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„Guru statt Wirt“ – Kann man damit das Rauchverbot umgehen?

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Wir kennen alle den Spruch: „Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründe ich einen Arbeitskreis“. So ähnlich habe ich gedacht, als ich den Beitrag auf Youtube gesehen habe, auf den ich von einem Blogleser hingewiesen worden bin. Der Beitrag behandelt die Frage der „Umgehung“ des Rauchverbotes, und zwar durch – so eingetragen – durch „Dr. Jürgen Küttner, Fachwanwalt für Verwaltungsrecht, der sich mit der Frage befasst: „Kann man das Rauchverbot aushebeln, indem man eine Relgionsgemeinschaft für Raucher gründet?“

Der Verfasser des Beitrags meint, dass das geht. Also: Verein gründen? Nach so ganz einfach ist es vielleicht doch nicht.

An Schulen dürfen Köpfe rauchen, aber Lehrer keine E-Zigaretten

An Schulen (in Hessen) dürfen Köpfe rauchen, aber Lehrer keine E-Zigaretten.Das hat jetzt das VG Gießen entschieden, worüber LTO berichtet hat, und zwar wie folgt, ich zitiere:

VG Gießen zu rauchendem Lehrer

Auch E-Zigaretten auf dem Schulhof nicht erlaubt

In hessischen Schulen und auf Schulhöfen dürfen neben herkömmlichen Zigaretten auch keine E-Zigaretten geraucht werden. Dies geht aus einem kürzlich bekannt gegebenen Urteil des VG Gießen hervor. Das Gericht hat damit einem Schulleiter Recht gegeben, der einem Lehrer den Zigarettenersatz verboten hatte.

Ein Lehrer hatte sich gegen die Anweisung seines Schulleiters gewehrt, der ihm das Zeigen und Nutzen einer elektronischen Zigarette (E-Zigarette) auf dem Schulgelände untersagt hatte. Der Pädagoge argumentierte damit, dass die E-Zigarette nicht unter das Nichtraucherschutz- und Schulgesetz falle.

Dieser Ansicht folgte das Verwaltungsgericht (VG) Gießen nicht und gab dem Schulleiter überwiegend Recht (Urt. v. 20.02.2013, Az. 5 K 455/12.GI). Das Rauchen sei im Schulgebäude und auf dem Schulgelände nicht gestattet (§ 3 Abs. 9 Satz 2 HSchG). „Rauchen“ im Sinne dieser Vorschrift sei auch das Inhalieren einer E-Zigarette.

Vorbildfunktion unterstützt Rauchverbot

Die Kammer verwies zudem darauf, dass es nicht nur um den Nichtraucherschutz vor dem Passivrauchen gehe, sondern vielmehr darum, Prävention vor risikobehaftetem Verhalten zu leisten. Insbesondere wegen der Vorbildfunktion von Lehrkräften könne das Rauchverbot für die E-Zigarette zudem auch auf die beamtenrechtliche Verpflichtung des Lehrers gestützt werden, sich achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.

Die E-Zigarette bloß zeigen allerdings darf der Pädagoge. Das verstößt nach Ansicht der hessischen Verwaltungsrichter nicht gegen gesetzliche Normen, weshalb der Lehrer insoweit Recht bekam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

age/LTO-Redaktion

Mit Material von dpa.“

Kann man sich in einem Sportwettbüro erholen?

Die „Überschriftsfrage“ hätte ich auch anders stellen können, nämlich: Ist ein Sportwettbüro eine Freizeiteinrichtung? Ist letztlich in beiden Fällen kein großer Unterschied und der ein oder andere wird sich in beiden Fällen fragen: Warum muss man das wissen?

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Nun die Antwort ist entscheidend für die Frage, ob dann der Nichtraucherschutz gilt. Denn handelt es sich um eine Freizeiteinrichtung oder eine Gaststätte, dann gilt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW der Nichtraucherschutz bzw. das Rauchverbot.

Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 22.03.2012 – 3 RBs 81/12:

1) Bei dem vom Betroffenen betriebenen Sportwettbüro handelt es sich um sowohl um eine Freizeiteinrichtung im Sinne von § 2 Nr. 5 NiSchG NRW als auch um eine Gaststätte im Sinne von § 2 Nr. 7 NiSchG NRW und unterliegt demnach dem Rauchverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW bzw. § 4 Abs. 1 Satz 1 NiSchG NRW.

a) Nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 5. NiSchG NRW sind Kultur- und Freizeiteinrichtungen Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, unabhängig von ihrer Trägerschaft. Wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt („oder“) müssen die genannten Abgrenzungsmerkmale für eine Freizeiteinrichtung nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ vorliegen. Zudem kann der allmeinen Begründung des Gesetzentwurfes, wonach Ziel des Gesetzes der wirksame Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit ist (vgl. LT-Drucks 14/4834, S. 15), entnommen werden, dass sämtliche öffentlichen Freizeiteinrichtungen in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen (§ 1 Abs. 1 NiSchG) dem Schutzzweck des Gesetzes unterliegen und nicht nur – wie die Rechtsbeschwerde anführt –, wenn sie einen Kulturbezug haben. Für diese Wertung spricht im Übrigen auch die konkrete Begründung des Gesetzes, wonach die Nummer 5. deutlich mache, dass auch Spielbanken zu den vom Gesetz erfassten Einrichtungen gehören (LT-Drucks. 14/4834, S. 18).

Das Sportwettbüro des Betroffenen ist bereits aufgrund der Einrichtung darauf ausgelegt, nicht nur Sportwetten zu vermitteln, sondern den Besuchern auch Gelegenheit zu geben, sich einige Zeit in den Räumlichkeiten aufzuhalten, um beispielsweise den Ablauf der Sportveranstaltungen, auf die sie gewettet haben, zu verfolgen. Anders ist die Größe der Lokalität mit Sitzgelegenheiten, Bildschirmen und aufgestellten Getränkeautomaten nicht zu erklären. Es ist also darauf ausgerichtet, den Kunden eine Form der Freizeitgestaltung zu bieten. Das vom Betroffenen betriebenen Sportwettbüro ist daher nicht – wie die Rechtsbeschwerdebegründung den Eindruck vermitteln will – mit einer privatrechtlichen Oddset-/Lottoannahmestelle zu vergleichen.

b) Nach der Legaldefinition von § 3 Nr. 7. NiSchG NRW sind Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Raume. Eine Schankwirtschaft betreibt nach der Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht. „Verabreichen“ in diesem Sinne liegt auch beim Verkauf durch Automaten vor (vgl. Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage, § 1, Rdnr. 44). Da das Sportwettbüro des Betroffenen über Getränkeautomaten und Sitzgelegenheiten zum Verzehr der Getränke an Ort und Stelle verfügt, handelt es sich zweifellos auch um eine Schankwirtschaft und damit um eine Gaststätte im Sinne von § 3 Nr. 7. NiSchG.

Was ist „eine“ Gaststätte? – Von der Antwort hängt das Rauchverbot ab…

Wieso stellt sich die Frage und warum ist die Antwort von Bedeutung? Nun, die Frage stellt sich und ist von Bedeutung, wenn es um den „Nichtraucherschutz“ geht. So in OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2010 -322 SsBs 188/10 (schon ein wenig älter, mir aber jetzt erst zugegangen). Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

Der Betroffene ist Betreiber des in der Straße A. R. in H. gelegenen Gastronomiebetriebes, welcher im Wesentlichen aus zwei Räumlichkeiten, nämlich der D.‑B. (Raum A) und der Diskothek P. (Raum B) besteht. Der Raum B (Diskothek P.) ist ca. 400 qm groß und mit einer Tanzfläche sowie mit mehreren Theken ausgestattet. Der Raum A (D.‑B.) ist ca. 300 qm groß, als Bierlokal ausgestaltet und mit einer großen Holztheke ausgestattet. In Raum A befinden sich Biertische und einige Sitzgelegenheiten. Jeder der beiden Räume hat eine eigene Garderobe für die Gäste und eine eigene Musikanlage. In den Räumen A und B wird unterschiedliche Musik gespielt. Das Getränkeangebot ist in beiden Räumen gleich, es ist jeweils eine Anzeigetafel für das computergesteuerte Börsensystem angebracht. Für beide Räume gibt es eine gemeinsame Toilettenanlage, welche sich sowohl aus Raum A als auch aus Raum B durch einen Durchgang erreichen lässt. Beide Räume sind von Donnerstag bis Samstag geöffnet. Die D.-B. öffnet nach den Feststellungen des angefochtenen Urteiles jedenfalls am Donnerstag 21:00 Uhr, das P. erst ab 22:00 Uhr. Beide Räume haben in der Regel bis 05:00 Uhr morgens offen, die D.‑B. schließt meistens zuerst. Über den Durchgang, welcher von Raum B zum Toilettenbereich führt, gelangt man zugleich in den Raum A (D.‑B.), welcher mit großen Schildern als „Raucherzone“ gekennzeichnet ist. In den Zeiten, in denen die D.‑B. bereits geöffnet ist, die Diskothek P. jedoch noch nicht, ist ein Übergang zwischen den beiden Räumen nicht möglich.“

„Eine“ Gaststätte, oder mehrere? Das OLG geht von einer Gaststätte aus, was dann Auswirkungen auf das „Rauchverbot“ hat. Nachzulesen hier.

Sommermärchen in NRW: Keine Ermächtigungsgrundlage für Rauch- und Alkoholverbot im Park

Die Entscheidung des OLG Hamm v. 04.05.2010 – III RBs 12/10 passt ganz gut zum Sommer und zum „Sommermärchen (wenn es denn noch eins ist :-)). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze vorangestellt:

  1. Ein generelles Alkoholverbot für den Bereich einer der Öffentlichkeit allgemein und ohne besondere Zulassung zugänglichen öffentlichen Grünfläche kann nicht als Benutzungsordnung einer öffentlichen Einrichtung i.S.v. § 8 GO NW durch die Gemeinde wirksam erlassen werden.
  2. Der Alkoholkonsum auf öffentlichen Verkehrsflächen ist auch keine straßenrechtliche Sondernutzung. Er hält sich vielmehr als solcher noch im Rahmen des Gemeingebrauchs an öffentlichen Verkehrsflächen. Deshalb kann das generelle Alkoholverbot nicht im Rahmen einer Sondernutzungssatzung gem. § 19 Satz 1 StrWG NW wirksam erlassen werden.
  3. Auch § 27 Abs. 1 OBG NW scheidet als Ermächtigungsgrundlage aus, es sei denn es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Konsum von Alkohol regelmäßig und typischerweise zum Eintritt von Schäden, etwa infolge von alkoholbedingten Gewaltdelikten, führt.

Die Gemeinden in NRW, vor allem auch in Münster, wo solche Verbote gerade auch in der Diskussion sind, wird es nicht freuen.