Der Beklagte im Verfahren, das zu dem OLG Hamm, ?08?.?11?.?2013?, 9 U ?88?/?13? geführt hat, befuhr mit seinem Fahrzeug eine Straße, auf der sich seitlich Parkbuchten befanden. Als er rückwärts in eine am rechten Fahrbahnrand belegene Parkbucht einbiegen wollte, erfasste er beim Rückwärtseinparken, in dessen Vorbereitung er einen Schlenker auf die Gegenfahrbahn fuhr, einen Rollerfahrer, der das Fahrzeug rechts überholen wollte und verletzte diesen. Der Radfahrer erlitt einen Oberschenkelhalsbruch und diverse Schürfungen und Prellungen. Das LGH gelangte anhand seiner Feststellungen zu dem Ergebnis, dass der Beklagte überwiegend haften müsse. Der Beklagte habe gegen § 9 Abs.1 und Abs. 5 StVO verstoßen, da er beim Rückwärtsfahren in ein Grundstück das doppelte Rückschaugebot nicht beachtet habe und auch den Blinker nicht gesetzt habe. Dem Kläger sei aber ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 StVO anzulasten, sodass ein Mitverschulden in Abzug zu bringen sei.
Das OLG hob dieses Urteil auf und änderte die Haftungsquote zu Gunsten des Beklagten auf 50 Prozent ab. Dazu der Leitsatz:
„Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundsstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.“