Zum Abschluss der 49. KW. dann der Gebührenfreitag, und zwar zunächst mit dem LG Duisburg, Beschl. v. 26.10.2018 – 36 KLs 112 Js 23/11-10/17. Er stammt aus dem Loveparade-Verfahren. Ich hatte ja daraus neulich schon über die „Parkgebührenentscheidung“ des OLG Düsseldorf berichtet (vgl. Black-Friday, oder: Keine Parkgebühren bei einer “innerstädtischen Geschäftsreise”), hier dann die nächste gebührenrechtliche Problematik, und zwar Ersatz von Festplatten, die von einer Nebenklägerinnenvertreterin in Zusammenhang mit der Akteneinsicht angeschafft worden sind. Konkret geht es um die Erstattung der Kosten der Anschaffung einer dritten Festplatte. Das hat das LG abgelehnt:
„Die Erinnerung ist in der Sache nicht begründet.
Eine Erstattung der Kosten für die dritte externe Festplatte (Seagate Backup plus HUB STEL 10000400 10 TB Desktop) nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 Satz 2 W RVG in Verbindung mit §§ 670, 675 BGB scheidet aus.
Zwar handelt es sich bei der Anschaffung von externen Festplatten zur Speicherung großer Datenvolumen nicht um allgemeine Geschäftskosten, so dass eine Erstattung grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15, zitiert nach juris). Die Anschaffung einer dritten externen Festplatte war zur sachgerechten Durchführung der Angelegenheit allerdings nicht geboten.
Was zur Bearbeitung einer Sache sachgemäß ist, bestimmt sich nicht nach der subjektiven Ansicht des Anwalts oder seines Mandanten, sondern nach dem objektiven Standpunkt eines vernünftigen sachkundigen Dritten. Dabei hat der Rechtsanwalt einen gewissen und auch nicht zu engen, sondern eher großzügigeren Ermessensspielraum (vgl. OLG München, Beschluss vorn 3. November 2014, 4c Ws 18/14, zitiert nach juris; Hartmann in: Kostengesetze, 47. Auflage 2017, W 7000 Rn. 6). Er muss allerdings den allgemeinen Kostengrundsatz berücksichtigen, dass jeder die Auslagen möglichst gering halten muss (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Mai 2015, 2 Ws 40/15; OLG München, Beschluss vom 3. November 2014, 4c Ws 18/14, jeweils zitiert nach juris).
Nach diesen Grundsätzen war die Anschaffung einer weiteren externen Festplatte mit einer Kapazität von zehn Terabyte angesichts der bereits angeschafften zwei Festplatten mit einer Gesamtkapazität von zehn Terabyte — auch unter Berücksichtigung etwaiger Versdhlüsselungserfordernisse — nicht veranlasst. Selbst bei Annahme eines erforderlichen Umfanges von 5,40 Terabyte — die E-Akte hat derzeit einen Umfang von 4,185 Terabyte — bieten diese genügend Platz zur vollständigen Speicherung.
Eine vollständige Speicherung der am 4. Juli 2018 auf fünf Festplatten übergebenen Inhalte unter Beibehaltung der ursprünglich gespeicherten E-Akte war nicht veranlasst. Die E-Akten werden durch das Gericht fortgeführt und nicht neu strukturiert oder für die Vergangenheit verändert. Es hätte also — bei dem Wunsch nach Erhaltung der bisherigen Dateien — genügt, die noch nicht oder nicht vollständig gespeicherten Bände der Hauptakte sowie neu hinzugekommene sonstigen Ordner zu übertragen. Insoweit hätte es lediglich eines Abgleichs der Listenansichten bedurft. Änderungen an bereits bestehenden Ordnern im Sinne von Fortschreibungen waren lediglich bei den verfahrensbezogenen Ordnern zu erwarten. Neben den Hauptaktenordnern betrifft dies die Kostenbände. Auch insoweit hätte wegen der fortlaufenden Nummerierung ein Abgleich ohne größeren zeitlichen Aufwand erfolgen können. Alternativ hätte die bereits gespeicherte alte Version der E-Akte durch die aktuelle Version ersetzt werden können.
Aus der Übergabe von fünf Festplatten folgt — auch vor dem Hintergrund des Beschlusses des OLG Hamm vom 6. Mai 2015 (2 Ws 40/15, zitiert nach juris) — kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für insgesamt drei Festplatten. Die hier zu entscheidende Fallkonstellation stellt sich grundlegend anders dar als die in der zitierten Entscheidung. Während dort zwei Festplatten durch die Staatsanwaltschaft übergeben und unmittelbar auf zwei erworbene Festplatten gespeichert wurden, hat Rechtsanwältin Z. hier die ursprünglich ausgehändigten vier Festplatten direkt auf zwei Festplatten gespeichert und damit zusammengeführt. Die Anschaffung der dritten Festplatte erfolgte im Zusammenhang mit der ergänzenden Akteneinsicht. Insoweit war einerseits ein wesentlicher Teil des Aktenbestandes wie der Aktenstruktur bekannt. Die technische Durchführbarkeit einer Zusammenfassung auf einer geringeren Festplattenzahl hatte sich andererseits bereits bei der ersten Akteneinsicht gezeigt. Eine Zusammenfassung ist von Rechtsanwältin Z. aus Handhabungsgesichtspunkten in der Hauptverhandlung zudem gerade angestrebt:
Auch die Größe der fünf Festplatten zu je zwei Terabyte von insgesamt zehn Terabyte erforderte nicht die Anschaffung einer Festplatte von weiteren zehn Terabyte. Für das am 4. Juli 2018 maximal zu erwartende Datenvolumen boten die bereits angeschafften externen Festplatten mit insgesamt zehn Terabyte Kapazität hinreichend Platz. Eine Vollauslastung der übergebenen Festplatten mit diesem Datenvolumen war — auch aus den Erfahrungen der ersten Akteneinsicht — nicht zu erwarten.
Es besteht selbst bei Annahme eines Datenvolumens von 5,40 Terabyte kein Bedürfnis zur Verwendung ausschließlich einer großen, sämtliche Dateien umfassenden Festplatte. Es sind bereits keine Gründe ersichtlich, aus denen ein Anschluss mehrerer Festplatten an einem Computer oder Laptop nicht möglich oder dass ein Umstecken erheblichen zeitlichen oder technischen Aufwand verursachen würde. Jedenfalls wäre ein Ausscheiden voraussichtlich nicht sitzungsrelevanter Dateien in erheblicher Größe auf die zweite, nicht sofort angeschlossene Festplatte möglich, so dass es zu einer Verwendung einer zweiten Festplatte allenfalls im Ausnahmefall kommen könnte. Angesichts der Möglichkeit eines erneuten Akteneinsichtsgesuches erscheint auch die Vorhaltung einer Kopie der E-Akte auf einer weiteren externen Festplatte nicht veranlasst.