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„Von unten“ oder „von oben“?. Die Frage ist im Fahrerlaubnisrecht entscheidend, wenn es darum geht, ob es einer erneuten Verwarnung gem, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bedarf, wenn sich die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Das war bei einem Fahrerlaubnisinhaber der Fall. Der war durch Punktereduzierung infolge Tilgung von 14 Punkten wieder auf 11 zurückgefallen. Die Verwaltungsbehörde hatte ihm dann später die Fahrerlaubnis entzogen. In dem Verfahren machte der Inhaber nun geltend, dass er bei (Wieder)Erreichen „von oben“ nicht noch einmal verwarnt worden sei.
Muss nicht, sagt der OVG Münster, Beschl. v. ?03?.?12?.?2013?, 16 B ?1341?/?13?,denn
1. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass es einer erneuten Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht bedurfte, nachdem sich sein Punktestand durch Tilgung der mit drei Punkten geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 22. September 2006 (nicht: 6. November 2006) von 14 auf 11 Punkte reduziert hatte. Zwar sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG aufgeführten Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn sich die dort genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 – 19 B 337/03 -, […], Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2003, 354); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen.
Dies gilt aber nur dann, wenn die relevante Punkteschwelle von acht bzw. 14 Punkten nach zwischenzeitlichem Punkteabzug (durch Tilgung oder Bonuspunkte) erneut durch Anstieg „von unten“ erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Punktestand durch Reduzierung lediglich „von oben“ in den Bereich von acht bis 13 Punkten fällt. Dies entspricht – soweit ersichtlich – einhelliger obergerichtlicher Rechtsauffassung, die vom Senat geteilt wird. Die Maßnahmen der beiden ersten Eingriffsstufen reagieren auf den Aufbau von Punkten. Sie sollen dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit geben, verkehrsrelevante Defizite frühzeitig zu beseitigen, und ihn zugleich vor der Begehung weiterer Verkehrsverstöße warnen. Weder das eine noch das andere ist jedoch erforderlich, wenn sich sein Punktestand – sei es durch Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 4 StVG nach Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, sei es durch Tilgung infolge längeren verkehrsordnungsgemäßen Verhaltens – abbaut. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 11. November 2003 – 2 EO 682/03 -, […], Rdnr. 46 (= VRS 106 [2004], 315); Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2006 – 3 BS 241/05 -, […], Rdnr. 4 (= NJW 2007, 168 [OVG Sachsen 15.08.2006 – 3 BS 241/05]); Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2008 – 12 ME 414/07 -, […], Rdnr. 15 a. E.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. April 2008 – 10 B 10206/08 -, […], Rdnr. 4, 7 (= NJW 2008, 3158 [OVG Rheinland-Pfalz 15.04.2008 – 10 B 10206/08]); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 10 S 2053/10 -, […], Rdnr. 15 (= NJW 2011, 2311 [VGH Baden-Württemberg 07.12.2010 – 10 S 2053/10]); Dauer, a. a. O.“