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Und die dritte Entscheidung betreffend „Einspruch“ kommt dann auch noch einmal vom KG. Es handelt sich um den KG, Beschl. v. 26.06.2019 – 3 Ws (B) 219/19.
Nach dem Sachverhalt hatte der Betroffene gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt. Den hatte das AG durch Urteil vom 17.07. 2017 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. Das Urteil wurde dem Betroffenen am 05.08.2017 zugestellt. Durch Schriftsatz seines Verteidigers vom 11.08.2017 legte der Betroffene gegen dieses Urteil Rechtseschwerde ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 05.09.2019, der am selben Tag bei Gericht einging. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20.11.2018, bei Gericht am 22. 11.2018 eingegangen, erklärte der Betroffene, der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid werde zurückgenommen. Mit Schreiben vom 02.05.2019 fragte das AG bei dem Verteidiger an, ob mit der Zurücknahme des Einspruchs auch die Zurücknahme der Rechtsbeschwerde verbunden sei. Daraufhin erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.05.2019, dass mit der Rücknahme des Einspruchs auch die Rechtsbeschwerde zurückgenommen werden sollte. Auf abermalige Anfrage des Amtsgerichts durch Schreiben vom 27.05.2019, wie hinsichtlich der Rechtsbeschwerde verfahren solle, erklärte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 06.06.2019, die Rechtsbeschwerde werde weiterverfolgt, eine Rücknahme werde nicht erfolgen.
Vorab: Die Daten stehen so im KG-Beschluss. Das KG sagt auf die Rechtebschwerde nun (noch): Wir müssen nichts mehr tun. Denn:
„Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde war durch den Senat nicht veranlasst, weil der Verteidiger durch seine Erklärung im Schriftsatz vom 20. November 2018 die Rechtsbeschwerde wirksam zurück genommen hat. Zwar konnte der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, nachdem das (Verwerfungs-) Urteil des Amtsgerichts am 17. Juli 2017 verkündet worden war, nicht mehr wirksam zurückgenommen werden (vgl. Ellbogen in KK-OWiG 5. Aufl., § 67 Rdn. 100; Seitz/Bauer in OWiG 17. Aufl., § 71 Rdn. 6 f.). Indes ist die Erklärung nach Maßgabe von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 302 StPO als Rücknahme des Rechtsmittels der Rechtsbeschwerde auszulegen.
Eine Rechtsmittelrücknahme, die sich hinsichtlich ihrer Form nach der Form für die Rechtsmitteleinlegung richtet (vgl. BGHSt 31, 109; 18, 257; Paul in KK-StPO 8. Aufl., § 302 StPO Rdn. 8 m.w.N.) muss eindeutig und erklärt werden (vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 62. Aufl., § 302 Rdn. 7). Auch wenn der Erklärende nicht ausdrücklich von „Rücknahme“ spricht, kann die Erklärung diesen Inhalt haben, wenn der hierauf gerichtete Wille deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 228; NStZ 1997, 378; OLG Stuttgart NJW 1990, 1494; OLG Koblenz NStZ 1994, 354; OLG Naumburg NStZ-RR 1997, 340; OLG Hamburg NStZ 2017, 307; Paul a.a.O. Rdn. 11).
Auf der Grundlage dieses Maßstabs erweist sich die Erklärung des Verteidigers im Schriftsatz vom 20. November 2018 als wirksame Zurücknahme der Rechtsbeschwerde. Er hat mit seiner formwirksamen Erklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, das (Rechtsmittel-) Verfahren nicht weiter betreiben zu wollen. Dies findet seine Bestätigung in der Erklärung des Verteidigers im Schriftsatz vom 13. Mai 2019, in dem er auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich erklärt hat, dass mit der Rücknahme des Einspruchs auch die Rechtsbeschwerde zurückgenommen werden sollte. Dass der Verteidiger nach Abgabe dieser wirksamen und unwiderruflichen (vgl. Schmitt a.a.O. Rdn. 9 m.w.N.) Erklärung durch Schriftsatz vom 6. Juni 2019 den davon abweichenden Willen bekundet hat, die Rechtsbeschwerde weiterverfolgen zu wollen, ist folglich prozessual irrelevant.“