Dann schließen wir den Tag der Gegenstandswerte bzw. großen Zahlen (vgl. hier: 5,2 Mio Gegenstandswert im Strafverfahren – das ist doch mal “ein Schluck aus der Pulle” und: Egal, ob Kostenansatz von fast 162.000 € oder nur 74.000 € – konkret muss es schon sein) mit dem Hinweis auf den KG, Beschl. v. 14.02.2014 – 2 Ws 27/14 Vollz – zum Streitwert in Strafvollzugssachen. Ja, auch in dem Bereich sind Gegenstandswerte von Bedeutung, denn es wird, was oft nicht bekannt ist, nach Teil 3 VV RVG abgerechnet. In Strafvollzugssachen sind die Gegenstandswerte i.d.R. aber nicht so hoch. Ein Beispiel dazu eben aus dem KG, Beschluss – Gegenstand des Strafvollzugsverfahren war die Rückverlegung in den offenen Vollzug gewesen. Die war dem KG 2.000 e wert. Hier dann die Leitsätze
- Bei der Streitwertbestimmung nach § 52 Abs. 1 in Verb. mit § 60 GKG sind die Tragweite der Entscheidung und die Auswirkungen eines Erfolges des Antrags für den Gefangenen zu berücksichtigen.
- Der Streitwert in Strafvollzugssachen ist angesichts der geringen finanziellen Leistungsfähigkeit der meisten Gefangenen eher niedrig festzusetzen, muss aber so hoch bemessen sein, dass die Tätigkeit des Verteidigers wirtschaftlich vertretbar erscheint.
- Die beantragte Rückverlegung in den offenen Vollzug kann bei verbleibender Vollzugsdauer von (voraussichtlich) viereinhalb Jahren einen Streitwert von 2.000 Euro rechtfertigen.