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WhatsApp-Nachrichten an enge Familienmitglieder, oder: Beleidigungsfreie Sphäre

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Autot WhatsApp

Und zum Tagesschluss dann das OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2019 – 16 W 54/18. Vom Aktenzeichen her Zivilrecht, aber mit strafrechtlichem Einschlag. Es geht um die Frage der Beleidigung durch WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder.

Und ich mache es mir heute mal einfach und nehme nur den Leitsatz und die PM des OLG vom 30.01.2019 zu dieser Sache. Zunächst aus der PM:

„Der Kläger ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt von seiner Schwiegermutter, dass sie zahlreiche Äußerungen über ihn nicht mehr behauptet bzw. verbreitet. Der Kläger und die Tochter der Beklagten haben zwei gemeinsame Kinder und sind weiterhin verheiratet. Anfang 2016 kam es zu einem heftigen Ehestreit. Nach Darstellung des Klägers hat er in diesem Zusammenhang seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten „geschubst“, damit er ein wenig schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und sich am Hals fassenden Sohnes an. Dieses gab sie der Beklagten zur Aufbewahrung.

Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein so genanntes „Protokoll über Misshandlungen“, in welchem sie zahlreiche Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses „Protokoll“ sowie das Video versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte, dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und der Kriminalpolizei ebenfalls das „Protokoll“ und das Video bei.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass sie zahlreiche in diesem „Protokoll“ enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet. Das Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien als „privilegierte Äußerungen“ einzustufen. Sie seien in einem „ehrschutzfreien Raum“ gefallen und deshalb nicht rechtswidrig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe „es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen (…), wozu insbesondere der engste Familienkreis gehören, (der) dem Ehrenschutz vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“)“. Damit solle ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. „Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht“, resümiert das OLG.

Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem Freiraum erfolgt. Die Beklagte unterhalte zu den Adressaten der Mitteilungen einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertige, „sich über den Kläger frei auszusprechen“. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden seien.

Soweit die beanstandeten Äußerungen und das „Protokoll“ auch an die Kriminalpolizei und das Jugendamt weitergeleitet worden seien, könne darauf ohnehin kein Unterlassungsanspruch gestützt werden. Es sei „mit dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf-, oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist“, betont das OLG.“

Und als Leitsatz könnte man nehmen:

„Eine über den Nachrichtendienst WhatsApp versandte Mitteilung an enge Familienmitglieder unterfällt einer beleidigungsfreien Sphäre, sodass kein strafbares Verhalten nach den Normen der §§ 185 ff. StGB vorliegt. Die Übermittlung durch WhatsApp entzieht die Nachricht nicht automatisch der beleidigungsfreien Sphäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nachricht an dritte – nicht mehr von der beleidigungsfreien Sphäre umfasste – Personen weitergeleitet werden soll.“

OWi I: Mal wieder PoliscanSpeed, oder: Mobiler Einsatz im „Enforcement Trailer“

Heute mache ich dann den ersten „OWi-Tag“ des Jahres 2019. Und den eröffne ich mit dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.11.2018 – 2 Ss-OWi 845/18. In ihm nimmt das OLG Stellung zu PoliscanSpeed, und zwar zu dessen mobile Einsatz im „Enforcement Trailer“.Der Betroffene hat gegen seine auf einer Messung mit einer solchen Anlage beruhenden Verurteilung die Zulas­sung der Rechtsbeschwerde gerügt und geltend die fehlende Zulassung der Art der Verwendung dieses Messgeräts gerügt. Das OLG sagt dazu:

„Die Einwendung greift für „Enforcement Trailer“, die von der Landespolizei ver­wendet werden, im Bundesland Hessen nicht durch.

Den sog. „Enforcement Trailer“ und vergleichbaren Produkten mit anderem Namen liegt zugrunde, dass das jeweilige Messgerät in einem mobilen Anhä­nger eingebaut ist.

Das Messgerät selber verfügt über eine Zulassung der PTB für die Verwendung in einer stationären Verbauung (ohne Messbeamten während der Messung) oder als mobiles Messgerät (mit Messbeamten während der Messung) und ist auch geeicht.

Die Verwendung in einem sog. „Enforcement Trailer, einem gegen äußere Ein­flüsse gesicherten mobilen Anhänger, ermöglich nun den Einsatz des Messge­rätes wie eine stationäre Messanlage, so dass kein aufmerksamer Messbetrieb durch einen Messbeamte während der Messung notwendig ist, ohne den sog. „Gewöhnungseffekt“ bei stationären Messanlagen auszulösen, weil das Mess­gerät durch die Verbauung im Anhänger wie eine mobile Messanlage umge­setzt werden kann.

Das vorliegend zum Einsatz gekommene Geschwindigkeitsmessgerät PoliS­canSpeed verfügt als anerkanntes standardisiertes Messgerät seit Jahren über eine entsprechende Zulassung durch die PTB. Teil dieser Zulassung ist die Re­gelung in welcher Verbauungsart dieses Messgerät im Einsatz verwendet wer­den darf. Diesbezüglich verweist die Verteidigung zu Recht auf die generelle Bedienungs- und Gebrauchsanweisung, wonach „der Betrieb in einem Kraftfahrzeug, auf einem Stativ oder einer stationä­ren Messkabine“ möglich ist.

Unstreitig unterfällt ein „Enforcement Trailer` keinem dieser Einsatzmöglichkei­ten, so dass es für den Einsatz als „standardisiertes Messverfahren“ eine Zu­lassungserweiterung durch die PTB bedarf, damit die technischen Bedingungen bestimmt sind, die die Messrichtigkeit auch in dieser Verbauung garantieren. Der Bürger als Verkehrsteilnehmer und die Gerichte müssen sich darauf verlas­sen können, dass Messgeräte entsprechend der gesetzlichen Vorgaben und nur im Rahmen der Zulassungen – vorliegend durch die PTB – für hoheitliche Messungen Verwendung finden dürfen.

Für das Bundesland Hessen sind derzeit nur 2 „Enforcement Trailer“ bei der Landespolizei im Einsatz, u. a. das in diesem Verfahren streitgegenständliche Messgerät:

Das Messgerät VitronicPolyScanSpeed FM1 mit der Gerätenummer 789100 sowie das Gerät VitronicPolyScanSpeed M1 HP mit der Geräte­nummer 655446.

Beide Messgeräte haben eine besondere Zulassung durch die PTB. Der Aus­zug aus der Baumusterprüfbescheinigung der Konfirmitätsbewertungsstelle bei der PTB Braunschweig mit der Bescheinigungsnummer DE17M PDB 0033 vom 23.06.2017 lautet insoweit,

„dass die Messeinheit entweder vorn Dreibeinstativ, in einem Fahrzeug, in einem Spezialanhänger oder in einem Außengehäuse betrieben wer­den darf“. Weiter heißt es, „der Spezialanhänger stellt eine besondere Art des Fahrzeugeinbaus dar (…)“.

Der Begriff des Anhängers ist gern. § 2 Nr. 2 FZV als Fahrzeug, das zum An­hängen an ein Kraftfahrzeug bestimmt und geeignetes Fahrzeug ist, eingeord­net.

Dass aus strategisch taktischen Gründen die Messanhänger in der Messpraxis oftmals im offenen Verkehrsraum ohne amtliche Kennzeichen an der jeweiligen Messposition geparkt sind, ist für die Rechtmäßigkeit der Messung unbeacht­lich.

Zusammenfassend gilt daher, dass die zwei derzeit in Hessen im Einsatz be­findlichen „Enforcement Trailer“ durch die Landespolizei jeweils über eine Son­derzulassung verfügen, die auch eine Verbauung eines zugelassenen Messge­räts in einem „Enforcement Trailer“ (als Anhänger) zulassen.

Damit sind die in Hessen aus einem „Enforcement Trailer“ der Landespolizei durchgeführten Messungen weiterhin als Messung in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, so dass die Amtsgerichte in Hessen, zumindest so­weit es diese Problematik betrifft, nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulas­sungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.

Sollten hingegen Messungen aus „Enforcement Trailern“ Verwendung finden, die nicht von der Hessischen Landespolizei betrieben werden (z.B. durch Orts­polizeibehörden der Kommunen), sind entsprechende Zulassungsergänzungen bzw. Neuzulassungen, die eine Verwendung in einem „Enforcement Trailer“ vorsehen. in der Verfahrensakte zu dokumentieren. Diese Dokumentations­pflicht durch die Verwaltungsbehörden dient dazu, dass dem Betroffenen be­reits durch Akteneinsicht die Zulassung dieser besonderen Verbauungsart be­kannt wird und entsprechende Einwendungen in der Hauptverhandlung unter­bleiben können. Das Gericht bedarf dieser Dokumente, weil es ebenso wie bei dem Eichschein im Urteil darzulegen hat, dass nicht von der Landespolizei be­triebene „Enforcement Trailer“ über die notwendige „Zulassung“ verfügen.

Ebenfalls ist bei kommunaler Verwendung zu prüfen und darzulegen, dass der Einsatzort des „Enforcement Trailers“ durch die Polizeiakademie Hessen ge­nehmigt worden ist. Nach dem Erlass des Innenministeriums „Verkehrsüberwa­chung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden“ vom 05.02.2015 (Az. LPP1 — 66 k 07 — 17/001), sind „Enforcement Trailer“ und baugleiche Pro­dukte als ortsfeste Gecchwindigkeitsmessanlagen qualifiziert, so dass in Über­einstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insb. Beschluss vom 26.04.2017 2 Ss-Owi 295/17) zur Vermeidung sachfremder Motive beim Einsatz von Verkehrsüberwachungstechnik, auch der jeweilige Einsatzort von „En­forcement Trailer“ als i.E. semi-stationäre Messanlagen eine Genehmigung durch die Polizeiakademie benötigt. Auch diese auf die konkrete Einsatzörtlich­keit bezogene Genehmigung ist aus den oben genannten Gründen von den Bußgeldbehörden bereits in der Verfahrensakte zu dokumentieren.

Die Einhaltung beider Bedingungen ist von den Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft zu prüfen (§ 69 Abs. 4 OWiG) und den Gerichten sind nur Verfahren vorzulegen, die diese Bedingungen erfüllen. Fehlen die notwendigen Dokumentationen in der Verfahrensakte, kann das Amtsgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.“

Gilt zumindest in Hessen 🙂 .

Zum Vitronic Enforcement Trailer hier:  AG Wuppertal zum Vitronic Enforcement Trailer: Bauartzulassung entfällt bei Festschrauben des Trailers.

Zu späte/keine Behandlungs- und Erprobungsmaßnahmen im Strafvollzug, oder: Amtspflichtverletzung ==> Schadensersatz

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Heute am Gebührenfreitag zwei Entscheidungen, die nicht unmittelbar mit Gebühren zu tun haben, in denen es aber auch ums Geld geht. Zunächst stelle ich das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.11.2018 – 15 U 89/17 – vor. Eine interessante Entscheidung, die mir die Kollegen Groß, Remus & Schmitt, 65185 Wiesbaden, übersandt haben.

Das OLG hat in einem Amtshaftungsklageverfahren gegen das Land Hessen entschieden. Im Streit war ein Schadensersatzanspruch des Verurteilten – eines Sicherungsverwahrten – aufgrund einer Amtspflichtverletzung wegen rechtswidrig unterlassener resozialisierender Behandlungs- und Erprobungsmaßnahmen zur zeitgerechten Wiedererlangung der Freiheit.Das OLG hat eine Amtspflichtverletzung und damit einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 839 BGB bejaht. Es sieht die Amtspflichtverletzung liegt zum einen darin, dass die Justizvollzugsanstalt Schwalmstadt zu spät mit der Einleitung von Vollzugslockerungsmaßnahmen begonnen und diese nicht zügig genug fortgeführt hat, sowie zum anderen darin, dass sie das weitere Voranschreiten mit Vollzugslockerungen davon abhängig gemacht hatte, dass ein zweites Sachverständigengutachten im Vorfeld zur Frage der Vollzugserleichterungen eingeholt werden sollte. Von Bedeutung für vergleichbare Verfahren sind in dem Zusammenhnag – worauf der Kollege bei der Übersendung zutreffend hingewiesen hat –  die rechtlichen Ausführungen des OLG dazu, ob die Feststellungen von Strafvollstreckungskammern zu rechtswidriger Amtspflichtverletzung für die Zivilgerichte bindend sind, insbesondere, ob diese Bindungswirkung auch gegeben ist, wenn die Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. der fehlerhaften Ermessensausübung nur in den Entscheidungsgründen, nicht aber im Tenor der Entscheidung enthalten sind.

„Zugesprochen worden ist ein Betrag von 2.850 €:

Die Ausführungen zur Schadenshöhe und deren Bemessung sind durch das Landgericht ebenfalls fehlerfrei vorgenommen worden. Der Beklagte wendet hierbei ohne Erfolg ein, dass die ca. 3-monatige Verlängerung der Erprobungszeit durch das Oberlandesgericht im Beschluss vom 13.12.2012 im Verhältnis zu der angeordneten Erprobungsdauer der Strafvollstreckungskammer (jetzt 12 statt 9 Monate) nicht auf der rechtswidrigen Amtspflichtverletzung der JVA beruhe, sondern auf der tatrichterlichen Würdigung des Oberlandesgerichtes bzw. auf der zulässigen Einlegung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Es kann dahinstehen, ob auch noch die mit Beschluss vom 13.12.2012 angeordnete Dauer von einem Jahr bis zur Unterbringungsentlassung durch die pflichtwidrige Unterlassung von Vollzugslockerungen und Erprobungen des Klägers seitens der JVA verursacht worden ist, weil seitens des Klägers nur ein Zeitraum von 5,7 Monaten (ca. ein dreiviertel Jahr abzüglich des gewährten Urlaubs) geltend gemacht wurde. Die Kausalität entfällt nach Ansicht des Senates nicht dadurch, dass die Einlegung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft zulässig war und dass das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Würdigung nicht nur einen Zeitraum von einem dreiviertel Jahr, sondern von einem Jahr für eine Erprobung für erforderlich hielt. Denn für die JVA hätte auch schon zu dem Zeitpunkt der Entscheidung der Oberlandesgerichtes am 13.12.2012 genügend Zeit bestanden, für die Dauer von einem dreiviertel Jahr, also etwa ab Anfang 2012, Vollzugslockerungen vorzunehmen, so dass auch nach den zeitlichen Vorgaben des Oberlandesgerichtes eine Entlassung Ende März 2013 möglich gewesen wäre. Hierzu lag zunächst das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 07. April 2010 vor, wonach solche Lockerungsmaßnahmen unter gewissen Bedingungen verantwortet werden konnten. Spätestens nach Vorlage des zweiten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M. vom 18. April 2012 stand den begehrten Vollzugslockerungen aber gar nichts mehr im Wege. Wenn mithin unverzüglich bei Vorlage des zweiten Gutachtens des Prof. Dr. M. (spätestens Anfang Mai 2012 nach dem Vorbringen des Beklagten) entsprechende Vollzugslockerungsmaßnahmen eingeleitet worden wäre, wäre mit 11 Monaten noch ein ausreichender Zeitraum zur Erprobung für die Dauer bis Ende März 2013 gegeben gewesen, so dass in diesem Fall das Oberlandesgericht bei der Entscheidung am 13.12.2012 aller Voraussicht nach eine Verlängerung über den 27.3.2013 hinaus nicht hätte anordnen müssen. Somit besteht eine schadensausfüllende Kausalität jedenfalls für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum von 5,7 Monate. Zu Recht wurde daher vom Landgericht ein Betrag von 2.850,- € als Schadensersatz samt Zinsen ab Rechtshängigkeit zugesprochen.“

Das taggenaue Schmerzensgeld und die neue Berechnung des Haushaltsführungsschadens

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Es ist ja schon an verschiedenen Stellen über das OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 18.10.2018 – 22 U 97/16 – berichtet worden. Da die Entscheidung von Bedeutung ist – das OLG Frankfrut a.M. hat erstmals eine neue Art der Schmerzensgeldberechnung angewendet, nämlich eine taggenaue Berechnung und führt auch eine aktuellere Ermittlung des Haushaltsführungsschadens durch – will ich sie hier heute auch vorstellen.

Ich mache es mir hier aber einfach und zitiere aus der PM des OLG. In der PM heißt es – Rest dann bitte im umfnagreichen Volltext selbst nachlesen:

„Der beklagte PKW-Fahrer kollidierte mit dem klagenden Motorradfahrer, als er in Obertshausen auf der Schönbornstraße kurz vor der Kreuzung zur B 448 wenden wollte. Der Kläger wurde erheblich verletzt und erlitt u.a. einen komplizierten Speichenbruch, eine HWS-Distorsion, eine Bauchwandprellung und dauerhafte Sensibilitätsstörungen der Hand. Er war über vier Monate krankgeschrieben und in der Haushaltsführung eingeschränkt. Die Haftpflichtversicherung des PKW-Fahrers hat den Schaden am Motorrad sowie ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € gezahlt.

Der Kläger nimmt den Beklagten unter anderem auf Zahlung weiteren Schmerzensgelds und Ausgleich des erlittenen Haushaltsführungsschadens in Anspruch. Nach Auffassung des Landgerichts musste der Beklagte vollständig für die Unfallfolgen einstehen. Dabei hielt es ein Schmerzensgeld von 10.500,00 € für angemessen und sprach auch den geforderten Haushaltsführungsschaden zu. Mit der Berufung begehrte der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Damit hatte er hinsichtlich der Positionen Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden auch vor dem OLG keinen Erfolg. Das OLG nahm vielmehr erstmals unter den Obergerichten auf neuerer Methodik beruhende Berechnungen vor und verurteilte den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 11.000,00 € sowie eines Haushaltsführungsschadens von 1.500,00 €.

Das OLG betont, dass das Schmerzensgeld dem Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden diene. Bei der Bemessung des zu schätzenden Betrages stehe der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt. Tabellenmäßig erfasste Schmerzensgeldentscheidungen anderer Gerichte seien dabei weder Maßstab noch Begrenzung. Angemessener sei eine Methode, die die taggenaue Berechnung unter Berücksichtigung der im Zeitablauf unterschiedlichen Behandlungsarten (Krankenhaus, Reha) und Schadensfolgen ermögliche. Diese neue Berechnungsweise könne durch die größere Bedeutung des Zeitmoments auf Dauer dazu führen, „dass bei langfristigen Beeinträchtigungen deutlich höhere Schmerzensgelder ausgeworfen werden, während bei geringen Beeinträchtigungen die Schmerzensgelder deutlich vermindert werden könnten, jeweils im Vergleich zu den heute ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen“, prognostiziert das OLG. Die neue Berechnungsweise basiere auf einem prozentual ausgedrückten Tagessatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen durchschnittlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, welcher mit einem weiteren prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigungsfolgen multipliziert werde. Auf das persönliche Einkommen des Geschädigten komme es in diesem Zusammenhang nicht an, da Schmerz von allen Menschen gleich empfunden werde. Ähnliche Berechnungsweisen seien in anderen europäischen Ländern zur Vereinheitlichung von Schmerzensgeldberechnungen lange anerkannt.

Der so genannte Haushaltsführungsschaden könne ebenfalls nicht zufriedenstellend über die bisher zur Verfügung stehenden Tabellen ermittelt werden. Er diene dem Ausgleich von Einbußen für die Eigen- und ggf. Fremdversorgung anderer Haushaltsmitglieder. Die üblichen Tabellen beruhten auf traditionell begründeten Unterscheidungen hinsichtlich des Zuschnitts der jeweiligen Haushaltsführung. „In modernen Haushalten finden weitaus mehr Maschinen Einsatz als früher, es wird insgesamt weniger Wert auf klassische Vorbereitung oder auch klassische Darbietung des Essens gelegt“, stellt das OLG fest. Die neuen Tabellen, die auf aktuellen Erhebungen und Auswertungen des statistischen Bundesamts beruhen, differenzierten zwar auch hinsichtlich des Haushaltszuschnitts, berücksichtigten dafür aber allein die praktikable Unterscheidung in Form des verfügbaren Nettoeinkommens. Auf dieser Basis könne eher ein durchschnittlicher wöchentlicher Stundenaufwand für die Haushaltsführung ermittelt werden. Dieser Stundenaufwand sei mit einem Stundensatz für einfache Haushaltsarbeiten zu multiplizieren. Orientierung biete dabei zunächst der gesetzliche Mindestlohn. In besonders gehobenen Haushalten könne dieser Betrag angemessen – wie hier – auf 10,00 € pro Stunde erhöht werden.“

Grund für die Verkürzte Darstellung u.a., dass das Urteil m.E. nicht rechtskräftig werden wird und wir dann demnächst dazu etwas vom BGH hören werden.Das OLG hat zwar die Revision nicht zugelassen, aber ich denke, dass dagegen Nichzulassungsbeschwerde eingelegt werden wird.

A.C.A.B., oder: Beleidigung/Belästigung der Allgemeinheit

entnommen wikimedia.org Autor: MZaplotnik

Länger nichts mehr von „A.C.A.B.“ gehört. Daher starte ich in die 41. KW. mit einer OLG-Entscheidung, die sich dazu (noch einmal) äußert und zugleich auch zum Verhältnis des § 185 StGB zu § 118 OWiG Stellung nimmt. Es handelt sich um den OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.05.2018 – 2 Ss-OWi 506/17.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Betroffenen ist wegen Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) eine Geldbuße in Höhe von 220 € festgesetzt worden. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Belästigung der Allgemeinheit zu einer Geldbuße in Höhe von 150,00 € verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das OLG hat das Verfahren eingestellt.

„Das Verfahren wird eingestellt, weil eine Verurteilung wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ gem. § 118 OWiG wegen einer möglichen Verurteilung wegen § 185 StGB gem. § 118 Abs. 2 OWiG ausgeschlossen ist.

Wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, ist die vorliegend in die Buchstabenfolge „A.C.A.B.“ gekleidete Unwertäußerung durch den Betroffenen eine grob ungehörige Handlung, die unter bestimmten Umständen geeignet ist, die Allgemeinheit zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Beleidigende Aussagen wie „A.C.A.B.“ und alle damit einhergehenden Synonyme sind, da diese Aussagen auch „grob ungehörige Handlungen“ darstellen, grundsätzlich über § 118 OWiG sanktionierbar.

§ 118 OWiG, der dem Schutz der allgemeinen öffentlichen Ordnung dient, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG Beschluss v. 14.05.1969 – 2 BvR 238/68).

……

Der Ahndung der vom Betroffenen begangenen Unwertäußerung steht vorliegend allerdings § 118 Abs. 2 OWiG entgegen.

Die vorliegend festgestellte Tathandlung ist nämlich auch gleichzeitig geeignet, zumindest den Polizeibeamten A konkret zu beleidigen. Erfüllt eine Tathandlung neben dem § 118 OWiG vom Grundsatz her auch eine andere Vorschrift, tritt die Anwendung von § 118 Abs. 1 OWiG nach der gesetzlich normierten Subsidiaritätsklausel des § 118 Abs. 2 OWiG zurück.

Der Anwendung des Subsidiaritätsklausel steht vorliegend nicht entgegen, dass der Schutz des § 118 OWiG zwar den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung betrifft und als Adressaten der Tathandlung die „Allgemeinheit“ (§ 118 Abs. 1 2. HS OWiG) benennt, während § 185 StGB eine Vorschrift des Individualrechtgüterschutzes ist. Die Subsidiaritätsklausel stellt nicht auf den Schutzbereich und den Adressaten, sondern alleine auf die Tathandlung ab. Insoweit ist es auch ohne Belang, ob sich der Beleidigte beleidigt fühlt. Dieser Aspekt wird über das Strafantragserfordernis geregelt. Etwas anderes käme nur dann in Betracht, wenn das Amtsgericht die Anwendbarkeit des § 185 StGB vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kollektivbeleidigung deswegen verneint hätte, weil es eine Individualbeleidigung geprüft und vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hätte. Dann wäre der Anwendungsbereich von § 185 StGB nicht eröffnet. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Nach dem festgestellten Sachverhalt erfolgte die „Unwertäußerung“ durch den Betroffenen, indem der auf die in unmittelbarer Nähe stehende Gruppe von Polizeibeamten zuging und mit provozierendem „Gruß“ auf sich aufmerksam macht und dabei zumindest mit dem Polizeibeamte A im Blickkontakt gestanden hat. Dieser Sachverhalt steht der Annahme des Amtsgerichts, die „notwendige Individualisierung des Beleidigungsadressaten sei nicht nachweisbar“, entgegen (vgl. zum insoweit vergleichbaren Sachverhalt BVerfG NJW 2017, 2607 [BVerfG 13.06.2017 – 1 BvR 2832/15]). Ist nämlich wie vorliegend eine personalisierte Zuordnung der Beleidigungshandlung festgestellt, tritt § 118 Abs. 1 OWiG kraft Gesetzes zurück. Erst wenn dies ausgeschlossen ist, und (nur) eine auf Angehörige einer Gruppe im Allgemeinen bezogene Äußerung vorliegt, kann eine Ahndung nach § 118 OWiG in Betracht kommen. Dies hat das Amtsgericht vorliegend nicht beachtet.

Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht zur Neuverhandlung und Entscheidung über den Beleidigungsvorwurf kommt gleichwohl nicht in Betracht. Zwar würde das Verschlechterungsverbot gem. § 331 StPO einer Verurteilung wegen Beleidigung nicht im Wege stehen (vgl. Meyer-Goßner StPO 58. Aufl. § 331 Rn. 8). Eine Verurteilung wegen Beleidigung ist vorliegend aber wegen des Verfahrenshindernisses des fehlenden Strafantrags nach § 197 StGB nicht (mehr) möglich. Das Verfahrenshindernis führt auch nicht dazu, dass § 118 OWiG als Nachrangsvorschrift wieder auflebt. § 118 Abs. 2 OWiG verlangt die vorrangige Ahndungsmöglichkeit („geahndet werden kann“). Damit wird die rein abstrakte Vorrangigkeit einer anderen Vorschrift (hier des § 185 StGB) normiert und nicht das Ergebnis einer konkrete Sanktionierung als Maßstab genannt.“

Die Kostenentscheidung des OLG ist m.E. falsch.