Zustellungsfragen, insbesondere die Wirksamkeit der Zustellung bei Nichtvorlage der Vorlage der Vollmacht, beschäftigen die Praxis immer wieder, und beschäftigen auch immer wieder die Blogs, vgl. zuletzt hier, aber auch hier, hier und hier.
Zu dem Thema mal eine andere Entscheidung bzw. ein anderer Aspekt, auf den das OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 17.05.2010 – 2 Ws 48/10 hingewiesen hat. Dort hatte ein Assessor das EB (für den Rechtsanwalt) unterzeichnet. Das OLG Stuttgart hat die Wirksamkeit der Zustellung verneint und unter Hinweis auf die ZPO-Vorschriften ausgeführt:
Ein Rechtsanwalt als Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis könne einen Assessor weder für den Einzelfall noch allgemein dazu ermächtigten, die Zustellung zu beurkunden. Die Befugnis, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu beurkunden, stehe nur einem besonders privilegierten Personenkreis zu, zu denen aufgrund ausdrücklicher Aufzählung neben dem Anwalt auch der Notar, der Gerichtsvollzieher, der Steuerberater oder eine sonstige Person zählt, „bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann“. Die Befugnis beim Anwalt sei Bestandteil der privilegierten Stellung, die er als Organ der Rechtspflege inne habe. Jedenfalls bei einem Assessor könne nicht generell auf Grund seines Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden, der Assessor unterliege keinen vergleichbaren standesrechtlichen Verpflichtungen, sodass er nicht wirksam Schriftstücke gegen Empfangsbekenntnis entgegennehmen könne.
M.E. recht interessant und vielleicht in der ein oder anderen Sache, in der man um die Wirksamkeit der Zustellung streitet, einen Hinweis wert.