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Sicherungsverteidiger – der darf nach dem Urteil entpflichtet werden.

© fotomek - Fotolia.com

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In umfangreichen Verfahren gibt es häufig einen Sicherungsverteidiger, teilweise wird er manchmal auch „Zwangsverteidiger“ genannt, wenn der Angeklagte diesen Verteidiger an sich gar nicht „möchte“. Aufgabe des Sicherungsverteidigers ist es, das Verfahren zu sichern, indem eben sicher gestellt ist, dass nicht nur ggf. ein Wahlanwalt, sondern eben auch ein weiterer (Pflicht)Verteidiger der gesamten Hauptverhandlung beiwohnt. Nur für den Fall, dass der Wahlanwalt mal „ausfällt“. Dieser Sinn und Zweck der Bestellung führt dazu, dass der Sicherungsverteidiger nach Abschluss der Hauptverhandlung in der Regel entpflichtet werden kann/darf. So das KG im KG, Beschl. v. 10.07.2015 – 1 Ws 44/15 – 141 AR 310/15:

„Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Strafkammervorsitzende hat die Pflichtverteidigerbestellung Rechtsanwalts V. mit Recht zurückgenommen.

Der anlässlich der Vorbereitung der Hauptverhandlung geführten Korrespondenz ist zu entnehmen, dass Rechtsanwalt V. dem Beschwerdeführer zwecks Sicherung der Hauptverhandlung zum weiteren Pflichtverteidiger bestellt wurde. Wegen der anfänglichen urlaubsbedingten Verhinderungen Rechtsanwalts F. wären der zur Wahrung des Beschleunigungsgebots notwendige Beginn und die zügige Durchführung der Hauptverhandlung nicht möglich gewesen, auch musste mit Blick auf die anzuberaumenden zahlreichen Hauptverhandlungstermine und der zu erwartenden Terminskollisionen Rechtsanwalts F. gewährleistet werden, dass der Beschwerdeführer an allen Hauptverhandlungstagen jedenfalls durch einen Verteidiger verteidigt wird.

Nach dem Abschluss des Tatsachenrechtszugs ist es nicht mehr notwendig, mit der Aufrechterhaltung der Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers den Fortgang der Hauptverhandlung zu sichern (vgl. OLG Düsseldorf StV 1990, 348; OLG Köln NStZ-RR 2012, 287; ständige Rechtsprechung des Kammergerichts, vgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juni 2001 – 3 Ws 312/01 – bei juris und 23. März 2009 – 4 Ws 25/09 –;  Löwe-Rosenberg/Lüderssen/Jahn, StPO 26. Aufl., § 143 Fn. 37 zu Rdn. 8). Die Rücknahme der Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers nach Beendigung der Hauptverhandlung ist daher nicht zu beanstanden, wenn nicht ausnahmsweise besondere weitere Gründe für den Fortbestand der zusätzlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers ersichtlich sind (vgl. KG, Beschluss vom 13. Juni 2001 – 3 Ws 312/01 – a.a.O.). Ein solcher Fall, bei dem für die sachgerechte Verteidigung des Beschwerdeführers auch im Revisionsverfahren noch die Tätigkeit eines zweiten Verteidigers erforderlich schiene, ist nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer gegen Ende der Hauptverhandlung ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls und des Nichtabhilfevermerks des Strafkammervorsitzenden die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend eingeräumt hat.

Auch Gründe des Vertrauensschutzes (vgl. dazu näher KG, Beschluss vom 20. September 2013 – 4 Ws 122/13 – bei juris m.w.N.) gebieten es nicht, es bei der Bestellung des zweiten Pflichtverteidigers zu belassen. Denn der Grundsatz des prozessualen Vertrauensschutzes ist dann nicht einschlägig, wenn sich die für die Pflichtverteidigerbestellung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; KG, Beschluss vom 20. September 2013 – 4 Ws 122/13 –). So verhält es sich hier. Entgegen dem Vorbringen Rechtsanwalts V. im Schriftsatz vom 2. Juli 2015 war es für den Beschwerdeführer erkennbar, dass die Bestellung der Sicherung der Hauptverhandlung diente. Zwar enthielt der Beschluss, mit dem der Strafkammervorsitzende Rechtsanwalt V. zum weiteren Pflichtverteidiger bestellte, nicht den – von vornherein für Klarheit sorgenden und empfehlenswerten – Zusatz „zur Sicherung der Hauptverhandlung“. Allerdings ergab sich dies aus dem Schreiben des Vorsitzenden vom 6. Mai 2014, mit dem er dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, einen weiteren Verteidiger neben Rechtsanwalt F. als Pflichtverteidiger zu benennen. Der Vorsitzende teilte dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben mit, dass die Bestellung des weiteren Verteidigers wegen des Umfangs der im Einzelnen benannten zahlreichen Hauptverhandlungstermine in Betracht komme, und er wies auf das Erfordernis hin, dass dem Beschwerdeführer „in jedem Termin zumindest einer der beiden Verteidiger zur Verfügung steht“. Damit war der Zweck der weiteren Pflichtverteidigerbestellung für den Beschwerdeführer hinreichend sicher erkennbar. Anlass darauf zu vertrauen, dass die Bestellung auch über den Schluss der Hauptverhandlung fortbestehen werde, bestand nicht.“