Eine Frage zu dem Fall Susanna hat mich schon seit ein paar Tagen beschäftigt, nämlich: War eigentlich bei der Haftbefehlseröffnung und der anschließenden 6-Stündigen richterlichen Vernehmung ein Verteidiger anwesend? Bei Spon habe ich dann gerade nach dem Hinweis eines Kollegen – besten Dank – gefunden: Ali B. wollte bei Anhörungen keinen Anwalt.
Und in dem Beitrag heißt es.
„Ali B. hat laut Staatsanwaltschaft in seiner polizeilichen Vernehmung und in der Anhörung vor der Haftrichterin auf einen Anwalt verzichtet. Das teilte die Wiesbadener Staatsanwaltschaft auf Anfrage mit. B. sei ausführlich über alle Rechte aufgeklärt worden. Auch über das Recht, einen Anwalt zu nehmen, das er aber abgelehnt habe, sagte Behördensprecher Oliver Kuhn.“
Na ja, ob das alles so richtig ist? Man darf gespannt sein. Denn der neue § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO (vgl. dazu hier) verlangt die „Mitwirkung“ eines (Pflicht)Verteidigers. Ich habe daher erhebliche Zweifel, ob ein Beschuldigter auf die Anwesenheit/Mitwirkung verzichten kann. Und unabhängig davon: Mir wäre die Geschichte als StA viel zu heiß gewesen, um den Beschuldigten so lange ohne Verteidiger zu vernehmen.
Die weitere Passage bei Spon ist m.E. übrigens falsch:
„Tatsächlich schreibt die Strafprozessordnung die Anwesenheit eines Verteidigers zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Erst von Beginn der Untersuchungshaft an muss ein Verdächtiger unverzüglich einen Pflichtverteidiger zugewiesen bekommen. Das sei im Fall Ali B. dann auch geschehen, so die Staatsanwaltschaft.“
§ 141 Abs. 3 Satz 4 lässt grüßen. Wenn das ggf. auch von der StA kommt: Dann aber „au Backe“.
Ich wage die Prognose: Das Verfahren wird an der Stelle verfahrensrechtlich interessant und der BGH wird dann demnächst sicherlich dazu etwas sagen (müssen). Und wenn das Verfahren/Urteil (später) „hoch geht“: Die Volksseele, die ja jetzt schon tobt, wird endgültig platzen.