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Ich habe da mal eine Frage: Wenn der Staatsanwalt die Verfahren verbindet …..

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In der heutigen RVG-Frage dann auch noch einmal etwas zur Verbindungsproblematik, und zwar – ebenfalls aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“:

Guten Morgen!

Langjähriger “Lieblingsmandant“ erscheint mit 10 Vorladungen zur Vernehmung, unterschiedliche Vorwürfe, unterschiedliche Aktenzeichen, unterschiedliche Vernehmungstermine. Ich zeige in allen die Verteidigung an und beantrage meine Beiordnung nach Weiterleitung.

Staatsanwalt verbindet zunächst alle 10 Verfahren und beantragt dann die Beiordnung. Beiordnung erfolgt. Er ist der Meinung, Zitat, „wir Anwälte verdienen sowieso zuviel und deshalb handhabt er das nach Rücksprache mit dem Bezirksrevisor immer so, dass er erst verbindet und dann die Beiordnung nur für das eine Verfahren erfolgt“.

Ich bin der Meinung, die GG und die Gebühr für das vorbereitende Verfahren kann ich dennoch in allen Verfahren in Ansatz bringen und sind auch festzusetzen, ohne dass sich das Gericht hierzu nochmal verhalten müsste. Ich bin zuvor tätig geworden und ob er danach zu einem Ermittlungsverfahren verbindet, ist meines Erachtens irrelevant. Liege ich falsch?2

Sollte nicht so schwer sein.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich für die Nebenkläger die beiden Adhäsionsanträge ab?

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Und dann noch die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich für die Nebenkläger die beiden Adhäsionsanträge ab?.  Die Frage hatte ich am Freitag gestellt.

Nachdem der Kollege dann (auch) meine Zwischenfrage beantwortet hatte, habe ich folgende Antwort gegeben:

„So, nachdem dann alle Zwischenfragen geklärt sind, meine ich Folgendes:

Nr. 4100 VV RVG

ggf. Nr. 4104 VV RVG, je nachdem, wann Sie ins Verfahren eingestiegen sind und die gerichtliche Verfahrensgebühr, jeweils mit Zuschlag nach Nr. 1008 VV RVG,

Terminsgebühr ohne Zuschlag nach Nr. 1008 VV RVG –

Nr. 4143 VV RVG. Wegen des Gegenstandswertes verweise ich auf RVGreport 2018, 282, den Beitrag finden Sie hier: Anwaltsvergütung im strafverfahrensrechtlichen Adhäsionsverfahren.:

Nr. 7002 VV RVG – ggf. 3 x Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren und Adhäsionsverfahren.“

Und dann – natürlich 🙂 <<Werbemodus an>>: Eingehend sind die Fragen auch bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl., 2021, bearbeitet. Zur Bestellung geht es hier:

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich für die Nebenkläger die beiden Adhäsionsanträge ab?

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Und dann noch folgende Frage, und zwar heute eine Abrechnungsfragen in Zusammenhang mit der Adhäsion, mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“. Gefragt wird Folgendes:

„Ich habe zwei Nebenkläger vertreten und für jeden einen eigenen Adhäsionsantrag gestellt (keine Bestellung/Beiordnung).

Angeklagter muss sämtliche Kosten tragen.

Ich stehe nun vor der Frage, wie ich die Kostenfestsetzungsanträge stelle.

Ich kann ja nicht 2x die kompletten Verfahrensgebühren, bzw zwei Termingebühren berechnen.

Ich bin im Moment soweit, dass ich die Kosten für die Nebenklage bei zwei Nebenklägern nehme, das halbiere und dann jeweils die Kosten für das Adhäsionsverfahren dazu rechne.

Damit dürfte ich jedoch mein Anwaltsprogramm überfordern

Gibt es einen „eleganten“ Weg?

Und BTW: Fällt für das Adhäsionsverfahren nochmals die Telko-Pauschale an?“

Ich habe dann „sicherheitshalber“ nachgefragt, und zwar:

„Und dann muss ich nachfragen: Um was ging es genau bei den Adhäsionsantrag und was lag den Nebenklagen zugrunde?“U

Und darauf hat es dann folgende Ergänzung gegeben:

„Zwei getrennte Schmerzensgeldanträge (Täter hat erst den einen, dann den anderen verdroschen).

Das OLG Brandenburg hat zu der Konstellation mal eine Entscheidung getroffen (Beschluss vom 17. Februar 2009 – 2 Ws 8/09 –, juris). Allerdings meine ich, dass da eine Postpauschale fehlt, wobei das damals wahrscheinlich richtig war.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?

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Und dann am Montagnachmittag – vielleicht liest es ja doch der ein oder andere Kollege auch am Rosenmontagnachmittag – dann hier noch die Lösung zu dem Rätsel vom vergangenen Freitag. Da hatte ich zur Diskussion gestellt:  Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?

Und darauf habe ich dann wie folgt geantwortet:

„Mit Abgabe an den Landkreis ist die Sache dort als Bußgeldsache anhängig. Dafür braucht man keine Anhörung und keinen BGB, das ist einfach RVG J. Alle danach erbrachten Tätigkeiten gehören ins Bußgeldverfahren, also Teil 5 VV RVG und führen zur Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG. Es reicht also die Info an den Mandanten, mit dem Sie ja im Zweifel auch sonst nach der Abgabe noch gesprochen haben. Ihre Tätigkeit muss nicht aktenkundig sein.

Und zur Nr. 5115 VV RVG. M.E. ist das ein Fall der fortwirkenden Mitwirkung. Dazu unser RVG-Kommentar bei Nr. 5115 VV RVG Rn. 10:

„Der Grad der anwaltlichen Mitwirkung ist im Bußgeldverfahren – ebenso wie im Strafverfahren – unerheblich, insbesondere reicht es aus, wenn eine in einem zuvor durchgeführten Strafverfahren bzw. in einem vorherigen Verfahrensabschnitt des Bußgeldverfahrens abgegebene Einlassung fortwirkt und (auch) zur (späteren) Einstellung des Bußgeldverfahrens führt (BGH, AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = JurBüro 08, 639 = DAR 2009, 56 m. Anm. N. Schneider = StRR 2009, 77 m. zust. Anm. Burhoff; OLG Stuttgart, AGS 2010, 202 = RVGreport 2010, 263 = VRR 2010, 320 = StRR 2010, 440; LG Cottbus, RVGreport 2017, 108 = AGS 2017, 186; LG Hamburg, AGS 2008, 59 = DAR 2008, 611; LG Köln, AGS 2007, 351 = StraFo 2007, 305; LG Stralsund, AGS 2005, 442 = RVGreport 2005, 272; LG Trier, StraFo 2007, 306; [grds. auch] AG Dresden, Beschl. v. 9.3.2022 – 217 OWi 635 Js 16243/21, AGS 2022, 262; AG Stadtroda, RVGreport 2016, 21 = AGS 2016, 8 = StRR 2016, Nr. 7 S. 22; AG Zossen, AGS 2009, 72 = RVGreport 2009, 188 = VRR 2009, 200).“

Bei der pp. wundert mich allmählich nichts mehr.“

Und wenn ich schon auf den RVG-Kommentar verweise, dann auch hier: <<Werbemodus an>> der Hinweis auf Möglichkeit, Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, hier bestellen zu können. Gibt es auch als sog. Mängelexemplar. <<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Sind auch Gebühren im Bußgeldverfahren entstanden?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Heute geht es mal wieder Gebühren im OWi-Verfahren, und twar insbesondere auch wohl um die zusätzliche Verfahrensgebühr, und zwar um die Nr. 5115 VV RVG.

Hier die Anfrage des Kollegen:

„Moin Herr Kollege Burhoff,

nach einem Verkehrsunfall erhielt mein Mandant von der Polizei eine Beschuldigtenanhörung zur fahrlässigen Körperverletzung. Mit Einlassung direkt gegenüber der Polizei wurde der Vorwurf mit Ausführungen zurückgewiesen und bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt, vorsorglich Akteneinsicht – ich weiß, grundsätzlich gehe ich anders vor, hier war m.E. die Sachlage eindeutig. Ich erhielt von der StA Akteneinsicht, dann stellte ich erneut Antrag auf Einstellung. Ich erhielt dann das Schreiben der StA über die Einstellung des Verfahrens gem. § 170 II StPO und die Abgabe wegen der möglichen OWi-Angelegenheit an den Landkreis übermittelt. Vom LK erhielt ich dann zeitnah die Mitteilung der Einstellung gem. § 47 OWIG.

Gegenüber der RS-Versicherung rechnete ich das Strafverfahren einschließlich Zusatzgebühr (Einstellung) etc. ab, was sie auch voll bezahlte. Ferner rechnete ich auch das OWi-Verfahren (Verfahrensgeb., Nr. 5103 und Zusatzgebühr Nr. 5115, 5109; PEP) ab. Dies wurde insgesamt von der pp.-RS-Vers. abgelehnt, da weder eine Anhörung noch ein Bußgeldbescheid ergangen, sondern das Verfahren sogleich dort eingestellt worden sei. Es seien keinerlei Tätigkeiten im Bußgeldverfahren entfaltet worden. Eine Mitwirkung sei nicht entfaltet worden. Ich wies darauf hin, dass ich selbstverständlich meinen Mandanten von der Abgabe an den LK und später von der Einstellung unterrichtet hätte und meine Anträge auf Einstellung des Verfahrens (nicht etwa Abgabe an den LK) lauteten und somit fortwirkten. Hier verweist die pp. auf das AG Dresden v. 9.3.22 – 217 OWi 635 Js 16243/21, wonach angeblich eine Einlassung im Strafverfahren nicht zugleich als eine Einlassung im Bußgeldverfahren gewertet werden dürfe. Ich hielt nochmals entgegen, dass letztlich jede Mitwirkung ausreiche (und verwies etwa auf Burhoff Anm. StRR 2022, 37 ff.). Die pp. beharrt auf ihre Position und zahlt weiterhin nichts mehr. Zu Recht? „

Ich habe aus der Anfrage den Namen der RSV gelöscht. Wir wollen ja nun kein RSV-Bashing betreiben. Dafür besteht überhaupt kein Anlass. 🙂