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Strafzumessung: Strafschärfung wegen Schädigung des Ansehens der Eltern der Braut?

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Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision hat beim BGH im Rechtsfolgenausspruch Erfolg, weil das LG nach Auffassung des BGG im BGH, Beschl. v. 18.03.2015 – 3 Str 7/15  rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall des Totschlags abgelehnt hat. Der BGH gibt dem LG für den neuen Durchlauf mit auf den Weg:

Der Senat weist vor dem Hintergrund, dass die Strafkammer es strafschärfend berücksichtigt hat, durch die Tat seien die Brautleute finanziell und die Eltern der Braut in ihrem Ansehen geschädigt worden, darauf hin, dass derartige Auswirkungen der Tat dem Täter nur dann straferschwerend angelastet werden können, wenn sie von ihm nach Art und Gewicht im Wesentlichen vorausgesehen werden konnten und ihm vorwerfbar sind (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 34 mwN).

Klassischer Fehler XXVI: Gleich drei Anfängerfehler bei der Strafzumessung

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Gerade bei der Strafzumessung werden häufig „klassische Fehler“ gemacht. Aber müssen es gleich drei (Anfänger)Fehler sein, die der BGH dann auflistet, und zwar im BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – 1 StR 3/15, nämlich bei einer Verurteilung wegen versuchten Mordes:

„1. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet, dass es dem Angeklagten unbedingt darauf angekommen sei, seine Ehefrau zu töten, und er nicht nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2004 – 4 StR 403/03 und vom 19. März 2009 – 4 StR 53/09, NStZ 2009, 564). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, der einen von drei bei der konkreten Strafzu-messung ausdrücklich genannten Strafschärfungsgründe betrifft.

2. Bei dem Vorbehalt der Sicherungsverwahrung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es diesen aussprechen muss, weil die Voraussetzungen des § 66a Abs. 2 StGB vorliegen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Bei § 66a Abs. 2 StGB handelt es sich schon nach dem Wortlaut der Norm („kann“) um eine Ermessensvorschrift (vgl. Stree/Kinzig, in Schönke/Schröder, 29. Aufl., § 66a Rn. 20). Da das Landgericht den Ermessenscharakter der Vorschrift verkannt hat, hat es kein Ermessen ausgeübt. Dem Senat ist es verwehrt, insoweit eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. August 2003 – 3 StR 251/03, NStZ-RR 2004, 12). Dies führt zur Aufhebung der Vorbehaltsanordnung.

In diesem Zusammenhang nicht unbedenklich sind Formulierungen des Landgerichts, wonach bei dem die Tatumstände zum Teil bestreitenden Angeklagten eine „echte Reue“ nicht ersichtlich sei, auch weil er sich in der Hauptverhandlung bei der Geschädigten mit der Begründung nicht entschuldigt habe, sie habe in der Hauptverhandlung gelogen. Rechtsfehlerhaft wäre es, mit einem zulässigen Verteidigungsverhalten des Angeklagten dessen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten oder dessen hangbedingte Gefährlichkeit zu begründen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. August 2014 – 1 StR 320/14, NStZ-RR 2015, 9 mwN).“

Klassischer Fehler XXV: Warum braucht man drei Anläufe für die Strafzumessung?

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Strafzumessung ist schwer, aber: Ist sie so schwer, dass es nun gar nicht klappt bzw. wie viele Anläufe braucht man eigentlich als Strafkammer, um eine rechtsfehlerfreie Strafzumessung auf die Reihe zu bekommen?. Nun, beim LG Marburg reichen offenbar zwei nicht. Das zeigt sehr deutlich ein Verfahren, in dem der BGH schon mit BGH, Beschl. v. 29.04.2014 – 2 StR 616/13 – ein erstes landgerichtliches Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und dem LG ins Stammbuch geschrieben hatte, was man im Rahmen der Strafzumessung besser nicht ausführt. Das war aber wohl nicht deutlich genug, denn der BGH hat das darauf ergangene zweite LG.Urteil jetzt erneut kassieren müssen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.02.2015 – 2 StR 496/14). Und – man mag es kaum glauben – u.a. wegen Strafzumessungsfehlern,. die er bereits in der ersten Entscheidung beanstandet hatte, denn:

Der Strafausspruch hält erneut rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer haben durchweg moralisierenden Charakter, begründen damit die Gefahr einer gefühlsmäßigen, auf unklaren Überlegungen beruhenden Strafzumessung und lassen zudem erneut besorgen, dass das Landgericht das bloße Fehlen strafmildernder Umstände strafschärfend berücksichtigt hat….

Im Einzelnen beanstandet der BGH Formulierungen, wie

„eine „nach wie vor anhaltende Verharmlosung des Konsums von Cannabis“ vor, wobei dies „um so befremdlicher erscheine, als er mit den Endverbrauchern … und deren möglichen Nöten mit schwierigen psychischen Zuständen keine Berührung gehabt, sondern als bloßer Zwischenhändler agiert habe, sich aber zur Legitimation seines Handelns gerade auf die heilsamen Wirkungen des Cannabis berufen habe“. Diese Formulierungen lassen nicht nur besorgen, die Strafkammer werfe ihm damit die bloße Begehung der von ihm eingeräumten Veräußerung von Cannabis vor…..“

oder:

„Der Angeklagte hat die Taten aus dem einzigen Grund begangen, um sich zu bereichern; das ist zwar Teil des Merkmals des Handeltreibens, hat aber auch nicht die denkbare mildernde Bedeutung, wie es der Fall wäre, wenn der Angeklagte ohne Motivation gehandelt hätte, Geld zu erlangen, etwa wenn er ohne Gewinnerzielungsabsicht nur für seinen Verbrauch – zumal wenn er sich als süchtig erlebt hätte – und den von wenigen Bekannten oder Freunden, oder gar nur mit dem Motiv, anderer Leute Schmerzen oder Unwohlgefühlen abzuhelfen, gehandelt hätte.“

Diese Erwägungen lassen – ähnlich wie schon in der ersten vom Senat aufgehobenen Entscheidung – wiederum besorgen, dass die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten das bloße Fehlen der genannten strafmildernden Umstände berücksichtigt hat. Soweit das Landgericht darüber hinaus anführt, die Bereicherungsabsicht des Angeklagten habe nicht die „denkbare mildernde Be-deutung“ wie bei einem Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht, handelt es sich um kaum nachvollziehbare und letztlich unzulässige Erwägungen zu Ungunsten des Angeklagten. Die Gewinnerzielungsabsicht ist Teil des Handeltreibens, eine mildernde Bedeutung kann ihr insoweit nicht zukommen. Ein Handeln ohne Gewinnerzielungsabsicht lässt den Tatbestand entfallen; wird dem Täter angelastet, es hätte sich (stärker) zu seinen Gunsten ausgewirkt, wenn er ohne die Absicht der Gewinnerzielung gehandelt hätte, liegt darin die zweifelhafte Erwägung, es sei „nicht mildernd“, dass der Tatbestand erfüllt sei.“

M.E. im Grunde ganz einfache Fragen der Strafzumessung. Nun, vielleicht klappt es ja beim dritten Mal…. Es ist dem Angeklagten zu gönnen.

 

Klassischer Fehler XXII: „keine professionelle Hilfe gesucht“ –> keine Bewährung?

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Und schon wieder ein „Klassischer Fehler“ im Rahmen der Strafzumessung (vgl. zuletzt der BGH, Beschl. v. 08.01.2015 – 2 StR 233/14 und dazu Klassischer Fehler XXI: Das “Unrecht der Tat” führt zur Straferhöhung?). Ich bin dann doch ein wenig erstaunt, wie schwierig es offenbar für die Instanzgerichte ist, dem Angeklagten sein Einlassungsverhalten nicht anzulasten. Dieses Mal geht es im BGH, Beschl. v. 13.01.2015 – 4 StR 445/14 – um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und die dafür erforderliche günstige Sozialprognose, die vom LG nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhaft verneint worden ist.

„Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Kriminalprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB versagt und auch keine „besonderen Umstände“ gemäß § 56 Abs. 2 StGB zu erkennen vermocht.

a) Die Verneinung einer günstigen Sozialprognose begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist von einer Neigung des Angeklagten zu sexuellen Übergriffen auf Mädchen im Kindesalter ausgegangen, „die bisher weder von ihm noch im Familienverbund aufgearbeitet“ worden sei. Es hat dem Angeklagten angelastet, „keine professionelle Hilfe bei der Aufarbeitung des Tatgeschehens“ gesucht zu haben. Der – die Tat in Abrede nehmende – Angeklagte hätte sich indes zu seinem Recht, den Tatvorwurf zu bestreiten, in Widerspruch setzen müssen, wenn er diese Neigung zugegeben und z.B. vorgetragen hätte, er habe bereits an einer fachkundigen Behandlung teilgenommen. Im Hinblick auf die Verteidigungsrechte des Angeklagten durfte ihm der Tatrichter diesen Vorwurf nicht machen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1997 – 2 StR 44/97, NStZ 1997, 434).

Die Strafkammer hat sich an dieser Stelle auch nicht – wie erforderlich –mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit insbesondere durch die Erteilung von Therapieweisungen sowie Weisungen nach § 56c Abs. 2 Nr. 3 StGB die Voraussetzungen für eine günstige Kriminalprognose geschaffen werden kön-nen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 1991 – 4 StR 440/91, BGHR StGB 56 Abs. 1 Sozialprognose 21, und vom 19. März 2013 – 5 StR 41/13, BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozialprognose 5).

b) Auf diesen Rechtsfehlern kann die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung beruhen.

Es ist nicht auszuschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt hätte, da dieser nicht vorbestraft und sozial integriert ist.

Hätte die Strafkammer eine günstige Prognose gestellt, so wäre sie auch bei der Prüfung des Vorliegens „besonderer Umstände“ (§ 56 Abs. 2 StGB) möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Frage einer günstigen Sozialprognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Februar 1994 – 2 StR 623/93, StV 1995, 20, vom 28. Juni 1995 – 2 StR 284/95, und vom 9. April 1997, aaO; Urteil vom 20. Januar 2000 – 4 StR 365/99).“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht/OWi 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Klassischer Fehler XXI: Das „Unrecht der Tat“ führt zur Straferhöhung?

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Einen – leider gar nicht so seltenen – Anfängerfehler im Rahmen der Strafzumessung hat das LG Erfurt bei einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs gemacht.Das LG hatte bei der Strafzumessung Das Landgericht „zu Lasten des Angeklagten dessen eigensüchtige Einstellung berücksichtigt, mit der er die Befriedigung seiner sexuellen Forderungen ohne Rücksicht auf die Folgen für die Nebenklägerin (seine zu den Tatzeiten zwischen sechs bzw. sieben und fünfzehn Jahre alte Stieftochter) an dieser als Ersatz für eine erwachsene Sexualpartnerin durchgesetzt habe (UA S. 135). Dabei sei der Angeklagte nicht durch eine pädophile Neigung getrieben gewesen, sondern hätte seine Neigungen legal und einverständlich an erwachsenen Sexualpartnern verwirklichen können.“

Der BGH, Beschl. v. 08.01.2015 – 2 StR 233/14 – macht keine großen Umstände und hebt kurz und trocken auf:

„Diese Erwägungen erweisen sich als rechtsfehlerhaft, denn damit wirft die Strafkammer dem Angeklagten die Begehung der Straftaten als solche vor, ohne dass Besonderheiten vorliegen, die es rechtfertigen könnten, das „Unrecht der Tat“ straferhöhend zu werten; dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. dazu Fischer, StGB, 62. Aufl. § 46, Rn. 76, 76b: Täter hatte keinen Anlass zur Tat). Soweit darauf abgestellt wird, der Angeklagte habe keine pädophile Neigung, die ihn gerade zur Begehung der von ihm begangenen Taten veranlasst hätten, wird zu Lasten des Angeklagten unzulässigerweise das Fehlen eines Milderungsgrundes berücksichtigt.“