Die zweite Entscheidung ist ebenfalls „kurz“. Es geht in einem Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren um einen „Bussonderfahrstreifen. Dazu das KG im KG, Beschl. v. 24.01.2019 – 3 Ws (B) 16/19):
„Ein Bussonderfahrstreifen entsteht nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“, sondern es bedarf zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245.“
Das war es 🙂 .