Und als dritte und letzte Entscheidung des Tages ein weiterer Beschluss des BayObLG, und zwar der BayObLG, Beschl. v. 06.12.2022 – 203 StRR 481/22.
Das AG hat den Angeklagten u.a. tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat das LG eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Rechtsfolgen für wirksam erachtet und das Urteil des AG im Rechtsfolgenausspruch abgeändert, den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und die Berufung im übrigen als unbegründet verworfen. Das gefällt dem Angeklagten immer noch nicht. Er hat Revision eingelegt und hatte damit Erfolg.
Das BayObLG moniert in seiner umfangreich begründeten Entscheidung nicht ausreichende Feststellungen des AG zur Frage der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) und geht daher davon aus, dass die Berufungsbeschränkung – entgegen der Ansicht des LG – unwirksam war (§ 318 StPO). Das LG hääte dazu Ausführungen machen müssen.
Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:
1. Grundsätzlich ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch auch dann zulässig, wenn eine Einschränkung der Schuldfähigkeit im Raum steht. Hat jedoch das Amtsgericht die Frage der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB nicht geprüft, obwohl aufgrund seiner eigenen Feststellungen Anlass hierfür bestand, und hat es auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei begründet, erweist sich eine Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch von vorneherein als unwirksam.
2. Kommt das Berufungsgericht nach eigener Prüfung der Voraussetzungen von § 21 StGB zu dem Ergebnis, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, muss das Berufungsgericht die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch als unwirksam und im Berufungsverfahren als unbeachtlich beurteilen.
3. Im Urteil muss das Berufungsgericht, wenn das Erstgericht die verminderte Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und der Tatrichter der zweiten Instanz nach den durchgeführten Beweiserhebungen die Beschränkung für wirksam hält, erkennen lassen, dass es die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft und verneint hat.
4. Für eine rechtsfehlerfreie Prüfung der Voraussetzungen von §§ 20, 21 StGB ist der Tatrichter nach der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich verpflichtet, die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration (BAK) des Täters für das Revisionsgericht nachvollziehbar zu errechnen, sobald und soweit die Schuldfähigkeit durch Alkoholmissbrauch eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen sein könnte.
5. Fehlt ein Blutprobe-Blutalkoholkonzentrationswert, rechtfertigt dies nicht, von Feststellungen zur Blutalkoholkonzentration abzusehen. Vielmehr hat der Tatrichter in diesem Fall den Alkoholgehalt der insgesamt konsumierten Alkoholmenge festzustellen, auch wenn er auf die Trinkmengenangaben des Angeklagten angewiesen ist. Erst wenn sich auch nach der Ausschöpfung der vorhandenen Beweise keine annähernd verlässliche Berechnung der BAK zur Tatzeit durchführen ließ, richtet sich die Beurteilung der Schuld nach psychodiagnostischen Kriterien.
Also: Neue Runde…..