OK, Strafzumessung ist schwer – wirklich? -, jedenfalls häufig für den Bestand eines Urteils nicht „ungefährlich“. Das zeigen dann die relativ häufigen Aufhebungen von Rechtsfolgenaussprüchen durch den BGH. Allerdings ist Strafzumessung m.E. nicht so schwer, dass man als Tatgericht nicht den ein oder anderen Fallstrick kennen sollte. Und das ist leider (manchmal) nicht der Fall. Das beweist m.E. mal wieder das BGH, Urt. v. 21.08.2014 – 3 StR 203/14 –, in dem es letztlich um einen allgemeinen Grundsatz der Strafzumessung geht, den der BGH mit zwei Sätzen erledigt, nämlich:
„2. Auch die wegen Tötung durch Unterlassen verhängte (Einzel-)Freiheitsstrafe hat keinen Bestand.
Das Landgericht hat bei deren Bemessung den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und von dessen Milderung nach § 13 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Dabei ließ es sich „entscheidend von der Über-legung leiten, dass die Angeklagte den schweren Taterfolg in Gestalt des Todes eines Menschen unschwer hätte verhindern können“. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn das Landgericht hat damit das strafbegründende Unterlassen selbst zugleich als Grund für die Versagung der Strafmilderung herangezogen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1997 – 4 StR 487/97, NStZ 1998, 245).“
Sollte man wissen und vor allem beachten. Müsste sich an sich die Tastatur sträuben, so etwas zu schreiben.