Ich hatte ja schon allgemein auf die durch das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern im Strafverfahren (StORMG) eingetretenen Änderungen in StPO und BGB berichtet (vgl. hier Die Änderungen durch das StORMG – Stärkung des Opferschutzes – Lesetipp).
Für Verteidiger will ich hier nun auf eine Änderung besonders hinweisen: In § 140 Abs. 2 StPO war bereits in der Vergangenheit die Bestellung eines Pflichtverteidigers als Regelfall vorgesehen, wenn dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 StPO seinerseits ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden ist. Das StORMG hat das bisherige Regelbeispiel nunmehr als neue Nr. 9 in den Katalog des § 140 Abs. 1 StPO aufgenommen und zu einem zwingenden Tatbestand der notwendigen Verteidigung heraufgestuft. Damit soll sichergestellt werden, dass der Beschuldigte einem nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 StPO beigeordneten Opferanwalt nicht alleine gegenübertreten muss, was dem Gesetzgeber unter dem Aspekt der Waffengleichheit und des fairen Verfahrens problematisch erschien. Für die Änderung sollen nach Auffassung des Gesetzgebers aber auch Gesichtspunkte des Opferschutzes sprechen, da für das Opfer die Auseinandersetzung mit einem unverteidigten Angeklagten sehr viel belastender sein könne als der Umgang mit einem Pflichtverteidiger (vgl. BT-Drucks. 17/6261, S. 11).
Nicht erledigt ist damit allerdings der Streit in Rechtsprechung und Literatur, der an dieser Stelle unter dem Stichwort „Waffengleichheit“ geführt wird, wenn nicht beigeordnet worden ist, sondern der Verletzte mit einem Wahlanwalt erscheint (vgl. dazu mein Handbuch zum Ermittlungsverfahren, Rn. 2212).