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OWi II: Bussonderstreifen, oder: Nur mit Zeichen 245

entnommen wikimedia.org

Die zweite Entscheidung ist ebenfalls „kurz“. Es geht in einem Rechtsbeschwerdezulassungsverfahren um einen „Bussonderfahrstreifen. Dazu das KG im KG, Beschl. v. 24.01.2019 – 3 Ws (B) 16/19):

„Ein Bussonderfahrstreifen entsteht nicht bereits durch die Fahrbahnbeschriftung „Bus“, sondern es bedarf zwingend der Aufstellung eines Zeichens 245.“

Das war es 🙂 .

KG: Auch auf Sonderfahrstreifen gelten „allgemeine Lichtzeichen“, aber ggf. geringere Geldbuße

Das KG hat jetzt in seinem Beschl. v. 21.05.2010 – 3 Ws (B) 138/10  –  2 Ss 41/10 – ebenso wie bereits das OLG Frankfurt im Jahr 20o2 entschieden, dass für Fahrzeugführer, die unberechtigt einen Sonderstreifen benutzen, die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen (weiter) gelten. Bei der Missachtung des dortigen Rotlichtes sei aber trotz der Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt frei gibt. Dies rechtfertige ggf. eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot (§ 37 StVO).

Wenigstens etwas.