Und den Schluss der heutigen „StPO-Fahrt“ macht der BGH, Beschl. v. 10.04.2017 – 5 StR 493/16 -, der eine Frage behandelt, die bei den Revisionsgerichten immer wieder eine Rolle spielt. Nämlich die Frage nach der Akteneinsicht in das sog. Senatsheft, das beim Revisionsgericht geführt wird. Auf ein solches – allerdings aus einem anderen Verfahren – bezog sich auch hier das Akteneinsichtsersuchen des Verteidigers, das der Vorsitzende des 5. Strafsenats (natürlich) abgelehnt hat:
„Dem Antrag von Rechtsanwalt St. als Verteidiger des Angeklagten D. auf Einsicht in das Senatsheft des Verfahrens 5 StR 548/16 kann nicht entsprochen werden. Denn das Senatsheft stellt eine rein interne Arbeitsgrundlage dar. Abgesehen von Notizen, Bearbeitungshinweisen und Ähnlichem von Senatsmitgliedern, auf die sich das Akteneinsichtsrecht ohnehin nicht beziehen kann, befinden sich im Senatsheft ausschließlich Vorgänge, die im Original oder in Ablichtung auch in den Sachakten enthalten sind oder die zu den Sachakten gelangen, so dass insoweit ein Bedürfnis für ein gesondertes Aktenein-sichtsrecht nicht erkennbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 – 1 StR 697/08, vom 19. Februar 2014 – 2 ARs 207/13 jeweils mwN). Dies gilt auch, soweit das Akteneinsichtsersuchen auf § 475 StPO gestützt sein sollte (vgl. zudem § 478 Abs. 2 StPO).“
M.E. bringen solche Gesuche nichts. Die Frage dieser Akteneinsicht ist „ausgepauckt“. Und zudem: Es steht auch in den Senatsheften m.E. nichts, dass den Verteidiger weiter bringt. Und einen Anspruch auf Einsicht in persönliche Notizen usw. – Voten 🙂 – gibt es nicht.