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OWi II: Parken in Umweltzone ohne Plakette, oder Halterhaftung?

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Urheber Jojo659

Und als zweite OWi-Entscheidung dann der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.02.2020 – 2 RBs 1/20, der zu der in Rechtsprechung und Literatur immer noch nicht endgültig geklärten Frage Stellung nimmt, ob es als Verkehrs-OWi geahndet werden kann, wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV geparkt ist/war. Das OLG hat die Frage bejaht, womit es dann nun endgülitg geklärt sein sollte:

„Der Betroffene hat indes gemäß § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG als Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des behördlichen Verfahrens und des ersten Rechtszuges zu tragen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt.

1. Es steht objektiv fest, dass mit dem Pkw Opel des Betroffenen ein Parkverstoß im Sinne des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG begangen wurde.

a) Auch wenn ein Kraftfahrzeug in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette im Sinne des § 3 der 35. BImSchV i.V.m. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO (§ 41 Abs. 1 StVO) lediglich geparkt war, kann dies nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO als Ordnungswidrigkeit des hierfür verantwortlichen Verkehrsteilnehmers geahndet werden (vgl. OLG Hamm NZV 2014, 52; AG Dortmund ZfSch 2014, 474; AG Köln BeckRS 2019, 10275; König in: Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 41 StVO Rdn. 248g; Weidig in: Münchener Kommentar, Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 25a StVG Rdn. 9; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 25a StVG Rdn. 2; Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 25a StVG Rdn. 4).

Der Senat schließt sich der Auffassung der vorgenannten Rechtsprechung und Literatur an. Die gegenteilige Rechtsmeinung, die heute nur noch vereinzelt vertreten wird (vgl. Koch NZV 2014, 385 ff.), ist jedenfalls durch die am 1. September 2009 und 1. April 2013 in Kraft getretenen StVO-Novellen überholt.

§ 41 Abs. 2 Nr. 6 (Zeichen 270.1, 270.2) StVO a.F. verbot „den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ innerhalb einer durch diese Zeichen bestimmten Verkehrsverbotszone. Damit korrespondierte Nr. 153 BKat a.F., wonach eine Geldbuße vorgesehen war, wenn ein Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen „geführt“ wurde. Aus diesen Formulierungen leitete eine damals verbreitete Auffassung ab, dass der ruhende Verkehr nicht umfasst war.

Mit Wirkung ab 1. Februar 2009 ist zunächst Nr. 153 BKat dahin geändert worden, dass fortan eine Geldbuße für denjenigen vorgesehen ist, der mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) „am Verkehr teilgenommen“ hat. Folgerichtig ist anschließend auch die StVO mit dem Ziel angepasst worden, das Verkehrsverbot in Umweltzonen auf den ruhenden Verkehr zu erstrecken. Nach Nr. 44 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO in der Fassung vom 1. September 2009 durften Kraftfahrzeugführer in einer Umweltzone „nicht am Verkehr teilnehmen“.

Dass hierdurch auch der ruhende Verkehr erfasst werden sollte, legt bereits der Wortlaut nahe und wird durch die Materialien bestätigt. In der Bundesrat-Drucksache 153/09 (Beschluss), Seite 9 f., heißt es zu dieser Änderung:

„Zudem wird das Verbot sprachlich eins zu eins an den seit dem 1. Februar 2009 geltenden Wortlaut von Nr. 153 Abschnitt I BKatV angeglichen, um auch verhaltensrechtlich nochmals klarzustellen, dass das Verbot sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst, und das Risiko einer unterschiedlichen Auslegung auszuschließen (…). Damit wird sichergestellt, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass ggf. auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a StVG besteht.“

Eine weitere Änderung von Nr. 44 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO ist mit Wirkung zum 1. April 2013 erfolgt. In dieser seitdem geltenden Fassung ist bestimmt, dass die „Teilnahme am Verkehr“ mit einem Kraftfahrzeug innerhalb der durch Zeichen 270.1 gekennzeichneten Zone verboten ist. Dabei wird nicht mehr auf eine Verkehrsteilnahme als „Kraftfahrzeugführer“ abgestellt. In den zugehörigen Materialien ist nochmals die Erstreckung auf den ruhenden Verkehr und die Anwendbarkeit des § 25a StVG thematisiert worden (Bundesrat-Drucksache 428/12, Seite 155 f.):

„Die Klarstellung gewährleistet, dass auch die im ruhenden Verkehr festgestellten Verstöße bußgeldbewehrt sind und dass gegebenenfalls auch eine Kostentragungspflicht des Halters nach § 25a Straßenverkehrsgesetz besteht. Das Wort „Verkehrsteilnahme“ ist insoweit eindeutiger und dient der Einheit der Rechtsordnung, nachdem seit dem 1. Februar 2009 auch in Nummer 153 Abschnitt I BKatV in der Spalte „Tatbestand“ zur Erfassung des ruhenden Verkehrs eine entsprechende Formulierung aufgenommen worden ist („am Verkehr teilgenommen“).“

Die Erfassung des ruhenden Verkehrs entspricht auch dem Normzweck, eine Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen zu erreichen. Denn im Regelfall ist ein in der Umweltzone parkendes Kraftfahrzeug mit eigener Motorkraft dorthin bewegt worden.

b) Wird ein Kraftfahrzeug ohne (gültige) Plakette und damit ordnungswidrig in einer Umweltzone geparkt, stellt dies eine der Regelung des § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG unterfallende Anlassordnungswidrigkeit („Parkverstoß“) dar.

Denn diese Vorschrift gilt nicht nur für Zuwiderhandlungen gegen die §§ 12, 13, 18 Abs. 8 StVO oder konkret durch Verkehrszeichen angeordnete Halte- und Parkverbote. So wird hiervon etwa auch das unzulässige Parken auf Geh- und Radwegen erfasst, die anderer Verkehr nicht benutzen darf (Verkehrsverbot). Das unbefugte Parken in einer Umweltzone steht ebenfalls in Zusammenhang mit einem Verkehrsverbot, das – wie dargelegt – den ruhenden Verkehr umfasst. Der Senat teilt daher die allgemeine Auffassung, dass § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG auch beim Halten und Parken in einer Umweltzone ohne (gültige) Plakette Anwendung findet (vgl. VerfGH Berlin DAR 2014, 191; AG Dortmund ZfSch 2014, 474; AG Köln BeckRS 2019, 10275; König in: Hentschel/König/Dauer a.a.O. § 25a StVG Rdn. 5; Weidig in: Münchener Kommentar a.a.O. § 25a StVG Rdn. 9; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke a.a.O. § 25a StVG Rdn. 2; Sandherr in: Haus/Krumm/Quarch a.a.O. § 25a StVG Rdn. 4).

c) Das Vorbringen des Betroffenen, das Anbringen der Umweltplakette an der Windschutzscheibe sei aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zu rechtfertigen und führe zum Erlöschen der Betriebserlaubnis, ist nicht stichhaltig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 der 35. BImSchV ist die Plakette zur Kennzeichnung eines Kraftfahrzeuges deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen. Der Durchmesser der Plakette beträgt 80 mm (Anhang I Plakettenmuster). Der Verordnungsgeber hat hier eine eindeutige Regelung getroffen, aus der sich auch ergibt, dass die Kfz-Betriebserlaubnis durch das Anbringen der Plakette auf der Innenseite der Windschutzscheibe nicht erlischt und dies auch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit zulässig ist.

Die Umweltplakette wird üblicherweise auf der Beifahrerseite unten rechts auf der Innenseite der Windschutzscheibe angebracht. Sie ist in Anbetracht dieser Positionierung und des geringen Durchmessers von 80 mm für den Kraftfahrzeugführer während der Fahrt kaum wahrnehmbar und stellt keine sicherheitsrelevante Sichtbehinderung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVO) dar.“

Auch wer – ohne Umweltplakette – parkt, sündigt….

Copyright fotolia Trueffelpix

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„Wir kennen alle den Spruch: „Wer schläft, sündigt nicht“. Übertragen auf das Verkehrsrecht könnte er ggf. heißen: „Wer parkt, sündigt nicht“. Nur, ob er auch hinsichtlich der Frage gilt, ob auch ein geparktes Fahrzeug mit einer einwandfreien Umweltplakette versehen sein muss und ob, wenn nicht, der Vorwurf nach Nr. 153 BKatV i.V.m. §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG begründet ist, war in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Obergerichtlich war das bisher nicht geklärt, das AG Berlin-Tiergarten hatte einen solchen Verstoß durch Parken für möglich erachtet, das AG Hannover hatte das verneint. Nun hat das OLG Hamm die Frage im OLG Hamm, Beschl. v. 24.09.2013 – 1 RBs 135/13 ebenfalls bejaht:

„Entgegen der Ansicht des Betroffenen erfüllt auch das abgeparkte Fahrzeug den Bußgeldbestand, da es ebenfalls „am Verkehr teilgenommen“ hat. Teilnahme am Straßenverkehr meint auch das Parken. Dies ergibt sich schon aus der herkömmlichen Definition zu § 1 Abs. 1 StVO, wonach sich verkehrserheblich verhält, wer körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt, wozu auch das Abstellen des Fahrzeugs im Verkehrsraum oder das Parken gehört (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 1 StVO Rdnr. 17). Diese Auffassung wird auch bestätigt durch die Formulierung von Nr. 153 Abschnitt 1 BKatV in der seit dem 1. Februar 2009 geltenden Fassung („am Verkehr teilgenommen“). Hierdurch sollte auch der ruhende Verkehr erfasst werden (BR-Drucks. 428/12 S. 155 f.). Der bußgeldbewehrte Verstoß liegt in der bloßen Teilnahme am Verkehr in dem soeben geschilderten Sinn, unabhängig davon, ob das Fahrzeug materiell unter die Freistellungsregelung fallen könnte oder nicht. 

Eine Auslegung in diesem Sinne verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Mit dem Regelungsgefüge von § 3 35. BImSchV sowie Anlage 2 Nr. 44 und 46 zur StVO wird eine vergleichsweise unkomplizierte Identifizierung von unberechtigt in Umweltzonen am Verkehr teilnehmenden und dadurch die Luftreinhaltung potentiell gefährdenden Fahrzeugen erreicht. Viele Beiträge zur Schadstoffbelastung durch unberechtigte Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung i.S.v. Nr. 46 der Anlage 2 zur StVO könnten nicht verhindert werden, wenn bei einem parkend oder sonst nicht mit laufendem Motor im öffentlichen Verkehrsraum angetroffenen Fahrzeug jeweils darauf gewartet werden müsste, dass der Motor in Betrieb gesetzt wird, obwohl – von eher unwahrscheinlichen Ausnahmen (wie etwa dem Transport des betreffenden Fahrzeugs mittels Anhänger in oder durch die Umweltzone etc.) – im Regelfall klar ist, dass das betreffende Fahrzeug mittels Motorkraft bewegt wurde bzw. werden wird und damit auch einen unerwünschten Beitrag zur Schadstoffbelastung leistet. Damit würde der Luftreinhaltungszweck dieser Regelungen letztlich nicht unerheblich geschwächt. Angesichts des geringen Regelbußgelds ist die Regelung auch noch angemessen.“