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Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch, oder: Kein Sonderrecht nach langem Zeitablauf

Am Freitag ist ja an sich „Gebührentag“ – also „Lohntütenball“ 🙂 . Aber ich hatte ja neulich schon darauf hingewiesen, dass in der letzten Zeit nur wenige gebührenrechtliche Entscheidungen eingegangen sind, die ich vorstellen könnte. Daher noch mal die Bitte: Schickt  Gebührenrecht. Es wird dringend gebraucht.

Ich muss also die Lücke heute daher anderweitig schließen. Und das tue ich zunächst mit dem BGH, Beschl. v. 12.06.2017 – GSSt 2/17. Am Aktenzeichen kann man erkennen, dass es sich um einen Beschluss des Großen Senats für Strafsachen handelt, der auf Vorlage des 3. Strafsenats – ja, es können auch andere Senate als der  2. Strafsenat vorlegen – ergangen ist. Es geht um die Frage der Bedeutung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung bei einer Veruretilung wegen sexuellen Missbrauch eines Kindes.

Der 3. Strafsenat hatte gefragt:

„Kann der zeitliche Abstand zwischen Tat und Urteil im Rahmen der Strafzumessung wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nicht in gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten?“

Und darauf hat der Große Senat für Strafsachen in seiner für BGHSt bestimmten Entscheidung geantwortet:

„Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten.“

Also ist (nach wie vor) auch bei den Delikten des sexuellen Missbrauchs eine sich am Einzelfall orientierenden Bewertung der für die Strafzumessung bedeutsamen Umstände erforderlich. Und der (lange) Zeitraum zwischen Tat und Urteil hat auch hier strafmildernde Wirkung.

„Lügenteppich“, oder: Zulässiges Verteidigungsverhalten als Strafschärfungsgrund geht nicht

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Mal außer der Reihe eine Strafzumessungsentscheidung, die noch einmal festchreibt, was auf keinen Fall erlaubt ist: Nämlich zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfen heanzuziehen. Dazu der BGH grundsätzlich im BGH, Beschl. v. 21.09.2017 – 1 StR 268/17 – in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der Angeklagte hatte gegen seine Verurteilung Revision eingelegt. Insgesamt hatte sie im Ergebnis keinen Erfolg. Auch die Strafaussprüche hatten Bestand:

„a) Allerdings hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, „dass der Angeklagte – trotz seines weitreichenden Geständnisses – in der Hauptverhandlung kaum eine Gelegenheit ungenutzt ließ, seine während des gesamten Prozesses in ihrer Rolle als Nebenklägerin persönlich anwesende Stieftochter als „wahre Täterin“ hinzustellen und diese, ebenso wie seine Ehefrau und seinen Stiefsohn, zum Teil übel zu diffamieren“ (UA S. 35). Dies war unter den gegebenen Umständen rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht dem Angeklagten zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend angelastet hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen Zeugen und Mittäter betreffende Angaben nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig die Grenzen angemessener Verteidigung überschreiten und Rückschlüsse auf eine rechtsfeindliche Einstellung des Angeklagten zulassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2001 – 2 StR 21/01, NStZ 2001, 419 und vom 22. Juni 1999 – 1 StR 238/99, StV 1999, 536 mwN). Daher dürfen auch Äußerungen über ein Tatopfer nur dann strafschärfend verwertet werden, wenn in ihnen eine über das Leugnen eigener Schuld hinausgehende Ehrverletzung des Tatopfers oder eine rechtsfeindliche Gesinnung gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 3 StR 219/10, NStZ 2010, 692 mwN; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 46 Rn. 53 f. mwN). Solches ist hier jedoch nicht tragfähig festgestellt.

Zwar ist der Angeklagte nach der Wertung des Landgerichts die Nebenklägerin während der drei Hauptverhandlungstage in einer Weise angegangen, dass sein Einlassungsverhalten nicht mehr als durch die Wahrnehmung seiner prozessual und verfassungsrechtlich verbürgten Verteidigungsrechte gerechtfertigt angesehen werden könne (UA S. 35). Diese Wertung wird jedoch von den in den Urteilsgründen hierfür als Beleg angeführten Äußerungen des Angeklagten aus seiner „Erklärung zur Adhäsionsforderung“ nicht getragen. Vielmehr dienten alle dort angeführten Äußerungen des Angeklagten seiner Verteidigung im Hinblick auf das Zustandekommen der Taten und betrafen damit unmittelbar strafzumessungsrelevante Tatsachen. Der Angeklagte hatte sich eingelassen, seine sexuellen Handlungen seien jeweils von der Nebenklägerin veranlasst gewesen; sie sei immer der aktivere Teil gewesen und habe ihn zum Teil auch erpresst (UA S. 11). Wenn sich der Angeklagte aber gegen den Vorwurf, die Tathandlungen seien jeweils von ihm ausgegangen, obwohl die Nebenklägerin ihm mehrfach gesagt habe, dass sie das nicht möchte (UA S. 14 f.), mit der Behauptung verteidigt, das seien alles „Lügengeschichten“ (UA S. 35) und er sei Opfer einer Intrige der Nebenklägerin und deren Mutter, seiner Ehefrau (UA S. 11), so verlässt dies noch nicht den Bereich zulässiger Verteidigung. Auch soweit der Angeklagte Formulierungen verwendete, wie etwa, er sei völlig fassungslos, mit welcher Gefühlskälte die Nebenklägerin sei-nen Untergang geplant habe bzw. sie habe „ihren mörderischen Lügenteppich konsequent über alles ausgebreitet“ (UA S. 35), bezweckte er ersichtlich noch seine Verteidigung und verließ noch nicht eindeutig den Bereich zulässiger Verteidigung. Darüber hinausgehende diffamierende Äußerungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht benannt. Damit hat es noch zulässiges Verteidigungsverhalten rechtsfehlerhaft strafschärfend gewertet.“

Aber: Die Strafen waren trotz dieses Zumessungsfehlers nach Auffassung des BGH noch angemessen. Daher: Verwerfung.

Zusicherungen des Gerichts, oder: Selbstbindung bei der Strafzumessung?

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Ein wenig hin und her gegangen ist es in einem beim LG Chemnitz anhängigen Strafverfahren wegen einer Verstoßes gegen das BtM-Gesetz. Und zwar „hin und her“ wegen einer Verständigung (§ 257c StPO), die dann letztlich doch nicht zustande gekommen ist. „Gerungen“ worden ist um die Höhe der Strafe. Von der Verteidigung waren zwei Jahre auf Bewährung in die Diskussion gebracht worden, die Staatsanwaltschaft hätte sich mit drei Jahren „anfreunden“ können. Die Strafkammer hat dann eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und zwei Jahren vier Monaten und auch eine Strafaussetzung zur Bewährung angesprochen. Zu einer Verständigung ist es aber nicht gekommen. Vom Vorsitzenden ist dann wiederholt im Protokoll festgehalten worden, dass es zu keiner Verständigung kommen werde. Der Angeklagte legte dann ein Geständnis in Form einer schriftlich vorbereiteten Verteidigererklärung ab, die er sich zu eigen machte. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragte noch mehrere Beweiserhebungen. Die Strafkammer lehnte diese Anträge ab. Zur Begründung führte sie unter anderem aus: „Um Anhaltspunkte für die Strafzumessung zu gewinnen, namentlich für eine Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, sind die darin unter Beweis gestellten Tatsachen ungeeignet … In diesem Fall wäre das vom Angeklagten abgegebene Geständnis nicht verwertbar. Denn der Angeklagte hat sein Geständnis aufgrund der Zusicherung der Kammer, im Falle eines Geständnisses eine Freiheitsstrafe zu verhängen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt würde, abgegeben.“ Verurteilt hat die Strafkammer dann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Die Revision der StA hatte Erfolg. Dazu der BGH im BGH, Urt. v. 25.07.2017 – 5 StR 176/17:

Mit ihrer Verfahrensrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft im Ergebnis zu Recht, dass die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe von einer tatsächlich nicht bestehenden Bindung an die von ihr angenommene Zusicherung einer bewährungsfähigen Strafe ausgegangen ist.

Außerhalb einer Verständigung gemäß § 257c StPO besteht keine Bindung des Tatgerichts an den von ihm für den Fall des Zustandekommens einer Absprache in Aussicht gestellten Strafrahmen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Novem-ber 2011 – 1 StR 302/11, Rn. 45; Beschluss vom 4. August 2010 – 2 StR 205/10; Urteil vom 30. Juni 2011 – 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463, 3464); erst recht ist es nicht verpflichtet, die dort angesprochene Strafuntergrenze zu verhängen. Ein Fall des § 257c StPO liegt hier mangels Zustimmung der Staatsanwaltschaft indes nicht vor, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat. Nachdem die Staatsanwaltschaft in den verständigungsbezogenen Vorgesprächen jeweils angekündigt hatte, ihre gemäß § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO erforderliche Zustimmung nicht zu erteilen, hat die Vorsitzende in den von ihr zu Protokoll gegebenen Vermerken zu Recht stets betont, dass eine Verständigung deshalb nicht zustande komme. Auch der am vierten Hauptverhandlungstag protokollierte Hinweis, dass die Strafkammer bei ihrer „Zusage“ nach dem letzten Rechtsgespräch bleibe, lässt sich trotz seiner missverständlichen Formulierung auf den in jenem Gespräch von ihr vorgeschlagenen Strafrahmen beziehen und belegt noch keine von ihr schon zu diesem Zeitpunkt als bindend verstandene Erklärung. Denn im unmittelbaren Fortgang der Verhandlung hat sie eine weitere verständigungsbezogene Erörterung durchgeführt, als deren Ergebnis die Vorsitzende erneut feststellte, dass es zu keiner Verständigung komme.

Aufgrund der Formulierung in dem Beweisbeschluss, wonach die Straf-kammer dem Angeklagten eine zur Bewährung auszusetzende Strafe „zugesichert“ habe, ist jedoch zu besorgen, dass sie gleichwohl schon vor den Schlussvorträgen der Verfahrensbeteiligten und der nachfolgenden Urteilsberatung von der verbindlichen Zusage einer solchen Strafe ausgegangen ist. Für eine von ihr angenommene Selbstbindung spricht auch, dass sie für die knapp 13 Kilogramm Marihuana betreffende Einfuhrfahrt tatsächlich eine solche Strafe verhängt hat. Dies hat hier zu einer Verletzung von § 46 StGB geführt.“

Also: Auf ein Neues…..

Strafzumessung II: Diebstahl geringwertiger Sachen, oder: Was darf ein Päckchen Tabak „kosten“?

entnommen wikimedia.org
Author Fredderik

Bei der zweiten Strafzumessungsentscheidung, auf die ich hinweisen möchte, handelt es sich um den OLG Hamm, Beschl. v. 11.07.2017 – 4 RVs 80/17. Es geht um die Strafzumessung nach einem Diebstahl einer geringwertigen Sache (§§ 242, 248a StGB). Entwendet worden ist ein Paket Tabak im Wert von 18,50 € in einem Supermarkt. „Gekostet“ hat das eine Freiheitsstrafe von sechs Monate. Das ist dem OLG auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen zu viel und es hebt auf und verweist zurück:

„Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.12.2016 – 2 StR 338/16 – juris; OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2017 – 4 RVs 18/17 – juris).

Das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten allein sein „unumwundenes Geständnis“ und den fehlenden (endgültigen) Verlust aufgrund der Sicherstellung der gestohlenen Ware strafmildernd berücksichtigt und damit nicht alle wesentlichen entlastenden Umstände in seine Abwägung einbezogen. Als wesentlicher entlastender Umstand ist in den Urteilsgründen nicht erörtert worden, dass sich die Tat auf einen Gegenstandswert bezog, welcher deutlich unterhalb der Geringwertigkeitsgrenze liegt. Der geringe Wert der (intendierten) Beute ist ein zu erörternder Strafzumessungsgesichtspunkt (BGH, Urt. v. 17.05.1990 – 4 StR 162/90 – juris), teils wird er bei Eigentumsdelikten sogar als einer der wichtigsten – im Urteil zu erörternden – Gesichtspunkte angesehen (Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdn. 590 und 1664; van Gemmeren JR 2007, 213, 214). Jedenfalls dann, wenn der Beutewert – wie hier – die Geringwertigkeitsgrenze des § 248a StGB nicht überschreitet, ist eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Rahmen der Strafzumessung auch nach Auffassung des Senats unerlässlich. Dass die Geringwertigkeit vom Gesetzgeber als wesentlicher schuldmindernder Gesichtspunkt angesehen wird, zeigt sich schon an den zahlreichen Sonderbestimmungen. So ist etwa nach § 243 Abs. 2 StGB die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Nach § 248a StGB ist eine Verfolgung eines Diebstahls geringwertiger Sachen nur bei Vorliegen eines Strafantrages oder bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft möglich.

Angesichts der im vorliegenden Fall verhängten erheblichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten kann der Senat nicht ausschließen, dass diese auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht.

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch Zweifel bestehen, ob eine wie hier verhängte Freiheitsstrafe sich nicht von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Zweifelsohne rechtfertigen die bisherigen Feststellungen die Verhängung einer Freiheitsstrafe auch oberhalb des Mindestmaßes nach § 38 Abs. 2 StGB, wenn der Tatrichter die Voraussetzungen des § 47 StGB bejaht. Für die (grds. nicht von vorneherein ausgeschlossene) Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei einem Eigentumsdelikt mit sehr geringem Schaden und einem bisher (offenbar) noch nicht hafterfahrenen Täter bedürfte es aber weitergehender Feststellungen straferschwerender Umstände und einer eingehenderen Abwägung. Dabei müssten dann – um die Verhängung einer solchen Freiheitsstrafe zu rechtfertigen – die straferschwerenden Umstände so stark überwiegen, dass dem an sich sehr wichtigen (geringen) Wert der Tatbeute nur noch eine untergeordnete Rolle zukommt.“

„Starker Tobak“ ……

Strafzumessung I: Die „aus der Tat sprechende Gesinnung“, oder: Klopperei aus nichtigem Anlass

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Heute dann mal wieder ein „Rechtsfolgen-“ bzw. „Strafzumessungstag“. Der beginnt mit dem BGH, Beschl. v. 07.06.2017 – 2 StR 30/16, ergangen in einem Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger war es zu einer recht heftigen Auseinandersetzung gekommen. Auslöser war die Verärgerung des Angeklagtenüber Mietrückstände des Nebenklägers. Der BGH hat die Strafzumessung des LG „gehalten“:

„a) Soweit die Strafkammer zum Nachteil in die Strafzumessung eingestellt hat, dass der Auslöser der Auseinandersetzung „nichtig“ gewesen sei, es objektiv keine Veranlassung für eine „Abreibung“ und damit für die Tatbegehung keinen nachvollziehbaren Grund gegeben habe, hat sie ihm damit nicht das Fehlen verständlicher Motive strafschärfend zur Last gelegt (vgl. Senat, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84; Beschluss vom 23. März 2011 – 2 StR 35/11; Beschluss vom 17. April 2012 – 2 StR 73/12, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Wertungsfehler 37; Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512; Beschluss vom 15. September 2015 – 2 StR 21/15, NStZ-RR 2016, 40). Mit ihren Formulierungen stellte die Strafkammer ersichtlich auf das der Tat zugrunde liegende Motiv ab und sah insoweit – rechtlich unangreifbar – ein auffälliges Missverhältnis zwischen Anlass und Tat. Gegen diese Berücksichtigung der Tatmotivation im Sinne einer „aus der Tat sprechenden Gesinnung“ gemäß § 46 Abs. 2 StGB ist rechtlich nichts zu erinnern (Senat, Urteil vom 24. August 2016 – 2 StR 504/15, NStZ 2017, 84).

b) Mit der weiteren Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe auf die Zahlungen der Miete warten können (anstatt dem Nebenkläger eine Abreibung zu verpassen), bringt das Landgericht der Sache nach (erneut) zum Ausdruck, dass das der Tat zugrunde liegende Motiv auf eine dem Angeklagten vorwerfbare und im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Lasten zu berücksichtigende „Gesinnung“ hindeutet. Ihm wird damit nicht angelastet, dass er die Tat überhaupt begangen und nicht von einer Tatbegehung Abstand genommen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 – 1 StR 669/15, StV 2017, 34; s. auch Senat, Urteil vom 9. Oktober 2013 – 2 StR 119/13, NStZ 2014, 512).“

Na ja. Ich meine, das auch schon mal anders beim BGH gelesen zu haben.