Die sog. „Kölner-Raser-Fall“-Entscheidung – das BGH, Urt. v. 06.07.2017 – 4 StR 415/16 – ist in den Blogs inzwischen an vielen Stellen behandelt worden, und zwar sowohl auf der Grundlage der PM als auch auf der Grundlage des Volltextes. Zugrunde gelegen hat dem Urteil ein „Autorennen“ in der Kölner Innenstadt, bei dem einer der beiden beteiligten Kraftfahrzeugführer die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und eine auf dem angrenzenden Radweg fahrende 19-jährige Studentin erfasst hatte, die später ihren durch die Kollision erlittenen schweren Verletzungen erlag. Das LG Köln hatte zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. von einem Jahr und neun Monaten, jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Der BGH hat das LG-Urteil hinsichtlich der Bewährungsentscheidung aufgehoben.
Ich will jetzt hier nicht auch noch die Entscheidung einstellen. M.E. lesenswert, das der BGH schon einen kleinen Grundkurs zur Entscsheidung von Bewährungsfragen gibt. Das sollte man als Verteidiger, aber auch als Gericht dann ggf. doch mal/immer wieder nachlesen. Der BGH hat an der Kölner-Entscheidung zwei Punkte beanstandet, nämlich:
- Im Rahmen der Prüfung „besonderer Umstände“ nach § 56 Abs. 2 StGB habe das LG keine über die günstige Sozialprognose des § 56 Abs. 1 StGB hinausgehenden Umstände berücksichtigt.
- Und bei der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafen gebiete (§ 56 Abs. 3 StGB) seien Tat und Täter nicht ausreichend gewürdigt worden, wobei auch generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukomme (Verweis auf BGHSt 24, 40, 45). Insbesondere der Umstand, dass die Angeklagten die zum Tod der Studentin führenden Gefahren bewusst geschaffen haben, sei hier von maßgeblicher Bedeutung (OLG Karlsruhe NZV 2004, 156 = DAR 2003, 325 im damaligen Raserfall).
Man draf gespannt sein, wie das LG mit den Vorgaben des BGH umgehen wird. Jedenfalls muss es die Frage der Bewährung eingehender prüfen und auch begründen, wenn es den BGH an seine Vorgaben – ggf. erneut Strafaussetzung zur Bewährung – binden will – „bis zur Grenze des Vertretbaren“.
Auch an der Stelle ist auf das vom Bundestag am 29.6.2017 beschlossene „Gesetz zur Strafbarkeit der Veranstaltung nicht genehmigter Kfz-Rennen und der Teilnahme daran“ mit dem neuen § 315d StGB, der das Veranstalten von Rennen und die Teilnahme an Rennen im Straßenverkehr unter Strafe stellt – bis nur OWi nach § 29 StVO zu verweisen. Zudem lässt die Entscheidung vom 06.07.2017 erahnen, wie der BGH über die bei ihm anhängige Revision über die Verurteilung wegen Mordes im „Berliner-Raser-Fall“ (vgl. das LG Berlin, Urt. v. 27.02.2017 – (535 Ks) 251 Js 52/16 (8/16) entscheiden wird. Gut sieht es dort danach m.E. für die Angeklagten nicht aus.