Schlagwort-Archive: Urteilsanforderungen

Schnell mal eingezogen…..

Die Einziehung von Tatwerkzeug nach § 73 StGB ist eine Ermessensentscheidung. Es muss daher im tatrichterlichen Urteil erkennbar sein, dass der Tatrichter das Ermessen auch ausgeübt hat. Das wird häufig nicht deutlich, weil einfach nur ausgeführt wird, dass „einzuziehen war“. Dazu nimmt der BGH, Beschl. v. 23.08.2011 – 4 StR 375/11 Stellung und hebt die Einziehungsentscheidung des LG auf:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2011 dargelegt hat, lassen die Ausführungen des Landgerichts („Der Pkw Opel Astra des Angeklagten war gemäß den §§ 33 Abs. 2, 74 StGB als Tatwerkzeug ein-zuziehen.“) nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 – 4 StR 718/93 mwN). Über die Einziehung des Pkws ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststel-lungen bedarf es dagegen nicht.“

Anmerkung (das OLG kommt eben immer noch durch :-): Man fragt sich, ob der BGH falsch zitiert: „§§ 33, 74 StGB“ oder ob er ein Falschzitat des LG richtig übernommen hat. Nun ja, wir werden sehen, ob es einen Berichtigungsbeschluss gibt :-).

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr – Zusammenfassung beim BGH

So häufig sind verkehrsrechtliche Entscheidungen des in dem Bereich allein zuständigen 4. Strafsenat des BGH nicht. Daher freue ich mich immer, wenn ich mal wieder eine entdecke.

So den BGH-Beschl. v. 12.04.2011 – 4 StR 22/11. Die Entscheidung bringt allerdings an sich zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) aus Karlsruhe nichts Neues. Sie ist aber dennoch berichtenswert, weil der BGH in der Entscheidung sehr schön seine Rechtsprechung der letzten Jahre zur Problematik – konkrete Gefährdung von Leib und Leben eines anderen bzw. einer Sache von bedeutendem Wert – zusammenfasst.

Zudem wird nochmals deutlich, worauf man als Verteidiger im Rahmen der Sachrüge achten muss. Denn die landgerichtliche Entscheidung beweist/zeigt: Die Rechtsprechung des BGH zu diesen Fragen scheint bei den LG immer noch nicht angekommen zu sein. Anders lassen sich solche landgerichtlichen Feststellungen, wie sie hier der BGH zu beurteilen hatte, nicht erklären.