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Rückkehr an den Unfallort – keine Entziehung der Fahrerlaubnis

© sashpictures - Fotolia.com

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Mir ist von dem Kollegen, der den AG Bielefeld, Beschl. v. 2.10.2013 – 9 Gs-402 Js 3422/13-5435/13 – erstritten hat, der Volltext der Entscheidung übersandt worden. Das AG hat in ihn nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO abgesehen.Damit liegt die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung der Instanzgerichte aus der letzten Zeit, die in den sog. „Rückkehrerfällen“ bei Beschuldigten, die nach einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort an den Unfallort zurückgekehrt oder sich nachträglich bei der Polizei gemeldet haben, von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis abgesehen haben. Hier war der Bschuldigte rund 1 1/2 Stunden nach dem Unfallereignis bei der Polizei erschienen und hatte den Unfall angezeigt. Dazu das AG:

Der Beschuldigte ist aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Katalogtat gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB damit zwar in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jedoch widerlegbar, so dass zu prüfen war, ob besondere Umstände in der Tat oder in-der Persönlichkeit des Täters vorliegen, die die Eignung nach der Tat günstig beeinflusst haben oder die den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht als den Regelfall erscheinen lassen (vgl. hierzu Leipziger Kommentar, Geppert, 12. Auflage, 2008, StPO, § 69, Rdn. 87). Nach Auffassung des Gerichts liegen bei dem Beschuldigten, der etwa 1 1/2 Stunden nach dem Unfallereignis freiwillig zur Polizei fuhr und den Unfall meldete, solche besonderen Umstände vor. Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn im Hinblick auf einen – die Feststellungen nachträglich ermöglichenden – Täter die Anwendung der Vorschrift bzgl. der tätigen Reue gemäß § 142 Abs. 4 StGB daran scheitert, dass der Sachschaden nicht unerheblich war oder es sich um einen Unfall im fließenden Verkehr gehandelt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Tätige Reue scheidet aus, da bei dem vorliegenden Unfall ein über der Grenze von 1.300,00 Euro liegender erheblicher Sachschaden entstanden ist. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat kann mithin nicht den dringenden Tatverdacht für eine vollendete Verkehrsunfallflucht entfallen lassen. Die freiwillige nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen lässt aber aus der Sicht des Gerichts den seiner generellen Natur nach schweren Verstoß in einem weniger gefährlichen Licht erscheinen, mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB widerlegt ist. Im Rahmen der Gesamtwürdigung hat das Gericht auch berücksichtigt, dass von einem einmaligen Augenblicksversagen auszugehen sein dürfte, da der Bundeszentralregisterauszug des Beschuldigten vom 05.09.2013 keine Eintragungen aufweist und auch der Verkehrszentralregisterauszug keine ähnlich gelagerten Verstöße enthält. Damit ist die Regelwirkung der Katalogtat durch die besonderen Umstände widerlegt.

Absehen von der Fahrerlaubnisentziehung – der Rückkehrerfall

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Das Absehen von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in den Fällen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB)  ist gar nicht so selten, wie man veilleicht meint. Das zeigen u.a. drei Entscheidungen aus der Vergangenheit, die mir dazu spontan einfallen, nämlich LG Aurich VRR 2012, 347 = StRR 2012, 354, LG Gera NZV 2006, 105 = DAR 2006, 107 und LG Köln VRR 2010, 110.

Und dazu gehört jetzt auch noch eine Entscheidung des LG Dortmund. Dieses LG Dortmund, Urt. v. 21. 9. 2012 – 45 Ns 173/12 – zeigt noch einmal  sehr schön, wie man als Verteidiger argumentieren muss bzw. auf welche besonderen Umstände hingewiesen werden sollte. Dazu gehört mit Sicherheit die zeitnahe Rückkehr zum Unfallort bzw. die zeitnahe Meldung des Unfalls bei der Polizei, denn bei allen Fällen handelte es sich um sog. „Rückkehrerfälle“. Dazu zählen aber auch das Fehlen von Voreintragungen und die Unrechtseinsicht.

Ein Versuch ist es immer wert.