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Einziehung von Schadensersatz durch einen Sachverständigen, oder: Keine Rechtsberatung

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Im zweiten Kessel-Buntes-Posting will ich hinweisen auf das BGH, Urt. v. 24.10.2017 – VI ZR 504/16. Es geht um die Frage, ob die nach einem Verkehrsunfall erfolgte Abtretung von Ansprüchen des Geschädigten an den von ihm beauftragten Sachverständigen und die Einziehung des Schadensersatzanspruchs(teils) „Sachverständigenkosten“ durch den Sachverständigen unerlaubte Rechtsdienstleistung des Sachverständigen ist/war oder nicht. Der BGH sagt: Grundsätzlich nein. Dazu die Leitsätze aus dem recht umfangreichen Urteil:

  1. Übernimmt ein Kfz-Sachverständiger mit der Erstellung von Schadensgutachten zugleich die Einziehung des vom jeweiligen Geschädigten an ihn abgetretenen Schadensersatzanspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten, so liegt in der Einziehung dieser Schadensersatzansprüche kein eigenständiges Geschäft im Sinne von § 2 Abs. 2 RDG. Wie häufig der Sachverständige entsprechend verfährt, ist nicht erheblich.
  2. Stellt die Geltendmachung der an den Sachverständigen abgetretenen Forderung auf Ersatz der Sachverständigenkosten durch den Sachverständigen eine Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 1 RDG dar, so ist sie nach § 5 Abs.1 RDG grundsätzlich erlaubt, wenn allein die Höhe der Forderung im Streit steht (Fortführung Senatsurteil vom 31. Januar 2012 – VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.).
  3. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierenden Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18).
  4. Zu § 305c Abs. 2 BGB.