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Stille Nacht, heilige Nacht, nicht für B. Zschäpe, oder: Ein paar weitere Gedanken zum NSU-Verfahren….

© aerogondo - Fotolia.com

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Heute war dann der Tag 2 nach der „Einlassung“ oder „Erklärung“ von B. Zschäpe im Münchner NSU-Verfahren am 09.12.2015, heute mit der Erklärung von R. Wohlleben (vgl. dazu hier aus der SZ-online: „Wohlleben bestreitet, Pistole für NSU beschafft zu haben„, der übrigens selbst spricht.

Den Tag 1 haben wir ja schon gestern am Dienstag, den 15.12.2015, mit den Fragen des Gerichts an B. Zschäpe erlebt. Und zum dem gestrigen Tag ist die Berichterstattung dann auch wieder vielfältig gewesen: Von NSU-Prozess: 55 Fragen an Beate Zschäpe bei Spon über „Jetzt treibt der Richter Zschäpe in die Enge“ bei welt.de bis zu „Eine Kaskade von Fragen prasselt auf Zschäpe herab“ in der SZ. Gestern dann auch (schon) die Erklärung/ die „Verschiebung“ der Antworten, dass man die Fragen des Gerichts so schnell nicht beantworten könne (oder vielleicht „wolle“?). Man werde sich über Weihnachten an die Beantwortung machen bzw. die Antworten, die dann auch verlesen werden sollen, vorbereiten. Also: Antworten gibt es frühestens am 12.01.2016.

Welche Verfahrenssituation haben wir jetzt also bzw. welche Gedanken kann man sich heute zum Verfahrensstand machen?

  • Allgemein: Sicherlich eine ein wenig ungewöhnliche Vorgehensweise, auf die sich der Senat da eingelassen hat. Aber es ist ja auch ein ungewöhnliches Verfahren J . So wie es für mich aussieht, will der Senat die verlesene Erklärung offenbar als Einlassung werten, B. Zschäpe hat sich ja auch ausdrücklich als ihre Erklärung genehmigt. Tut der Senta das aber, dann wird er m.E. nicht umhin kommen, auch die schriftliche Beantwortung der Fragen zuzulassen, wenn die Antworten autorisiert sind. M.E. keine „unbehelflichen Schriftstücke“, wie ich neulich irgendwo gelesen habe. Aber: Natürlich unterliegt es auch im Rahmen der Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung der Wertung des Gerichts, wie man mit dieser (Sonder)Form der Einlassung/Antworten umgeht. Ggf. kann ich in die Wertung einbeziehen, dass eben auf bestimmte Vorhalte nicht spontan geantwortet wird.
  • Das Gericht hatte 55 – an einer anderen Stelle heißt es 63, ist aber auch egal – Fragen gestellt. Und zwar mündlich und nicht wie von der Angeklagten und ihren Wahlverteidigern „gewünscht“ – um nicht zu sagen „gefordert“ – schriftlich. Nun, zunächst mal hat m.E. der Senat damit bisher eine Verletzung des Mündlichkeitsprinzips umschifft. Er hat seine Fragen mündlich gestellt und hat sich nicht darauf eingelassen, diese schriftlich vorformuliert zu überreichen. Der Kollege Grasel hat also eifrig mitschreiben müssen, denn man hatte ja schon von Anfang an darauf hingewiesen, dass B. Zschäpe nicht mündlich antworten werde, u.a. weil es „zu Missverständnissen kommen kann“. Nun ja, dann muss man eben „mitschreiben“, wenn man den genauen Wortlaut der vom Gericht gestellten Frage für die angekündigte schriftliche Antwort parat haben will.
  • Der Fragenkatalog – so weit er in der Berichterstattung mitgeteilt wird – zeigt auch sehr deutlich, dass sich der Senat mit der Erklärung/Einlassung der Angeklagten befasst hat, was ja auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet. Und er zeigt auch, dass der Senat sich mit der vorgefertigten Erklärung vom 09.12.2015 nicht zufrieden gibt und ja auch nicht zufrieden geben darf. So ungewöhnlich die Erklärung auch teilweise war – Waffe beim Aufräumen gefunden usw. … -, so wenig entbindet das m.E. den Senat von Nachfragen.
  • Und die Nachfragen gehen dann ans „Eingemachte“. Ich wollte sie nicht beantworten wollen, ohne der Mandantin ggf. schaden zu müssen (aber jeder ist eben seines Glückes Schmied). Denn der Senat will ja nun nicht wissen, wie B. Zschäpe an bestimmten Tagen gekleidet usw. war, also er fragt nicht nach Belanglosigkeiten, sondern: „Er will, dass Zschäpe aus dem Inneren des NSU berichtet. Wie haben ihre Freunde Mundlos und Böhnhardt ihr von den Morden erzählt? Was sprachen die beiden über Köln, wo sie zwei Anschläge verübt haben? Welche politische Einstellung hatten die beiden? Wie standen sie zu Waffen? Was weiß sie über die Herkunft der Waffen in der Wohnung des NSU in der Frühlingsstraße?“ Das sind für mich genau die Fragen, die man erwarten durfte/musste und die doch genau in die andere Richtung zielen als man eigentlich von Seiten der Wahlverteidigung wohl wollte: Nämlich weg vom „Hausmütterchen-Image“. Und damit ist doch dann genau die Situation da, auf die schon an vielen Stellen hingewiesen worden ist: Nämlich, dass dann, wenn Frau Zschäpe die Fragen nicht oder ausweichend beantwortet, der Senat das Ausweichen bewerten wird/kann und darf. Egal, ob man das nun Teileinlassung, Teilschweigen, Teilerklärung oder sonst wie nennt. Die Büchse der Pandora ist geöffnet. Ich glaube, dass man sie nicht wieder schließen kann.
  • Richtig m.E. auch, dass der Senat Fragen der Bundesanwaltschaft und der Nebenkläger zugelassen hat. Denn diese Verfahrensbeteiligten haben ein Fragerecht. Das ist für den Angeklagten nicht disponibel. Er kann Fragen nicht verhindern/verbieten. Er kann Fragen nicht beantworten, ok, er kann aber dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und auch dem Nebenkläger nicht verbieten, überhaupt Fragen zu stellen. Wenn er sie nicht beantwortet, unterliegt das dann auch wieder der Wertung durch das Gericht. Mag man es Teil(Einlassung) oder – wie G. Friedrichsen beim Spon – als die „Falle des Teilschweigens“, in die B. Zschäpe „tappen könnte“. Das wäre dann aber eine selbst gestellte Falle, die von vielen Verteidigern/Rechtsanwälten (voraus)gesehen worden. Dass die Wahlverteidiger sie nicht gesehen haben, kann ich mir nicht vorstellen. Ich weiß dann nur nicht, was man mit dem eingeschlagenen Weg bezweckt. Oder hat man zu hoch gepokert und ist davon ausgegangen, dass nicht nachgefragt werden würde. Das wäre dann aber leichtsinnig gewesen
  • Ich bin gespannt, wie lange der Senat das „Spiel“ – mündliche Frage/schriftliche Antwort – mitmacht. Gibt es im neuen Jahr nach den angekündigten Antworten eine neue Runde, dann „Mündliche Nachfrage/schriftliche Antwort“ oder reichen dem Senat ggf. die Antworten und erfragt nicht weiter/noch einmal nach? Das hängt sicherlich auch von den Antworten ab, wobei ich mir von denen nicht viel verspreche. B. Zschäpe wird ausweichen. Allerdings waren die Fragen des Senats m.E. teilweise so konkret, dass man sich ein Ausweichen kaum vorstellen kann. Das gibt es nur „Hopp oder Topp“.

Alles in allem: Ich bleibe dabei, es wäre verfahrensmäßig besser gewesen, den Mund zu halten. Und: Keine ruhige Weihnachts- und Jahreswechseltage für B. Zschäpe und die Wahlverteidiger. Denn man muss ja 55/63 Fragen beantworten und ihre Wahlverteidiger müssen/werden dabei helfen. (K)Ein frohes Fest….

 

Kollision Fußgänger/Lkw – wie wird gehaftet?

entnommen wikimedia.org Author: MarianSigler

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Author: MarianSigler

Eine unheilvolle Begegnung „der besonderen Art“ hat das OLG München, Urt. v. 08.05.2015 – 10 U 4543/13 – zum Gegenstand, nämlich die eines die Straße überquerenden Fußgängers mit einem Lkw. Die Klägerin war auf der rechten Gehwegseite eine Straße gegangen. An der Einmündung einer anderen Straße wollte sie diese geradeaus überqueren. Dabei kam es zum Zusammenstoß mit dem von rechts kommenden Lkw der Beklagten. Die Klägerin trägt vor, dass sie sich vor Überquerung der anderen Straße versichert habe, dass sie gefahrlos die Straße überqueren könne. Es sei kein Kraftfahrzeug zu sehen gewesen. Als sie die Straße mehr als zur Hälfte überquert habe, sei ein Kraftfahrzeug aus dieser  mit überhöhter Geschwindigkeit auf sie zugekommen. Sie habe den Fahrer noch mit erhobener Hand Zeichen gegeben, anzuhalten, dieser habe jedoch seine Geschwindigkeit nicht verringert und nicht gebremst, sondern sei direkt auf sie zu gefahren und habe sie auf der rechten Seite so stark getroffen, dass sie mit der linken Seite, insbesondere mit der Schulter, auf die Straße geprallt sei, sich durch den Aufprall gedreht habe und auf ihrer rechten Seite zum Liegen gekommen sei.

Das OLG hat eine Haftungsverteilung von 25/75 als angemessen angesehen. Die Entscheidung kann man etwa in folgenden Kernsätzen zusammen:

  • Ein Fahrzeugführer hat den gesamten Verkehrsraum, auch bezüglich von links kommender Fußgänger, sorgfältig zu beobachten, sowie rechtzeitig und richtig auf etwaige Fehler anderer Verkehrsteilnehmer zu reagieren.
  • Auch bei unachtsamem Verhalten eines Fußgängers bestehen Brems- und Ausweichpflichten, sowie die Notwendigkeit, die Geschwindigkeit herabzusetzen, sobald der Fahrer sieht, dass ein Fußgänger die Straße betritt.
  • Gegenüber Fußgängern, die aus Sicht des Kraftfahrzeugführers von links kommend eine mehrspurige Fahrbahn überqueren wollen, gelten die genannten Verpflichtungen im Grundsatz ebenso.
  • Ein Fahrzeugführer darf sich nicht ohne weiteres darauf verlassen, dass Fußgänger in der Fahrbahnmitte oder vor seiner Fahrbahnbegrenzung noch warten werden, um ihn vorbeifahren zu lassen.

Dazu aus dem Urteil:

„Auch bei erheblich verkehrswidrigem Verhalten des Fußgängers ist im Regelfall nicht jeglicher Schadensersatz zu versagen (BGH VersR 1969, 373; OLG Oldenburg, VRS 69, 101 = S. 252; BGH VersR 1989, 491; OLG Köln r+s 1987, 67; OLG Düsseldorf, r+s 1987, 66; OLG Hamm r+s 1989, 396; OLG Stuttgart VersR 1980, 243: „25 % trotz Rotlichtverstoß des Fußgängers“), sondern lediglich in Fällen der Unvermeidbarkeit für den Fahrzeugführer oder bei besonderen Umständen (BGH VersR 1964, 947 = VRS 27, 107: Aussteigen aus dem haltenden Fahrzeug; VersR 1966, 877: Hervortreten aus einer Lücke zwischen abgestellten Fahrzeugen; OLG Hamm, r+s 1988, 102; KG VersR 1993, 201; OLG Dresden NZV 2001, 378; KG NZV 2007, 80: Betreten der Fahrbahn von rechts).

Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs überquert – egal in welche Richtung – (§ 25 III 1 StVO), handelt aber in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig (BGH NJW 2000, 3069: „besondere Vorsicht“; NJW 1984, 50]), weil das Achten auf von rechts kommende Fahrzeuge eine elementare Grundregel des Straßenverkehrs darstellt, die jedem Fußgänger, der eine Straße überschreiten will, einleuchten muss (OLG Hamm NZV 1993, 314; NZV 2001, 41; OLG Koblenz NZV 2012, 177; KG VersR 1981, 332; NZV 2004 579; OLG Celle MDR 2004, 994; OLG Bremen, VersR 66, 962; OLG Düsseldorf VRS 56, 2). Dies gilt umso mehr, wenn nicht spätestens bei Erreichen der Fahrbahnmitte oder der Fahrbahnabgrenzung zur Gegenfahrspur erneut nach rechts geblickt, um sich zu vergewissern, dass ein gefahrloses Weitergehen möglich ist (OLG Saarbrücken NJW 2010, 2525 ; OLG Düsseldorf r+s 1987; BGH VersR 1967, 608).“

NSU: Entwarnung in München – aber m.E. „wenig Ahnung“ zur Pflichtverteidigung im ZDF

© MK-Photo - Fotolia.com

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Also: „Entwarnung“ in München. Die drei „Alt-Verteidiger“ bleiben im Verfahren (vgl. hier zum gestrigen Entbindungsantrag: NSU: Platzt das Verfahren – drei „Alt“Verteidiger beantragen Entbindung). Das war m.E. auch nicht anders zu erwarten. Allerdings, wenn ich die Nachrichten richtig deute, dann doch wohl eher aus „formalen“ Gründen. Vgl. dazu u.a. hier: NSU-Prozess: OLG München lehnt Entbindung von Zschäpe-Verteidigern ab, da heißt es:

„Der Vorsitzende Richter Manfred Götzl begründete seinen Beschluss mit der Bemerkung, Heer, Stahl und Sturm hätten ihren Wunsch auf Entpflichtung «nicht einmal in groben Umrissen» konkretisiert. Daher habe er ihren Antrag «zur Sicherung des Verfahrens» ablehnen müssen.“

Da ist aber eher „nicht ausreichende Begründung“ (vgl. dazu dann auch hier bei der ARD), wobei sich dann die Frage stellt: Was kann/darf/muss der Pflichtverteidiger vortragen, wenn er entbunden werden will? Die Frage will hier jetzt gar nicht aufwerfen. Dazu hat es ja gestern auch schon einige Kommentare zu meinem Posting gegeben. Das Dilemma, in dem die Beteiligten an der Stelle stecken, liegt auf der Hand.

Was mich ärgert, ist die – in meinen Augen – „geringe Ahnung“, die ich gestern im „Heute-Journal“ von der „ZDF-Rechtsexpertin“ Sarah Tacke zu der Thematik gehört habe (hier bei diesem Video ist es nicht ganz so schlimm). Die „ZDF-Rechtsexpertin“ – wie wird man eigentlich „ZDF-Rechtsexpertin“ ? – hat einiges zur Pflichtverteidigung erzählt. Wenn ich das aber alles richtig verstanden habe, dann ist sie offenbar der Auffassung, dass die Pflichtverteidigung in erster Linie der Sicherung des Verfahrens im Interesse des Staates dient. Wenn das überhaupt ein Grund ist, dann ist der aber m.E. nachranging. Im Vordergrund steht das Interesse des Rechtsstaatsprinzips an einer wirksamen Verteidigung des Beschuldigten. Insoweit ist der Verteidiger zunächst mal, ob er will oder nicht – § 49 BRAO – „muss“ – „Pflichtverteidiger. Das, was Frau Tacke erzählt hat, mag alles für den „Sicherungsverteidiger“ zutreffen. Aber: Sind wir schon so weit – auch, wenn der Senat das offenbar so sieht – siehe oben das Zitat ([etwas] besser daher hier: „Absolute Null“, „hinterhältiger Advokat“, „juristische Oberflasche“, aber da schreibt ja auch ein Professor 🙂 .

Ach so: Ich erwäge, dann doch mal meinen Rundfunkbeitrag von 17,50 € für einen Monat zurückzufordern. Grund: Nur Wiederholungen und Sport im Programm und in meinen Augen eben „wenig Ahnung“ von der „ZDF-Rechtsexpertin“. Und das muss/will ich dann (nicht) auch noch bezahlen (müssen).

NSU-Verfahren: Nach „Sturm, Stahl, Heer“ kommt jetzt die „Heßstraße“?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Von einem Kollegen bin ich auf den Beitrag bei SPON gestoßen (worden), in dem über den Plan des OLG-Senats im NSU-Verfahren berichtet wird, B. Zschäpe einen vierten Pflichtverteidiger zu bestellen (vgl. hier: NSU-Prozess: Zschäpe könnte weiteren Anwalt bekommen.

Tja, was soll man dazu denn nun sagen, wenn man liest:

„Grasel ist ein noch sehr junger Strafverteidiger. Er wurde 2011 als Rechtsanwalt zugelassen und hat erst 2013 einen Lehrgang als Fachanwalt für Strafrecht absolviert. Um sich Fachanwalt nennen zu dürfen, muss er jedoch eine bestimmte Zahl an Fällen nachweisen können, in denen er als Strafverteidiger aufgetreten ist. Soweit ist er noch nicht. Man tritt Grasel mit der Vermutung sicher nicht zu nahe, seine Erfahrung als Strafverteidiger eher begrenzt zu nennen.

Wie die drei bisherigen Verteidiger ist er kein Szeneanwalt, also keiner, der spezialisiert ist auf die Verteidigung rechtsgesinnter Straftäter. Ob Zschäpe hofft, dass er sich ihren Wünschen nachgiebiger zeigt als die im Vergleich zu Grasel erprobten Strafverteidiger Sturm, Stahl und Heer?

Viele offene Fragen

Falls Grasel vom Senat bestellt werden sollte, und daran gibt es kaum einen Zweifel, geschieht dies im Einvernehmen mit Zschäpe. In München verlautete, er habe die Angeklagte schon bei der Abfassung des letzten Antrags zur Entlassung von Sturm beraten. Tatsächlich sind in dem handgeschriebenen Dokument Formulierungen enthalten, die auf anwaltliche Beratung schließen lassen.

Fraglich bleibt allerdings, wie Grasel künftig in die Verteidigung eingebunden werden soll. Das schon seit Mai 2013 laufende Strafverfahren, in dem es immerhin um Mittäterschaft bei zehn Morden, einer Vielzahl von versuchten Morden, 15 Raubüberfällen und schwere Brandstiftung sowie Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung geht, hat er nicht miterlebt.

Wird er Zschäpes mutmaßlichen Wunsch, „etwas zu sagen“, unterstützen? Und wenn ja, wie soll das geschehen? Wie werden die bisherigen Verteidiger reagieren, wenn ihnen ein Kollege vor die Nase gesetzt wird, der zwar Zschäpes Vertrauen genießen mag, sonst aber ein ziemlich unbeschriebenes Blatt ist?

Die Prozessbeteiligten haben bis Mittwoch, 12 Uhr, Zeit, Stellung zu der Überlegung des Senats zu beziehen. Um des zügigen Fortgangs des Verfahrens willen dürfte zumindest die Bundesanwaltschaft nichts dagegen haben.“

In meinen Augen ganz schön mutig von dem Kollegen, mit der Erfahrung – wenn es denn stimmt, was da steht – nach mehr als 200 Verhandlungstagen in ein solches Verfahren einzusteigen. Kennt er das Verfahren? Wahrscheinlich eher nicht. Wie will man dann verteidigen? Oder kommt jetzt der Antrag, das Verfahren auszusetzen, damit sich der (neue) Verteidiger vorbereiten kann? Dann wäre der Senat mutig (gewesen) und hätte ggf. einen „Nebenkriegsschauplatz“ eröffnet.

Ach so: Die Kanzlei des potentiellen Pflichtverteidigers sitzt in München auf der „Heßstraße “ sagt Google. 🙂 Das passt, will man da sagen. Aber sicher genauso ein Zufall wie „Sturm, Stahl, Heer“.

 

Zusammenstoß von zwei Radfahrern – wie wird gehaftet?

FahrradfahrerDer Zusammenstoß von zwei Radfahrern war Gegenstand des OLG München, Urt. v. 27.02.2015 – 10 U 4873/13. Worum es geht, ergibt sich aus dem Leitsatz:

  1. Die Radwegbenutzungspflicht besteht auch dann, wenn der Radweg wegen seiner baulichen Gestaltung nur mit herabgesetzter, den Fahrbahn- und Witterungs- sowie Fahrzeugverhältnissen angepasster Geschwindigkeit gem. § 3 Abs. 2 StVO befahren werden kann. Eine Ausnahme von der Benutzungspflicht besteht allenfalls dann, wenn sich zahlreiche Löcher in der Fahrbahn befinden.
  2. Kommt es zu einer Kollision zweier Radfahrer, von denen einer die Fahrbahn quert und der andere einen vorhanden Radweg nicht benutzt, so ist auch bei einem Sorgfaltsverstoß des die Fahrbahn querenden Radfahrers dem den Radweg nicht benutzenden Radfahrer ein Mitverschulden von 1/4 zuzurechnen, da die Radwegbenutzungspflicht seinem Schutz dient.“