdigen. Es verletzt das Grundrecht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht und auf effektiven Rechtsschutz, wenn es diesen Vortrag als „zum jetzigen Zeitpunkt verspätet“ zurückweist.“
Der VerfGH Berlin weist ausdrücklich darauf hin, dass eine Präklusion mit Verteidigungsvorbringen im gerichtlichen Verfahren nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht und der Garantie effektiven Rechtsschutzes vereinbar ist, wenn der betroffene Beteiligte nachweislich Gelegenheit erhielt, sich zur Sache zu äußern, diese aber schuldhaft ungenutzt verstreichen ließ (vgl. zB zum Bundesrecht: BVerfGE 55, 72, 94). Daran fehlt es nach Auffassung der VerfGH Berlin, wenn nicht positiv feststeht, dass der die Gewährung rechtlichen Gehörs im Bußgeldverfahren bezweckende Anhörungsbogen dem betroffenen Halter zugegangen ist. Mit der formlosen Absendung des Anhörungsbogens und dem Umstand, dass dieser nicht als unzustellbar zurückkam, werde der hierfür erforderliche Nachweis nicht erbracht.