Eine Schnittstelle Strafrecht/Zivilrecht sind sicherlich die Fälle der Unfallmanipulation. Da müssen sich vor allem auch Zivilrichter mit Indizeien für einen manipulierten Unfall befassen. So das KG in seinem Beschl. v. 07.09.2010 – 12 U 210/09, in dem es um den Nachweis einer Unfallmanipulation anhand einer Indizienkette ohne weitere Beweisaufnahme ging.
Das KG ist zu folgenden Leitsätzen gekommen:
1. Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen. Es ist auch ohne Bedeutung, wenn sich für einzelne Indizien – isoliert betrachtet – eine plausible Erklärung finden lässt oder die Umstände jeweils für sich allein nicht den Schluss auf ein gestelltes Ereignis nahe legen.
2. Als Indizien für die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Geschehens sind insbesondere Art und Zustand der beteiligten Fahrzeuge (hier: „Opferfahrzeug“, vorgeschädigter BMW X 5 mit einer Laufleistung von 82.501 km), Hergang des „Unfalls“ sowie das nachträgliche Verhalten der Beteiligten von Bedeutung (BMW wurde kurz nach dem Geschehen unrepariert verkauft; Verhinderung einer Unfallrekonstruktion; Verschweigen der aus dem Geschehen verfolgten Ansprüche in Höhe von ca. 28.000 EUR sowie des erhaltenen Kaufpreises von 13.000 EUR im Vermögensverzeichnis einer etwa 4 Wochen nach dem Vorfall abgegebenen eidesstattlichen Versicherung).
Zu den Indizien gibt es eine schöne Checkliste von Nugel in VRR 2010, 367 (vgl. hier).