Der Beschl. des AG Herford v. 17.02.2011 – 11 OWi-63 Js 1201/09-588/09, auf den ich über den Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte gestoßen bin, ist nicht so sehr wegen seiner materiellen Inhalts berichtenswert – das AG geht zutreffend davon aus, dass im Bußgeldverfahren das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und das gerichtliche Verfahren verschiedene Angelegenheiten sind mit der Folge, dass in beiden Angelegenheiten die Nr. 7002 VV RVG abgerechnet werden kann: Nein, der Beschluss, der im Übrigen von dem Kollegen stammt, von dem auch die sog. Massenfreisprüche stammen, ist wegen seiner Begründung interessant/berichtenswert. Der Kollege stellt zur Begründung seiner Ansicht nämlich darauf ab:
„Soweit von der Gegenmeinung damit argumentiert wird, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für das Ordnungswidrigkeitenverfahren fehle, ist dem entgegenzutreten. Es ist Sache des Gesetzgebers, eindeutige gesetzliche Regelungen zu schaffen, insbesondere, wenn es sich um eine Vielzahl von Fällen handelt, so wie es im Bußgeldrecht der Fall ist. Eine unscharfe gesetzliche Formulierung kann somit nicht zu Lasten eines Betroffenen ausgelegt werden, sondern muss stets zu Lasten des Gesetzgebers gehen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, durch gesetzliche Neuregelungen nachzubessern, falls ihm die gerichtliche Anwendung der Vorschriften nicht passt. Solange eine solche Nachbesserung nicht geschieht, ist es zulässig, die jeweiligen Vorschriften des RVG erweiternd auszulegen. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, das „Verwaltungsverfahren“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Ziff. 1 RVG auch als Bußgeldverfahren zu verstehen.“