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Bahn macht mobil/muss aktiv werden – Nachrüsten bei der Bahn

entnommen wikimedia.org  Urheber Sebastian Terfloth User:Sese_Ingolstadt

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Etwas verspätet, auch bei uns der Hinweis auf das OVG Münster, Urt. v. 16 A 494/13, über das ja auch schon anderen Stellen berichtet worden ist. Ich denke, die Sektkorken werden bei der Deutschen Bahn nicht geknallt haben vor lauter Freude über die Entscheidung. Denn danach müssen auf allen Bahnhöfen und Stationen Fahrgäste über Zugausfälle und Verspätungen „aktiv“ informiert werden. Es ist nicht ausreichend, wenn Aushänge nur auf die Telefonnummer einer Service-Hotline hinweisen.

Eine entsprechende Anordnung hatte das Eisenbahnbundesamt gegenüber der Klägerin, die ungefähr 5.500 Bahnhöfe und Stationen betreibt, erlassen. Die dagegen gerichtete Klage blieb schon in erster Instanz vor dem VG Köln ohne Erfolg. Das OVG Münster hat nunmehr die Berufung gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Begründung: Die Pflicht zur Information an Bahnhöfen folge aus Art. 18 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 . Danach seien die Fahrgäste über Verspätungen „zu unterrichten“ und nicht lediglich darüber zu informieren, wo die Informationen für sie bereitgestellt würden. Die Informationspflicht bestehe nicht nur im Rahmen vorhandener Ressourcen. Ggf. habe die Klägerin Investitionen zu tätigen, um ihrer Informationspflicht nachzukommen.

Nun ja: Also Nachrüsten? Es aber nichts so heiß gegessen, wie es gekocht wird. Das OVG hat die Revision zum BVerwG zugelassen. Und bevor man da nicht entschieden hat, wird die Bahn nichts tun.

Neue Fahrerlaubnis bei laufendem Strafverfahren? – Nein!

© Creatix - Fotolia.de

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Eigentlich klar und m.E. nicht nicht überraschend, was das OVG Münster im OVG Münster, Beschl. v. 29. 01. 2014 – 16 B 1426/13– klar gestellt hat: Wird nach Entziehung der Fahrerlaubnis erneut/schon wieder gegen den eine neue Fahrerlaubnis beantragenden Antragsteller ermittelt, wird es diesem kaum gelingen, eine Fahrerlaubnis erteilt zu bekommen. Da hilft es dann auch nicht, wenn die Fahrerlaubnis „lediglich“ nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen worden war, weil der Fahrerlaubnisinhaber der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Wenn § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in einem solchen Fall vom Nachweis einer inzwischen nachgeholten Seminarteilnahme abhängig macht, lässt dies die Notwendigkeit des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ausdrücklich unberührt, so ausdrücklich das OVG:

Dass das gegen den Antragsteller geführte Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, steht seiner Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nicht entgegen. Die Beschwerde verkennt trotz entsprechender eingehender Ausführungen im angefochtenen Beschluss, dass das Vorliegen der Kraftfahreignung vom Gesetz als zwingende Voraussetzung für die Fahrerlaubnis(neu)erteilung gefordert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 StVG). Die (Neu-)Erteilung einer Fahrerlaubnis kommt daher nicht in Betracht, solange begründete Zweifel an der Kraftfahreignung des Bewerbers bestehen. Derartige Eignungszweifel können sich – wie hier – auch aus der Mitteilung über ein laufendes Strafverfahren ergeben, das anders als im Entziehungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 3 StVG) keine Sperrwirkung hinsichtlich der zu berücksichtigenden Tatsachen entfaltet. Damit ist entgegen der Ansicht des Antragstellers weder ein Verstoß gegen die strafrechtliche Unschuldsvermutung noch gegen das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verbunden. Die gesetzliche Forderung, nur geeigneten Bewerbern eine Fahrerlaubnis zu erteilen, dient dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs. Dies begegnet angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben keinen durchgreifenden Bedenken. Demgegenüber müssen berufliche und private Nachteile, die einem Fahrerlaubnisbewerber durch die notwendige vorherige Klärung berechtigter Eignungszweifel entstehen, grundsätzlich in Kauf genommen werden. Ob im Einzelfall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit etwas anderes gilt, wenn ein für die Beurteilung der Kraftfahreignung relevanter strafrechtlicher Vorwurf nicht in angemessener Zeit geklärt wird, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn davon kann angesichts der bisherigen Dauer des Strafverfahrens keine Rede sein.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es rechtlich unerheblich, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis „lediglich“ nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG entzogen wurde, weil er der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen ist. Wenn § 4 Abs. 11 Satz 1 StVG die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in einem solchen Fall vom Nachweis einer inzwischen nachgeholten Seminarteilnahme abhängig macht, lässt dies die Notwendigkeit des Vorliegens der übrigen Erteilungsvoraussetzungen ausdrücklich unberührt.

„Von unten“ oder „von oben“? – das kann entscheidend sein ….

entnommen wikimedia.org Urheber: Sönke Rahn

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„Von unten“ oder „von oben“?. Die Frage ist im Fahrerlaubnisrecht entscheidend, wenn es darum geht, ob es einer erneuten Verwarnung gem, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG bedarf, wenn sich die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Das war bei einem Fahrerlaubnisinhaber der Fall. Der war durch Punktereduzierung infolge Tilgung von 14 Punkten wieder auf 11 zurückgefallen. Die Verwaltungsbehörde hatte ihm dann später die Fahrerlaubnis entzogen. In dem Verfahren machte der Inhaber nun geltend, dass er bei (Wieder)Erreichen „von oben“ nicht noch einmal verwarnt worden sei.

Muss nicht, sagt der OVG Münster, Beschl. v. ?03?.?12?.?2013?, 16 B ?1341?/?13?,denn

1. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Ansicht des Antragstellers zutreffend davon ausgegangen, dass es einer erneuten Verwarnung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StVG nicht bedurfte, nachdem sich sein Punktestand durch Tilgung der mit drei Punkten geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit vom 22. September 2006 (nicht: 6. November 2006) von 14 auf 11 Punkte reduziert hatte. Zwar sind die in § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG aufgeführten Maßnahmen erneut zu ergreifen, wenn sich die dort genannten Punktestände zum wiederholten Mal ergeben haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2003 – 19 B 337/03 -, […], Rdnr. 9 ff. (= NWVBl. 2003, 354); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 4 StVG Rdnr. 40 mit weiteren Nachweisen.

Dies gilt aber nur dann, wenn die relevante Punkteschwelle von acht bzw. 14 Punkten nach zwischenzeitlichem Punkteabzug (durch Tilgung oder Bonuspunkte) erneut durch Anstieg „von unten“ erreicht oder überschritten wird. Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Punktestand durch Reduzierung lediglich „von oben“ in den Bereich von acht bis 13 Punkten fällt. Dies entspricht – soweit ersichtlich – einhelliger obergerichtlicher Rechtsauffassung, die vom Senat geteilt wird. Die Maßnahmen der beiden ersten Eingriffsstufen reagieren auf den Aufbau von Punkten. Sie sollen dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit geben, verkehrsrelevante Defizite frühzeitig zu beseitigen, und ihn zugleich vor der Begehung weiterer Verkehrsverstöße warnen. Weder das eine noch das andere ist jedoch erforderlich, wenn sich sein Punktestand – sei es durch Punkteabzug gemäß § 4 Abs. 4 StVG nach Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung, sei es durch Tilgung infolge längeren verkehrsordnungsgemäßen Verhaltens – abbaut. Vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 11. November 2003 – 2 EO 682/03 -, […], Rdnr. 46 (= VRS 106 [2004], 315); Sächs. OVG, Beschluss vom 15. August 2006 – 3 BS 241/05 -, […], Rdnr. 4 (= NJW 2007, 168 [OVG Sachsen 15.08.2006 – 3 BS 241/05]); Nds. OVG, Beschluss vom 20. März 2008 – 12 ME 414/07 -, […], Rdnr. 15 a. E.; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 15. April 2008 – 10 B 10206/08 -, […], Rdnr. 4, 7 (= NJW 2008, 3158 [OVG Rheinland-Pfalz 15.04.2008 – 10 B 10206/08]); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. Dezember 2010 – 10 S 2053/10 -, […], Rdnr. 15 (= NJW 2011, 2311 [VGH Baden-Württemberg 07.12.2010 – 10 S 2053/10]); Dauer, a. a. O.“

Entziehung der Fahrerlaubnis: Nicht allein wegen Stalken

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Ganz interessant für die verkehrsrechtliche Praxis der OVG Münster, Beschl. v. 28. 2. 13, 16 B 1416/12, der Fragen der Entziehung der Fahrerlaubnis behandelt.

Dem Betroffenen war die Fahrerlaubnis u.a. wegen einer psychischen Beeinträchtigung entzogen worden. Das kommt – so das OVG -nur bei Gefahr für den Straßenverkehr in Betracht.  Das OVG hat auch darauf hingewiesen, dass einem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden, weil er sog. Stalkingverhalten an den Tag legt, indem er jungen Frauen mit dem Auto hinterher gefahren ist. Die Lästigkeit des Verhaltens für die betroffenen Frauen allein reiche nicht aus, sondern mit dem Verhalten müsse eine Gefahr für den Straßenverkehr verbunden sein.

Zudem muss die Frage der gesundheitlichen bzw. charakterlichen Fahreignung des Betroffenen mit der gebotenen Sicherheit beantwortet werden können. Dazu reichte dem OVG ein Fahreignungsgutachten aus einem vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht aus, wenn sich daraus „nur“ ergibt, dass der seinerzeitige Zustand des Betroffenen am ehesten als eine Persönlichkeitsstörung zu bewerten sei, wobei sowohl eine paranoide als auch eine schizoide Störung in Betracht komme, gegebenenfalls auch eine Kombination beider Arten, das Denken und Handeln in Bezug auf den Verkehr aber nicht deutlich eingeschränkt werde.

Kein Leinenzwang für Hunde auf Waldwegen – wie sage ich es meinem Hund?

Aller guten (?) Dinge sind drei. Nehmen wir also die dritte LTO-Meldung der letzten Tage für ein Posting, und zwar „OVG NRW zum Leinenzwang“

Hunde dürfen auf Waldwegen frei laufen

 Hundebesitzer in Nordrhein-Westfalen dürfen ihr Tier auf Waldwegen ohne Leine laufen lassen. Städte und Gemeinden können ihnen dort keinen Leinenzwang auferlegen, entschieden die Münsteraner Richter.

Nach einem Bericht der „Rheinischen Post“, der inzwischen von einem Gerichtssprecher bestätigt wurde, müssen Hunde keine Leine tragen, solange sie den Weg nicht verlassen. Ausnahmen gelten nur in Naturschutzgebieten und auf ausdrückliche Anordnung der Forstbehörden des Landes – etwa in ausgewiesenen Erholungsgebieten (Beschl. v. 20.07.2012, Az. 5 A 2601/10).

Eine Hundebesitzerin war gegen die Stadt Hilden vor Gericht gezogen und hatte in zweiter Instanz gewonnen. Die Stadt sei für ein Verbot nicht zuständig, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG). Das Landesforstgesetz sehe nur abseits der Wege eine Leinenpflicht vor. Wenn die Vierbeiner auf Wegen laufen, dürfen sie allerdings die Waldtiere und Erholungssuchenden nicht stören.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Vgl. auch hier die PM.

„..so lange sie den Weg nicht verlassen..“ Wie sage ich das nur meinem Hund? 🙂