Hier dann die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Müsste es nicht eine zweite Terminsgebühr geben? Und zwar ganz einfach und der fragende Kollege hatte mit seiner „vermuteten Antwort/seinem Vorschlag Recht. Denn mit Abtrennung des Verfahrens ist für den abgetrennten Teil eine neue Angelegenheit entstanden, in der nach den Grundsätzen des § 15 RVG nun ggf. alle Gebühren noch einmal entstehen können. Das sind:
- die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV RVG
- die Terminsgebühr Nr. 4108 VV RVG
- die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG.
Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht allerdings nicht noch einmal, den in den „Rechtsfall“ des abgetrennten Verfahrens hatte sich der Verteidiger schon im Ursprungsverfahren eingearbeitet. Die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. 4104 VV RVG entsteht nicht mehr, weil der Verfahrensabschnitte bereits beendet ist.
Und wer Probleme mit der Terminsgebühr hat: Es hat ein Termin in der abgetrennten Sache stattgefunden – daran hat der Verteidiger teilgenommen. Das reicht. Und zur Nr. 4141 VV RVG. Da reicht die Mitwirkung, die aus dem Urspungsverfahren fortwirkt.
Entschieden ist das Ganze auch schon, nämlich durch das LG Bremen im LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12.