Ich bin immer wieder erstaunt, was alles im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten herangezogen wird und was dann alles vom BGH mit mehr oder weniger deutlichen Worten beanstandet wird. Dazu gehört auch der BGH, Beschl. v. 13.08.2013 – 2 StR 108/13, in dem der BGH im Rahmen einer „Segelanweisung“ zu einer landgerichtlichen Strafzumessungserwägung Stellung nimmt.
„Der Senat merkt an, dass die zu Lasten des Angeklagten angeführte Strafzumessungserwägung, er habe „mit zornerfüllter, lauter Stimme ausgeführt, selbst im Falle eines Freispruches aus Zweifelsgründen das Urteil anfechten und keine Ruhe geben zu wollen, bis klargestellt sei, dass die beiden Nebenklägerinnen Lügnerinnen seien“ (UA S. 39), im Hinblick auf das Bestreiten der Tatvorwürfe durch den Angeklagten nicht unbedenklich ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 8. April 2004 – 4 StR 576/03, NStZ 2004, 616 f.; Beschluss vom 2. Mai 2000 – 1 StR 136/00).“
Zwar hat der BGH nur „angemerkt“, aber immerhin….