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Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren verdiene ich im Nachverfahren nach dem KCanG

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Und dann heute eine Frage, die sicherlich viele Kollegen schon beschäftigt hat. Es geht um Auswirkungen des KCanG, und zwar:

„Moin,

ich bin für ein Nachverfahren vom LG beigeordnet worden. Es geht um die Strafermäßigungsprüfung wegen des KCanG. Im Hauptverfahren war ich Pflichtler und habe auch abgerechnet. Weiß jemand mit welcher Gebühr ich jetzt hantieren kann, damit ich noch eine müde Mark erhalte? Hatte das jemand schon einmal?

Ich kenne das RVG im Strafrecht eigentlich rauf und runter. Es ist doch keine Strafvollstreckung. Es wird das Urteil nachträglich (zum Wohl des Mandanten) geändert.

Ich denke, dass das lediglich deklatorische Wirkung hat. Oder ist jemand anderer Ansicht?“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich für das hinzuverbundene Verfahren abrechnen?

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Und hier dann die Lösung zu der Gebührenfrage vom vergangenen Freitag, die lautete: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich für das hinzuverbundene Verfahren abrechnen?

Vorab folgender Hinweis – aus gegebenem Anlass: Die Fragen gibt es immer am Freitagnachmittag und die Lösungen dann am Montagnachmittag. Das ist seit Jahren so und bleibt auch so 🙂 .

Hier dann die Lösung:

„Moin,

ich gehe davon aus, dass Sie in dem hinzuverbundenen Verfahren vor der Verbindung nicht für den Mandanten tätig waren. Da kommt es ein wenig auf die Umstände des Einzelfalls an.

Fall ja: Dann ist die Frage, wann verbunden worden ist, ohne Bedeutung. Entscheidend ist, dass dann im hinzuverbundenen Verfahren keine Tätigkeiten vorliegen, auf die erstreckt werden könnte. Das sind die Beispiele 4 und 5 bei Burhoff/Volpert, RVG, § 48 Rn 31 und 31. Sie können ja auch mal bei LG Siegen, Beschl. v. 19.2.2024 – 10 Qs 4/24 – schauen. Die Entscheidung und weitere zu der Problematik stehen auf meiner HP.“

Zur Klarstellung: Nicht, dass der Eindruck entsteht, dass ich den LG Siegen, Beschl. v. 19.02.2024 – 10 Qs 4/24 – für richtig halte. was ich von dem Beschluss halte, hatte ich ja unter: Erstreckung II: Voraussetzungen der Erstreckung, oder: Grundkenntnisse fehlen beim LG Siegen/der StA Siegen – ausgeführt. Die ist in weiten Teilen falsch, allerdings zur grundsätzlichen Frage der Voraussetzungen für eine Erstreckung zutreffend. Blindes Huhn und so 🙂 .

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich für das hinzuverbundene Verfahren abrechnen?

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Und dann die Gebührenfrage. Heute mal wieder etwas zur Erstreckung:

„Hallo Herr Kollege Burhoff,

ich erlaube mir, mich mit folgender Frage an Sie zu wenden:

Ich habe einen Mandanten als Pflichtverteidiger in einer Strafsache vertreten, in der ich bereits im Ermittlungsverfahren als Pflichtverteidiger beigeordnnet wurde.

In der Hauptverhandlung vor dem Jugendrichter wurde ein anderes Verfahren gegen den Mandanten hinzuverbunden, in dem ich bis dahin weder mandatiert, noch beigeordnet war.

Nach der Verbindung wurde ich auch im Hinlbick auf den Tatvorwurf aus der neuen Sache als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Frage: Kann ich im Hinblick auf das hinzuverbundene Verfahren überhaupt zusätzliche Gebühren geltend machen (und wenn ja, welche) oder wäre das nur möglich gewesen, wenn ich vor der Verbindung beigeordnet worden wäre?

Wie immer danke ich Ihnen im Voraus!“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich wegen der Reisekosten nach § 46 Abs. 2 RVG vorgehen?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Kann ich wegen der Reisekosten nach § 46 Abs. 2 RVG vorgehen?

Dazu hatte ich dem Fragesteller folgende Anwort gegeben:

„Ich antworte mit einer Gegenfrage: Warum sollten Sie nicht grundsätzlich nach § 46 Abs. 2 RVG vorgehen können. Ist m.E. sogar ein ganz guter Weg. Wenn die Kammer das genehmigt, haben Sie es für das Vergütungsfestsetzungsverfahren fest geschrieben und müssen darum mit dem Rechtspfleger nicht mehr streiten. Wenn die Kammer ablehnt, können Sie die Kosten dennoch geltend machen und es wird im Vergütungsfestsetzungsverfahren entschieden, ggf. dann eben vom OLG. Sie können dann auch versuchen mit dem Mandanten eine Lösung zu finden – Vorschuss auf die Reisekosen?

Zur Begründetheit kann ich nichts sagen, allerdings müsste es m.E. mit Ihren Argumenten klappen. Vgl. aber hier: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Übernimmt die Staatskasse die Reisekosten nach Südfrankreich? und die dort in Bezug genommene BGH-Entscheidung.“

Ich habe da mal eine Frage: Kann ich wegen der Reisekosten nach § 46 Abs. 2 RVG vorgehen?

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Und dann noch die Gebührenfrage, die heute eine Auslagenfrage ist. Sie lautet wie folgt:

„…… Vorwurf ist versuchter Mord, ich bin beigeordnet nach Anklageerhebung, habe den Mandanten auch vorher nicht verteidigt. Der Mandant ist vor Anklageerhebung und als noch kein Haftbefehl in der Welt war in pp. gereist und hat mich von dort mit der Verteidigung beauftragt, ich habe den Mann also nie gesehen . Ich muss natürlich den Inhalt der Akte und das weitere Vorgehen mit ihm besprechen, kann ich die Notwendigkeit von Reisekosten in pp., zwecks Informationsreise zu dem Mandanten gemäß Paragraph 46 Abs. 2 RV G festsetzen lassen, er wird ja per Haftbefehl gesucht und muss sich  ja selber nicht stellen, gibt es da irgendwelche Entscheidungen zu?

Für eine kurze Einschätzung wäre ich Ihnen sehr verbunden.“